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   BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02   

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BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02 (https://dejure.org/2004,22420)
BPatG, Entscheidung vom 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02 (https://dejure.org/2004,22420)
BPatG, Entscheidung vom 22. April 2004 - 25 W (pat) 296/02 (https://dejure.org/2004,22420)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH und des EuG führt eine Mehrdeutigkeit allein noch nicht zur Schutzfähigkeit (EuGH, MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 111 - BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92 - STREAMSERVE; MarkenR 2000, 70 -Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH und des EuG führt eine Mehrdeutigkeit allein noch nicht zur Schutzfähigkeit (EuGH, MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 111 - BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92 - STREAMSERVE; MarkenR 2000, 70 -Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56).

    Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl EuGH , MarkenR 2004, 111 - BIOMILD/Campina Melkunie Tz 38).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - EuGH, MarkenR 2004, 99 KPN/Postkantoor, Tz 114).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Dies hat der Bundesgerichtshof in der "marktfrisch"- Entscheidung (GRUR 2001, 1151) bestätigt, in der für einen Teil der Waren für "marktfrisch" nicht nur die Bedeutung "frisch vom Markt" sondern auch "frisch auf dem Markt" in Betracht kam.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV).
  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte muss einem Verständnis als bloße Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - nicht entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH und des EuG führt eine Mehrdeutigkeit allein noch nicht zur Schutzfähigkeit (EuGH, MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 111 - BIOMILD/Campina Melkunie; EuG MarkenR 2002, 92 - STREAMSERVE; MarkenR 2000, 70 -Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56).
  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

    Auszug aus BPatG, 22.04.2004 - 25 W (pat) 296/02
    Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 14.01.2008 - 30 W (pat) 171/05
    Die Marke stellt - anders als ein Patent - kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für seine Leistung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt (vgl. BPatGE 33, 12, 17 - IRONMAN TRIATHLON; BPatG PAVIS PROMA CD-ROM 25 W (pat) 296/02 - Öko-Check in Sportanlagen; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
  • BPatG, 31.03.2009 - 24 W (pat) 96/06

    Kein Markenschutz für den Begriff SAMADHI-Tank

    Dieser Einwand ist aus markenrechtlicher Sicht unbeachtlich, weil der Markenschutz -anders als das Patent -kein Leistungsschutzrecht darstellt und mit ihm nicht der Zweck verfolgt wird, einen Markenanmelder wie einen Erfinder für seine "Innovation" mit einem Verbietungsrecht zu belohnen (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS"; BPatGE 33, 12, 17 "IRONMAN TRIATHLON"; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 "Öko-Check in Sportanlagen").
  • BPatG, 05.12.2007 - 24 W (pat) 14/05
    Die Marke stellt - anders als ein Patent - kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für seine Leistung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt (vgl. BPatGE 33, 12, 17 "IRONMAN TRIATHLON"; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 "ÖkoCheck in Sportanlagen"; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS").
  • BPatG, 20.05.2009 - 25 W (pat) 10/08
    Der Markenschutz stellt -anders als ein Patent -kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für seine Erfindung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt (vgl. hierzu auch BPatGE 33, 12 -IRONMAN TRIATH-LON; PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 v. 22. April 2004 -Öko-Check in Sportanlagen).
  • BPatG, 17.10.2006 - 24 W (pat) 268/04
    Denn der Markenschutz stellt - anders als ein Patent - kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für seine Erfindung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt (vgl. BPatGE 33, 12, 17 "IRONMAN TRIATHLON"; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 "Öko-Check in Sportanlagen"; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS").
  • BPatG, 07.06.2005 - 24 W (pat) 328/03

    Voraussetzungen des Vorliegens des markenrechtlichen Löschungsanspruchs;

    Der Markenschutz stellt nämlich - anders als ein Patent - kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder eines neuen, von ihm zuerst benutzten Zeichens ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt (vgl BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 "Öko-Check in Sportanlagen").
  • BPatG, 31.03.2009 - 24 W (pat) 97/06
    Dieser Einwand ist aus markenrechtlicher Sicht unbeachtlich, weil der Markenschutz -anders als das Patent -kein Leistungsschutzrecht darstellt und mit ihm nicht der Zweck verfolgt wird, einen Markenanmelder wie einen Erfinder für seine "Innovation" mit einem Verbietungsrecht zu belohnen (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS"; BPatGE 33, 12, 17 "IRONMAN TRIATHLON"; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 "Öko-Check in Sportanlagen").
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