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   BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09   

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BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09 (https://dejure.org/2010,6566)
BPatG, Entscheidung vom 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09 (https://dejure.org/2010,6566)
BPatG, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 25 W (pat) 70/09 (https://dejure.org/2010,6566)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ
    Markenbeschwerdeverfahren - "CHOCOLATERIA (nationale [indische] Marke)" - gattungsmäßige Bezeichnung - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHOCOLATERIA (nationale [indische] Marke)" - gattungsmäßige Bezeichnung - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHOCOLATERIA (nationale [indische] Marke)" - gattungsmäßige Bezeichnung - keine Unterscheidungskraft

  • sewoma.de

    CHOCOLATERIA

  • kanzlei.biz

    "Chocolateria"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "CHOCOLATERIA" für Schokoladenprodukte nicht als Marke eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "CHOCOLATERIA" für Schokoladen-Süßwaren mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie der inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 6 quinquies B Nr. 2 1. Alt PVÜ (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 329 III. 1. - Käse in Blütenform) ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - [Tz. 18] - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -Biomild).

    Dies hat der EuGH in seiner auch für das nationale Verfahren maßgeblichen Rechtsprechung mehrfach und zuletzt auf ein dahingehend gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich nochmals bestätigt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 [Tz. 47 - 51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42 - 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel).

  • BPatG, 05.07.2005 - 27 W (pat) 76/05
    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Anknüpfend daran haben sich im deutschen Sprachgebrauch - wie die seitens des Senats der Anmelderin übersandte Recherche belegt - eine Reihe von vergleichbar gebildeten Bezeichnungen mit einem den Gegenstand des Geschäfts/des Betriebs bezeichnenden (Waren-)Begriff und dem Zusatz "-eria" wie z. B. " Döneria ", " Baguetteria ", " Delicateria " (vgl. dazu BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 76/05 v. 5. Juli 2005 - STOFFERIA ) oder auch " Spaghetteria " (vgl. BPatG 27 W (pat) 182/86 - Spaghetteria Chiao) etabliert, mit denen eine Verkaufsstätte bezeichnet wird, in der hauptsächlich, aber nicht unbedingt ausschließlich Döner, Baguette oder Delikatessen, also Lebensmittel, ebenso wie Pizza in einer "Pizzeria", hergestellt und/oder vertrieben werden.

    Dementsprechend sind entgegen der Auffassung der Anmelderin gerade Etablissementbezeichnungen, welche grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 - KLEIDERMARKT ; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 - TECHNOMARKT ; 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland; 27 W (pat) 76/05 - STOFFERIA , alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 [Tz. 9] - STREETBALL ; GRUR 2008, 1093, 1094 [Tz. 15] - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

    Dies entspricht auch der ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya sowie aktuell BPatG GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie der inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 6 quinquies B Nr. 2 1. Alt PVÜ (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 329 III. 1. - Käse in Blütenform) ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - [Tz. 18] - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 [Tz. 9] - STREETBALL ; GRUR 2008, 1093, 1094 [Tz. 15] - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Dies entspricht auch der ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya sowie aktuell BPatG GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Dies hat der EuGH in seiner auch für das nationale Verfahren maßgeblichen Rechtsprechung mehrfach und zuletzt auf ein dahingehend gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich nochmals bestätigt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 [Tz. 47 - 51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42 - 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel).
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 124/08

    Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen eines Telekommunikationsanbieters bei der

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Im Übrigen gebieten abweichende Gerichtsentscheidungen, in denen das betreffende Gericht aufgrund eines anderen Verkehrsverständnisses zu einer abweichenden Beurteilung gelangt ist, wegen ihrer auf tatsächlichem Gebiet liegende Divergenz nicht die Zulassung einer Revision bzw. Rechtsbeschwerde (vgl. BGH Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, NJW-RR 2007, 1676; Beschl. v. 22. Oktober 2009 -I ZR 124/08, veröffentlicht auf der Internet-Seite des BGH).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -Biomild).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Dies hat der EuGH in seiner auch für das nationale Verfahren maßgeblichen Rechtsprechung mehrfach und zuletzt auf ein dahingehend gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich nochmals bestätigt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 [Tz. 47 - 51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42 - 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel).
  • BPatG, 09.12.2003 - 27 W (pat) 96/03
    Auszug aus BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09
    Dementsprechend sind entgegen der Auffassung der Anmelderin gerade Etablissementbezeichnungen, welche grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 - KLEIDERMARKT ; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 - TECHNOMARKT ; 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland; 27 W (pat) 76/05 - STOFFERIA , alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

  • BPatG, 30.03.2004 - 27 W (pat) 335/03
  • BPatG, 22.09.2009 - 33 W (pat) 52/08

    - Berücksichtigung von Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BPatG, 16.07.2002 - 27 W (pat) 64/01
  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BPatG, 02.10.2014 - 25 W (pat) 21/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "bankagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 515/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Privat-Marmeladerie" - keine Unterscheidungskraft

    Dementsprechend sind Etablissementbezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Produktion- bzw. Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren nicht eintragbar (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparatewerke; alle Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG zugänglich).

    Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass in Verkaufsgeschäften, die mit ihrer Verkaufsstättenbezeichnung auf ein spezielles Produkt hinweisen, auch andere Produkte angeboten werden (vgl. auch dazu die bereits genannten öffentlich zugänglichen Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge).

  • BPatG, 02.10.2014 - 25 W (pat) 18/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "risikoagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 20.01.2015 - 29 W (pat) 122/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "akku-net" - keine Unterscheidungskraft

    Vielmehr ist ein enger beschreibender Bezug zwischen der Angabe einer Verkaufs- bzw. Angebotsstätte und bestimmten Waren jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um die ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer üblichen Verkaufsstätte handelt und die konkret beanspruchten Waren dort auch üblicherweise vertrieben werden (vgl. hierzu BGH GRUR-RR 2012, 135 Rn. 14 - Rheinpark-Center; GRUR 2012, 272, Rn. 14 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; Beschluss vom 18.02.2010, 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 69/10 Tea Lounge; Beschluss vom 06.11.2004, 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt; Beschluss vom 30.03.2004, 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland; Beschluss vom 09.12.2003, 27 W (pat) 96/03 - TECHNOMARKT; BPatG GRUR 2007, 61 - Christkindlesmarkt ; GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-world ).
  • BPatG, 11.09.2013 - 29 W (pat) 550/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "GoldHouSe24" - keine Unterscheidungskraft

    Für die in Klasse 14 beanspruchten Waren stellt die angemeldete Wortkombination als Bezeichnung einer Verkaufsstätte für solche Produkte einen engen sachlichen Bezug zu diesen her und wird deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst (BPatG GRUR 2007, 61, 62 - Christkindlesmarkt; 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt; 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA).
  • BPatG, 04.07.2013 - 30 W (pat) 508/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "my WORLD OF HEARING EVOLUTIONÄRE HÖRAKUSTIK

    Dieser fehlt wegen ihres engen beschreibenden Bezugs jegliche Unterscheidungskraft (vgl. auch BGH GRUR 1999, 988 - House of Blues; BPatG 28 W (pat) 107/07 - Menü Manufaktur; 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg).
  • BPatG, 24.07.2018 - 25 W (pat) 530/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "greenoffizin meine grüne Versandapotheke " -

    Dementsprechend sind Etablissementbezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Produktion- bzw. Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren nicht eintragbar (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparatewerke; 25 W (pat) 515/16 - Privatmarmeladerie; alle Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG zugänglich).
  • BPatG, 11.03.2015 - 29 W (pat) 511/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "SCHLOSS SHOP HEIDELBERG (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Ein solcher enger beschreibender Bezug zwischen der Angabe einer Verkaufs- bzw. Angebotsstätte und bestimmten Waren ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um die ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer üblichen Verkaufsstätte handelt und die konkret beanspruchten Waren dort auch üblicherweise vertrieben werden (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 272, Rn. 14 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; Beschluss vom 18.02.2010, 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; Beschluss vom 06.11.2004, 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt; Beschluss vom 30.03.2004, 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland) .
  • BPatG, 26.07.2018 - 25 W (pat) 49/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "DATALABS" - keine Unterscheidungskraft

    Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Angabe eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder vertrieben werden bzw. Dienstleistungen erbracht und angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparatewerke; alle Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 17.05.2017 - 26 W (pat) 541/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schwaben Bräu" - keine Unterscheidungskraft - zu den

  • BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tea Lounge" - kein betrieblicher Herkunftshinweis -

  • BPatG, 23.06.2017 - 26 W (pat) 544/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schloss (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BPatG, 24.04.2014 - 25 W (pat) 538/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Harzer Apparatewerke" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 21.11.2018 - 29 W (pat) 551/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "HOBBY WORLD (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" - fehlende

  • BPatG, 20.03.2018 - 29 W (pat) 521/16

    Zurückweisung der Anmeldung der Bezeichnung "Schanzer Autohaus" als Wortmarke;

  • BPatG, 10.04.2017 - 26 W (pat) 569/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Villa am Weinberg" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 13.12.2012 - 25 W (pat) 27/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Landbackhaus" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 521/21
  • BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 578/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "GTLAB" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 12.06.2017 - 26 W (pat) 555/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weinpalais Nordheim" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 09.01.2014 - 25 W (pat) 18/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Valtenberg-Apotheke - weil Lebensfreude Gesundheit

  • BPatG, 04.09.2019 - 29 W (pat) 584/17
  • BPatG, 24.07.2018 - 25 W (pat) 529/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "greenoffizin meine grüne Apotheke" -

  • BPatG, 09.12.2014 - 27 W (pat) 504/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ochsenbraterei (Wort-Bild-Marke)"

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