Rechtsprechung
   BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3779
BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09 (https://dejure.org/2010,3779)
BPatG, Entscheidung vom 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09 (https://dejure.org/2010,3779)
BPatG, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 25 W (pat) 7/09 (https://dejure.org/2010,3779)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3779) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • markenmagazin:recht

    "Bonbonform” nicht als Marke für "Zuckerwaren” schutzfähig

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
    Markenlöschung nach Änderung der Rechtsprechung möglich

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale Marke)" - Schutz der Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen - zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken innerhalb der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale Marke)" - Schutz der Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen - zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken inne

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale Marke)" - Schutz der Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen - zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken innerhalb der ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale Marke)" - Schutz der Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen - zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken innerhalb der ...

  • kanzlei.biz

    Rechtsprechungsänderung kann zu Markenlöschung führen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale Marke)" - Schutz der Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen - zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken innerhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 1017
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04

    Lastminit

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

    Soweit die Markeninhaberin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts 26 W (pat) 94/04 vom 16. August 2006 - "lastminit" (GRUR-RR 2008, 49 f.) weiterhin geltend macht, dass jedenfalls bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Eintragung noch angewendeten rechtlichen Maßstäbe der angegriffenen Marke seinerzeit nicht jegliche Unterscheidungskraft gefehlt habe und die nachträgliche "Verschärfung" der Eintragungsvoraussetzungen nicht zu ihren Lasten gehe dürfe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

    Diese Erwägungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften sprechen auch gegen die Auffassung, wonach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke - aus Gründen des Vertrauensschutzes - nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (so aber BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

    Es ist nicht veranlasst, im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung (GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit) die Rechtsbeschwerde zum BGH gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, insbesondere nicht zum Zweck der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

  • BPatG, 31.10.2001 - 32 W (pat) 241/00
    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Soweit sich die Markeninhaberin auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 31. Oktober 2001 in der Sache 32 W (pat) 241/00 berufe, in der die Unterscheidungskraft einer ähnlichen Bonbonform bejaht worden war, beruhe dies auf der früheren Rechtsprechung des BGH zur Unterscheidungskraft von Warenformmarken, welche angesichts der jüngeren Spruchpraxis des EuGH nicht fortgeführt werden könne.

    Dementsprechend habe das BPatG in der Entscheidung 32 W (pat) 241/00 eine vergleichbare Warenform eines Karamellbonbons für schutzfähig erachtet.

    Die von der Markeninhaberin zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Sache 32 W(pat) 241/00 vom 31. Oktober 2001 betreffend die Eintragung einer karamellfarben ausgestalteten Warenform rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    Ob die Entscheidung 32 W (pat) 241/00 vom 31. Oktober 2001 im Ergebnis zutreffend ist und die in diesem Verfahren streitgegenständliche Marke schutzunfähig ist, ist im vorliegenden Verfahren einer Prüfung entzogen, weil diese Marke nicht streitgegenständlich ist (vgl. dazu auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung 25 W (pat) 65/08 vom 17. Dezember 2009 - Linuxwerkstatt).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel).

    Der EuGH betont in seiner Rechtsprechung vielmehr stets, dass die Schutzhindernisse - bzw. die Vorschriften zu den Schutzhindernissen - im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Tz. 25 -27] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel; GRUR 2004, 674, 677 [Tz. 68] - Postkantoor; GRUR 2008, 608, 610 [Tz. 55] - EUROHYPO; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 5, 43 f. und 222 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).

    Dies gilt ohne weiteres auch für das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr erfüllt eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann, wenn sie von Norm oder Branchenüblichkeit "erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sowie insbesondere der in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Waren maßgeblichen Entscheidungen EuG GRUR Int. 2005, 322, 324 (Tz. 39) - "Bonbonform I", voll bestätigt durch EuGH GRUR Int. 2006, 842, 844 - "Form eines Bonbons II" fehlt der angegriffenen Marke auch unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass für den Verkehr bei Lebensmitteln, welche ihm in einer bestimmten Form begegnen, ein betrieblicher Herkunftshinweis näher liegen kann als z. B. bei technischen Produkten (vgl. BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform), im Zusammenhang mit "Zuckerwaren" jegliche Unterscheidungskraft.

    Auch in ihrer Gesamtheit ist eine solche einfache Kombination bekannter Formelemente, die nur wenig über die handelsübliche, funktionsbezogene Grundform selbst hinausgeht, ihrem Gesamteindruck nach nicht geeignet, aus der streitigen Form mehr als eine bloße weitere Variante in einem reichlich vorhandenen Formenschatz zu machen (vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 29] - Form eines Bonbons II).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. [Tz. 30, 31] - Henkel; GRUR 2004, 943, 944 [Tz. 23, 24] - SAT.2; BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 17] - FUSSBALL WM 2006).

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr erfüllt eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann, wenn sie von Norm oder Branchenüblichkeit "erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr ohne besondere Aufmerksamkeit, analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung zu erkennen sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 179 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, vgl. insbesondere auch GRUR 2004, 428, 431, Nr. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, 465, Nr. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. [Tz. 30, 31] - Henkel; GRUR 2004, 943, 944 [Tz. 23, 24] - SAT.2; BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 17] - FUSSBALL WM 2006).

    Dem folgt auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 [Tz. 17] - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 07.02.1975 - I ZB 1/74

    Löschung eines Warenzeichens, dass nach einem BGH-Urteil in einem anderen Fall

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

    Diese Erwägungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften sprechen auch gegen die Auffassung, wonach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke - aus Gründen des Vertrauensschutzes - nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (so aber BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr erfüllt eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann, wenn sie von Norm oder Branchenüblichkeit "erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Seine Rechtsprechung zu Warenformmarken hat der EuGH in der Folgezeit weiter konkretisiert (vgl. dazu z. B. MarkenR 2004, 224, MarkenR 2004, 231, GRUR Int. 2004, 631 - TABS ; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr erfüllt eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann, wenn sie von Norm oder Branchenüblichkeit "erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Seine Rechtsprechung zu Warenformmarken hat der EuGH in der Folgezeit weiter konkretisiert (vgl. dazu z. B. MarkenR 2004, 224, MarkenR 2004, 231, GRUR Int. 2004, 631 - TABS ; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück).

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr erfüllt eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann, wenn sie von Norm oder Branchenüblichkeit "erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sowie insbesondere der in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Waren maßgeblichen Entscheidungen EuG GRUR Int. 2005, 322, 324 (Tz. 39) - "Bonbonform I", voll bestätigt durch EuGH GRUR Int. 2006, 842, 844 - "Form eines Bonbons II" fehlt der angegriffenen Marke auch unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass für den Verkehr bei Lebensmitteln, welche ihm in einer bestimmten Form begegnen, ein betrieblicher Herkunftshinweis näher liegen kann als z. B. bei technischen Produkten (vgl. BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform), im Zusammenhang mit "Zuckerwaren" jegliche Unterscheidungskraft.

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BPatG, 14.01.1998 - 32 W (pat) 91/97

    Zurückweisung der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke wegen fehlender

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BPatG, 28.01.1998 - 29 W (pat) 50/97
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BPatG, 17.12.2009 - 25 W (pat) 65/08

    Kein Markenschutz für "Linuxwerkstatt" mangels Unterscheidungskraft

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

  • EuG, 10.11.2004 - T-396/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE VON DER AUGUST STORCK KG ERHOBENEN KLAGEN

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    bb) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem auf eine fehlende Unterscheidungskraft gestützten Löschungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (ebenso schon BPatG, GRUR 2010, 1017, 1019 f.; BPatG, Beschluss vom 18. März 2013 - 25 W (pat) 14/12, juris Rn. 56).
  • BPatG, 06.03.2013 - 25 W (pat) 37/12

    Gute Laune Drops - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gute Laune

    Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017   Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-PP 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

    Denn nach Auffassung des Senats dürfen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nach der gesetzlichen Regelung gemäß der Markenrechtsrichtlinie und des Markengesetzes keine Rolle spielen (s. auch Beschluss vom 14. Januar 2010, 25 W (pat) 7/09 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform).

    Die hier vertretene Auffassung (siehe auch BPatG, GRUR 2010, 1017 - Bonbonform) entspricht im Ergebnis der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur, wobei dort zutreffend auf den weiteren wichtigen, aber eher formalen Aspekt abgestellt wird, dass die Entwicklungen und Korrekturen der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich keinem Rückwirkungsverbot unterliegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rdn. 15, § 50 Rdn. 7).

  • BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12

    Schwimmbad-Isolierbaustein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 - Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f   lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

     Nach Auffassung des Senats dürfen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nach der gesetzlichen Regelung gemäß der Markenrechtsrichtlinie und des Markengesetzes auch aus anderen Gründen keine Rolle spielen (so bereits der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010, 25 W (pat) 7/09 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform).

    Die hier vertretene Auffassung (siehe auch BPatG, GRUR 2010, 1017 - Bonbonform) entspricht im Ergebnis der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur, wobei dort zutreffend auf den weiteren wichtigen, aber eher formalen Aspekt abgestellt wird, dass die Entwicklungen und Korrekturen der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich keinem Rückwirkungsverbot unterliegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rdn. 15, § 50 Rdn. 7).

  • BPatG, 18.09.2012 - 24 W (pat) 531/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "BALANCE - N - BRIGHTEN (IR-Marke)" -

    Dieses Allgemeininteresse wird bereits durch die bloße potenzielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber GRUR 2005, 127, 129; BPatG GRUR 2010, 338, 340 - Etikett; GRUR 2010, 1017, 1019 - Bonbonform).
  • BPatG, 08.01.2014 - 25 W (pat) 522/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "kugelförmige Praline mit Streifen (Bildmarke)" -

    Hinreichende Unterscheidungskraft kommt in derartigen Fällen nur dann in Betracht, wenn sich ein entsprechendes Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Wiedergabe charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 7/09 vom 14. Januar 2010 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform und 25 W (pat) 192/09 vom 19. August 2010 - Schokoriegel, veröffentlich u.a. bei PAVIS proma).
  • BPatG, 15.09.2011 - 25 W (pat) 522/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schokoladenpraline mit hell-dunkler Füllung

    Hinreichende Unterscheidungskraft kann nur dann bejaht werden, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, Tz. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 7/09 vom 14. Januar 2010 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform, 25 W (pat) 192/09 vom 19. August 2010 - Schokoriegel, veröffentlicht u. a. bei PAVIS PROMA, sowie 25 W (pat) 72/10 vom 21. April 2011 - Schokoladenbecher, veröffentlicht in der Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts im Internet).
  • BPatG, 21.04.2011 - 25 W (pat) 72/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schokobecher (dreidimensionale Marke)" -

    Hinreichende Unterscheidungskraft kann nur dann bejaht werden, wenn sich ein dreidimensionales Zeichen nicht nur in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware oder deren Verpackung typisch sind, sondern wenn die als Marke beanspruchte Form charakteristische Merkmale aufweist, die von der Norm oder dem branchenüblichen Formenschatz erheblich abweichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, Tz. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, Tz. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Tz. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2004, 502, 504 -Gabelstapler II; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; BGH GRUR 2010, 138, Tz. 28 - ROCHER-Kugel; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 7/09 vom 14. Januar 2010 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform und 25 W (pat) 192/09 vom 19. August 2010 - Schokoriegel, veröffentlich u. a. bei PAVIS proma).
  • BPatG, 20.08.2013 - 24 W (pat) 43/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "pointing the way" - Freihaltungsbedürfnis

    Dieses Allgemeininteresse wird bereits durch die bloße potenzielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber GRUR 2005, 127, 129; BPatG GRUR 2010, 338, 340 - Etikett; GRUR 2010, 1017, 1019 - Bonbonform).
  • BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "kugelförmiges Verbindungselement" (Bildmarke) -

    Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so wird der Verkehr in einer bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2006, 679 - Porsche Boxster; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 7/09 - dreidimensionale Bonbonformmarke).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht