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BPatG, 30.07.2009 - 25 W (pat) 63/09 |
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- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 30.07.2009 - 25 W (pat) 63/09
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
- EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
Campina Melkunie
Auszug aus BPatG, 30.07.2009 - 25 W (pat) 63/09
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).Die bloße Aneinanderreihung die Waren beschreibender Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 BIOMILD).
- EuGH, 12.02.2009 - C-39/08
Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG …
Auszug aus BPatG, 30.07.2009 - 25 W (pat) 63/09
Zudem bestünde selbst bei identischen Voreintragungen keine Bindungswirkung (EuGH GRUR 2009, 667 Bild.T-Online.de u. ZVS). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 30.07.2009 - 25 W (pat) 63/09
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). - BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08
DeutschlandCard
Auszug aus BPatG, 30.07.2009 - 25 W (pat) 63/09
Soweit sich eine gewisse Ungenauigkeit oder Mehrdeutigkeit daraus ergibt, dass nicht ersichtlich ist, ob europäische Normen oder Empfehlungen oder Standards berücksichtigt werden, ist zu beachten, dass Mehrdeutigkeit allein nicht zu einer Schutzfähigkeit führt (vgl. BGH WRP 2009, 960, 961 DeutschlandCard).