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   BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07   

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BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07 (https://dejure.org/2009,26847)
BPatG, Entscheidung vom 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07 (https://dejure.org/2009,26847)
BPatG, Entscheidung vom 16. April 2009 - 25 W (pat) 27/07 (https://dejure.org/2009,26847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Keine Eintragung von fremdsprachlichen Fachbegriffen

  • kanzlei.biz

    Keine Eintragung von fremdsprachlichen Fachbegriffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beschreibende Worte nicht als Marke eintragungsfähig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor).

    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH neben Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor), vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen.

    Die angemeldete Bezeichnung weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die einen merklichen und schutzbegründenden Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile begründen und von einem rein beschreibenden Aussagegehalt wegführen könnten (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 39 -41 -BIOMILD; GRUR 2004, 674, 678, Tz. 100 -Postkantoor).

    Unabhängig davon dürfte das Verständnis des Fachverkehrs dabei auch in Bezug auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 -Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 -Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige Angaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, für die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft beachtlich sein.

    Zudem dürfte die Beurteilung der Schutzfähigkeit der von der Anmelderin genannten älteren Marken zum Zeitpunkt der Eintragung vor dem Hntergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2004, 192 -DOU-BLEMINT; GRUR 2004, 222 -BIOMILD; GRUR 2004, 674 -Postkantoor) nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen (vgl. auch BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 165/04 v. 9. Mai 2007 -TRIAKTIV).

  • BPatG, 18.10.2006 - 29 W (pat) 51/04
    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Mag es sich dabei auch um den im Verhältnis zum allgemeinen Verbraucher zahlenmäßig kleineren Verkehrskreis handeln, führt die in diesem Zusammenhang gebotene wertende Betrachtungsweise (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 78 m. w. N.) angesichts der Bedeutung des Fachhandels beim Vertrieb und Erwerb solcher Produkte wie auch der große Anteil der nicht für den allgemeinen Verbraucher bestimmten Waren aus diesem Bereich dazu, dass die Unterscheidungskraft bereits dann zu verneinen ist, wenn nur das Fachpublikum in dem Zeichen dessen beschreibenden Inhalt erkennt (vgl. insoweit für den vergleichbaren Arzneimittelsektor BGH GRUR 1982, 49 ff. -Insulin-Semitard; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 51/04 v.
  • BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Insoweit ist zu beachten, dass selbst der Fachverkehr oftmals nicht reflektiert, ob der so bezeichnete Inhaltsstoff tatsächlich als Bestandteil des Produkts in Frage kommt; er wird dies vielmehr aufgrund des mit der Bezeichnung verbundenen Sachaussagegehalts annehmen, ohne sich weitere vertiefte Gedanken darüber zu machen, ob und wie dies technisch bzw. chemisch möglich ist (vgl. dazu BPatG PAVIS PRO-MA 24 W (pat) 110/06 v. 9. Oktober 2007 -FLÜSSIG-PULVER).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Denn in einer bloßen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -Marlene-Dietrich-Bildnis).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Denn in einer bloßen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -Marlene-Dietrich-Bildnis).
  • BPatG, 09.05.2007 - 26 W (pat) 165/04
    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Zudem dürfte die Beurteilung der Schutzfähigkeit der von der Anmelderin genannten älteren Marken zum Zeitpunkt der Eintragung vor dem Hntergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2004, 192 -DOU-BLEMINT; GRUR 2004, 222 -BIOMILD; GRUR 2004, 674 -Postkantoor) nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen (vgl. auch BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 165/04 v. 9. Mai 2007 -TRIAKTIV).
  • BGH, 22.05.1981 - I ZB 3/80

    Anmeldung des Warenzeichens "Insulin Semitard" - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Mag es sich dabei auch um den im Verhältnis zum allgemeinen Verbraucher zahlenmäßig kleineren Verkehrskreis handeln, führt die in diesem Zusammenhang gebotene wertende Betrachtungsweise (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 78 m. w. N.) angesichts der Bedeutung des Fachhandels beim Vertrieb und Erwerb solcher Produkte wie auch der große Anteil der nicht für den allgemeinen Verbraucher bestimmten Waren aus diesem Bereich dazu, dass die Unterscheidungskraft bereits dann zu verneinen ist, wenn nur das Fachpublikum in dem Zeichen dessen beschreibenden Inhalt erkennt (vgl. insoweit für den vergleichbaren Arzneimittelsektor BGH GRUR 1982, 49 ff. -Insulin-Semitard; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 51/04 v.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Unabhängig davon dürfte das Verständnis des Fachverkehrs dabei auch in Bezug auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 -Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 -Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige Angaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, für die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft beachtlich sein.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07
    Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht für die Annahme eines Schutzhindernisses ausreicht, dass lediglich eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 -DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 -SPA II), erschöpft sich "Triacid" sowohl in der -nach Auffassung des Senats näher liegenden -Bedeutung "dreisäurig" wie auch bei einem Verständnis i. S. von "dreibasig" in einer sprachüblich gebildeten und aus sich heraus verständlichen Angabe zu Bestandteilen, Inhaltsstoffen etc. der Waren "Desinfektionsmittel", nämlich dass diese entweder "dreisäurige Basen" oder aber "dreibasige Säuren" enthalten.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BPatG, 11.01.2007 - 25 W (pat) 9/05

    CASHFLOW

  • BPatG, 10.10.2012 - 28 W (pat) 43/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "TriProtect" - keine Unterscheidungskraft -

    In diesem Sinn ist dieser Zeichenbestandteil dem von den beanspruchten Waren angesprochenen deutschen Durchschnittsverbraucher aus bekannten Begriffen in einem rechtserheblichen Umfang geläufig (so auch BPatG 25 W (pat) 27/07 - Triacid).
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