Weitere Entscheidung unten: BPatG, 13.12.2018

Rechtsprechung
   BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14   

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BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2016,38676)
BPatG, Entscheidung vom 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2016,38676)
BPatG, Entscheidung vom 04. November 2016 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2016,38676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Quadratische Schokoladentafelverpackung

    § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes - keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss technisch bedingter Warenformen vom Markenschutz im Hinblick auf die dreidimensionale Gestaltung einer Tafelschokolade

  • kanzlei.biz

    Markenschutz von quadratischen Schokoladentafelverpackungen

  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes - keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes - keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für Schokolade?

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Ritter Sport: Keine 3D-Marke für quadratische Schokoladentafel-Verpackung

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Quadratisch, Praktisch, aber keine wesentliche Gebrauchseigenschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 275
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Nach der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH vom 18. September 2014 - C-205/13 = H... GmbH & Co. KG/S... A/S u. a. = Tripp-Trapp-Kinderstuhl (= GRUR 2014, 1097) hat die Löschungsantragstellerin erklärt, dass sie ihren Löschungsantrag nunmehr nur noch auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG stütze.

    Nach der neueren maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist jedoch ein Schutzhindernis nach dieser Vorschrift bereits dann zu bejahen, wenn bei einer Warenformmarke, die ausschließlich aus der Form einer Ware besteht, die Form eine oder mehrere Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnt, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (so Urteil des EuGH vom 18. September 2014 - C-205/13 - = GRUR 2014, 1097, Leitsatz 1 = Antwort 1 und Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 23 ff. und 27 - H... GmbH & Co. KG/S... A/S u. a. = Tripp-Trapp-Kinderstuhl).

    Aus der Formulierung des EuGH, dass das Schutzhindernis bestehe, wenn die Form "eine oder mehrere Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware (oder Verpackung) innewohnt und nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht" (GRUR 2014, 1097 Rn. 27), folgt, dass bereits eine einschlägige relevante Gebrauchseigenschaft, die den Mitbewerbern in irgendeiner Weise Vorteile bietet, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eröffnet.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht im Zusammenhang mit der vorliegenden dreidimensionalen Gestaltung einer quadratischen Schlauchbeutelverpackung für die Ware "Tafelschokolade" nach Auffassung des Senats nicht das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 - C-218/01 (= GRUR 2004, 428 - Henkel) entgegen.

    Daraus schließt der EuGH, dass im Zusammenhang mit derartigen Waren bei Prüfung der Schutzfähigkeit die Verpackung der Ware und die Form der Ware (selbst) nicht gleichgesetzt werden können (siehe dazu EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 32 und 33 - Henkel zur Vorlagefrage nach Art. 3 Abs. 1 c und e MRRL, vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 3 Rn. 93, § 8 Rn. 297, 517).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Eine Marke ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt - dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH aktuell ausgelegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) - als auch bezogen auf den Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 26. Februar 2014 (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist.
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II; GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter; GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II; GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter; GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 18/98

    "Stabtaschenlampen II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II; GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter; GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    In diese Richtung könnte auch die jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 (= GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh) deuten.
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II; GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter; GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Aus dem gleichen Grund, kann auch dahingestellt bleiben, ob der Schutzgegenstand in der Anmeldung hinreichend eindeutig definiert ist, § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 929 - Schokoladenstäbchen II).
  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

    Auszug aus BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14
    Dies könne nur angenommen werden, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Warengattung ausmachten, für die Schutz beansprucht werde (BGH GRUR 2004, 506, 507 - Stabtaschenlampe II; GRUR 2006, 679, Rn. 12 - Porsche Boxter; GRUR 2008, 420, Rn. 14 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 510, Rn. 13-16 - Milchschnitte; GRUR 2010, 231 Rn. 28 - Legostein).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke angeordnet, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig sei (BPatG, GRUR 2017, 275).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke angeordnet, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig sei (BPatG, GRUR 2017, 275).
  • BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14

    Nespresso-Kaffeekapsel - (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Außerdem regt die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 6. März 2017 sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. August 2017 und dem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2017 an, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen bzw. ruhen zu lassen bis zur Entscheidung bzw. der Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung des BGH zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Gestaltungen in Sachen 25 W (pat) 78/14 (I ZB 105/16 - Schokoladentafelverpackung) und in Sachen 25 W (pat) 59/14 (I ZB 4/17 - Traubenzuckertäfelchen).

    Der Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren auf den Antrag der Markeninhaberin hin wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf zwei derzeit beim BGH anhängige Löschungsbeschwerdeverfahren I ZB 105/16 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung) und I ZB 4/17 (Rechtsbeschwerdeverfahren in Bezug auf die Entscheidung 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen) auszusetzen.

  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung; erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die am 4. November 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Ausgangsentscheidung des Senats (GRUR 2017, 275       - Quadratische Schokoladenverpackung) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und zurückverwiesen hat (GRUR 2018, 404 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), war das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) fortzusetzen.

  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 59/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Insoweit ist die Ware "Traubenzucker" anders zu beurteilen als etwa die Ware "Tafelschokolade", die schon dem Namen nach eine Grundform aufweist (vgl. hierzu: BPatG 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung; der am 4. November 2016 an Verkündungs Statt zugestellte und zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsbeschluss ist aktuell über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 60/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Insoweit ist die Ware "Traubenzucker" anders zu beurteilen als etwa die Ware "Tafelschokolade", die schon dem Namen nach eine Grundform aufweist (vgl. hierzu: BPatG 25 W (pat) 78/14 - Quadratische Schokoladentafelverpackung; der am 4. November 2016 an Verkündungs Statt zugestellte und zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsbeschluss ist aktuell über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 79/14

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische

    Der Senat hat den Beteiligten im Parallelverfahren 25 W (pat) 78/14 zahlreiche Beispiele von Schlauchbeutelverpackungen von Tafelschokoladen bzw. aus dem Schokoladenbereich zur Kenntnis gegeben, die ähnliche Gestaltungsmerkmale aufweisen, wie Riffelungen der Schweißnähte bzw. Quernähte und/oder Zick-Zack-Muster bzw. Einkerbungen an den Außenkanten der Schlauchfolie (siehe dazu die im oben genannten Verfahren dem Senatshinweis vom 12./13. Juli beigefügten Unterlagen, dort Bl. 238/252 d. A.).
  • BPatG, 30.03.2017 - 25 W (pat) 27/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Merci" - aus formalen Gründen

    Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG gegeben sein könnten, hat sich der Löschungsantragsteller in seinem Löschungsantrag hierauf nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl. BPatG GRUR 2017, 275, 277 - Quadratische Schokoladenverpackung).
  • BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Q" - Unterscheidungskraft -

    Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses zur Bestimmung des prozessualen Streitgegenstands zu fordern ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 500, Rn. 11 - Fünf-Streifen-Schuh; kritisch hierzu BPatG, GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung), bedarf nicht der Entscheidung, da im Löschungsantrag die angegriffene Marke sowie die geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG benannt wurden.
  • BPatG, 12.04.2018 - 25 W (pat) 26/16

    Voraussetzungen für eine Löschung der Bezeichnung "Schönefelder Kreuz" für

    Soweit ein Löschungsantragsteller die Löschung einer Marke wegen des Bestehens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 MarkenG begehrt, ist ein einheitlicher Streitgegenstand gegeben, weshalb eine unterschiedliche rechtliche Würdigung (Subsumption) für sich genommen - und soweit alle vorgebrachten Tatsachen gewürdigt werden - grundsätzlich keine fehlende Sachentscheidung im Sinne von § 70 Abs. 3 MarkenG darstellen kann (vgl. zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren bezogen auf die Antragstellung [insbesondere zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG]: BPatG GRUR 2017, 275, 277 f. - Quadratische Schokoladenverpackung; dies ist insoweit für die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und auch für die Frage, ob der Senat im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der von der Markenabteilung ausdrücklich abgehandelten Schutzhindernisse beschränkt ist, noch nicht ausdrücklich entschieden worden; vgl. im Übrigen: BGH GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2018, 404 Rn. 11 - Quadratische Schokoladenverpackung).
  • BPatG, 26.10.2020 - 26 W (pat) 6/20
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Rechtsprechung
   BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,53780
BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2018,53780)
BPatG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2018,53780)
BPatG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 25 W (pat) 78/14 (https://dejure.org/2018,53780)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Quadratische Schokoladentafelverpackung

    § 3 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 263 ZPO
    (Markenbeschwerdeverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des ...

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" - obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Quadratische Schokoladentafelverpackung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 838
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Das gem. § 54 Abs. 2 MarkenG (in der bis 13. Januar 2019 gültigen Fassung) vorgesehene obligatorische Vorverfahren schließt als Besonderheit des markenrechtlichen Verfahrens im laufenden Löschungs(beschwerde)verfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 263 ZPO grundsätzlich aus (a. A. die im vorliegenden Verfahren vorausgegangene Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 18. Oktober 2017 I ZB 105/16 = GRUR 2018, 404, Rn. 23 ff.).

    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung; erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die am 4. November 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Ausgangsentscheidung des Senats (GRUR 2017, 275       - Quadratische Schokoladenverpackung) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und zurückverwiesen hat (GRUR 2018, 404 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), war das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) fortzusetzen.

    e) Besonderen Wert legt der BGH in seiner Rechtsprechung zu den Löschungsverfahren stets auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. z. B. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; BGH GRUR 2018, 404 Rn. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), bei dem der im registerrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz seine Geltung nur innerhalb des vom Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgegenstandes entfalte (GRUR 2018, 411 Rn. 57 - Traubenzuckertäfelchen).

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Dies verwirklicht auch am besten den vom BGH in früheren Verfahren bereits zum Ausdruck gebrachten Willen über die entsprechende Anwendung der §§ 322, 325 ZPO zwischen identischen Beteiligten beliebige Wiederholungen über "denselben" Streitstoff (= dieselbe Marke) auszuschließen (vgl. BGH Beschluss v. 16. Juni 1993, I ZB 14/91, GRUR 1993, 969 ff. - Indorektal II; Beschluss v. 16. Juli 2009, I ZB 53/07 = GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass eine solche Konsequenz der Zielsetzung der früheren, zu diesem Thema ergangenen BGH-Entscheidungen nicht gerecht wird, nämlich über die entsprechende Anwendung der §§ 322, 325 ZPO zwischen identischen Beteiligten beliebige Wiederholungen über "denselben" Streitstoff auszuschließen (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16.6.1993, I ZB 14/91, GRUR 1993, 969 ff. - Indorektal II; Beschluss vom 16.7.2009, I ZB 53/07 = GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Dies verwirklicht auch am besten den vom BGH in zwei Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebrachten Willen, nämlich über die entsprechende Anwendung der §§ 322, 325 ZPO zwischen identischen Beteiligten beliebige Wiederholungen über "denselben" Streitstoff (= dieselbe Marke) auszuschließen (siehe dazu BGH Beschluss vom 16.6.1993, I ZB 14/91, GRUR 1993, 969 ff. - Indorektal II; Beschluss vom 16.7.2009, I ZB 53/07 = GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Dies verwirklicht auch am besten den vom BGH in früheren Verfahren bereits zum Ausdruck gebrachten Willen über die entsprechende Anwendung der §§ 322, 325 ZPO zwischen identischen Beteiligten beliebige Wiederholungen über "denselben" Streitstoff (= dieselbe Marke) auszuschließen (vgl. BGH Beschluss v. 16. Juni 1993, I ZB 14/91, GRUR 1993, 969 ff. - Indorektal II; Beschluss v. 16. Juli 2009, I ZB 53/07 = GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass eine solche Konsequenz der Zielsetzung der früheren, zu diesem Thema ergangenen BGH-Entscheidungen nicht gerecht wird, nämlich über die entsprechende Anwendung der §§ 322, 325 ZPO zwischen identischen Beteiligten beliebige Wiederholungen über "denselben" Streitstoff auszuschließen (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16.6.1993, I ZB 14/91, GRUR 1993, 969 ff. - Indorektal II; Beschluss vom 16.7.2009, I ZB 53/07 = GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Dies verwirklicht auch am besten den vom BGH in zwei Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebrachten Willen, nämlich über die entsprechende Anwendung der §§ 322, 325 ZPO zwischen identischen Beteiligten beliebige Wiederholungen über "denselben" Streitstoff (= dieselbe Marke) auszuschließen (siehe dazu BGH Beschluss vom 16.6.1993, I ZB 14/91, GRUR 1993, 969 ff. - Indorektal II; Beschluss vom 16.7.2009, I ZB 53/07 = GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung; erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Das übliche Vorgehen bei der Prüfung der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG besteht darin, zunächst im Wege der Einzelbeurteilung die wesentlichen Merkmale des Formzeichens zu ermitteln, indem entweder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft oder unmittelbar der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt wird (so auch BGH I ZB 3/17 Beschluss vom 18. Oktober 2017 = GRUR 2018, 411 Rn. 17 - Traubenzuckertäfelchen; mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    e) Besonderen Wert legt der BGH in seiner Rechtsprechung zu den Löschungsverfahren stets auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. z. B. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; BGH GRUR 2018, 404 Rn. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), bei dem der im registerrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz seine Geltung nur innerhalb des vom Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgegenstandes entfalte (GRUR 2018, 411 Rn. 57 - Traubenzuckertäfelchen).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Weiterhin stehe auch das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 - C-218/01 (= GRUR 2004, 428 - Henkel) einer Prüfung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im vorliegenden Fall nicht entgegen.

    a) Soweit der BGH - ohne Vorlage an den EuGH - die grundlegende Frage offen gelassen hat, ob die Entscheidung des EuGH vom 12. Februar 2004            - C-218/01 (= GRUR 2004, 428 - Henkel) der Prüfung eines Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, stellt sich dieselbe Frage erneut bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung; erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    e) Besonderen Wert legt der BGH in seiner Rechtsprechung zu den Löschungsverfahren stets auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. z. B. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh; BGH GRUR 2018, 404 Rn. 8 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), bei dem der im registerrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz seine Geltung nur innerhalb des vom Antragsteller vorgegebenen Verfahrensgegenstandes entfalte (GRUR 2018, 411 Rn. 57 - Traubenzuckertäfelchen).

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Der Senat hält daran fest, dass der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke (= Lebenssachverhalt) hinreichend eindeutig definiert ist und deshalb jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (ausgenommen bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet ist (vgl. die Ausgangssenatsentscheidung vom 4. November 2016 = GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung; erneute Abgrenzung zu BGH I ZB 87/14 = GRUR 2016, 500 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh und auch zu den vier BGH-Beschlüssen vom 18. Oktober 2017, I ZB 105/16, I ZB 106/16, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 = u. a. GRUR 2018, 404 Rn. 56 ff. - Traubenzuckertäfelchen und GRUR 2018, 411 Rn. 11 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die am 4. November 2016 an Verkündungs Statt zugestellte Ausgangsentscheidung des Senats (GRUR 2017, 275       - Quadratische Schokoladenverpackung) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und zurückverwiesen hat (GRUR 2018, 404 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung), war das Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) fortzusetzen.

  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Sofern die ästhetische Formgebung nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs nicht als mit der Ware selbst identisch, sondern als bloße Zutat zur Ware aufgefasst wurde, stand der Eintragung einer ästhetisch besonders gelungenen Form als Marke insoweit kein Schutzhindernis entgegen (vgl. BGH GRUR 2008, 71 Rn. 18 - Fronthaube; GRUR 2010, 138 Rn. 19 ff. - ROCHER-Kugel; BPatG GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Sofern die ästhetische Formgebung nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs nicht als mit der Ware selbst identisch, sondern als bloße Zutat zur Ware aufgefasst wurde, stand der Eintragung einer ästhetisch besonders gelungenen Form als Marke insoweit kein Schutzhindernis entgegen (vgl. BGH GRUR 2008, 71 Rn. 18 - Fronthaube; GRUR 2010, 138 Rn. 19 ff. - ROCHER-Kugel; BPatG GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung).
  • BPatG, 25.02.2010 - 25 W (pat) 33/09

    Goldhase in neutraler Aufmachung - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
    Sofern die ästhetische Formgebung nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs nicht als mit der Ware selbst identisch, sondern als bloße Zutat zur Ware aufgefasst wurde, stand der Eintragung einer ästhetisch besonders gelungenen Form als Marke insoweit kein Schutzhindernis entgegen (vgl. BGH GRUR 2008, 71 Rn. 18 - Fronthaube; GRUR 2010, 138 Rn. 19 ff. - ROCHER-Kugel; BPatG GRUR 2011, 68, 71 - Goldhase in neutraler Aufmachung).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

  • EuGH, 24.05.2012 - C-98/11

    Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 4/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 106/16

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Das Bundespatentgericht hat nunmehr die auf das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützte Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (BPatG, GRUR 2019, 838 = WRP 2019, 1324).
  • BPatG, 26.10.2020 - 26 W (pat) 6/20
    aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung des 25. Senats (BPatG GRUR 2019, 838 - Quadratische Schokoladenverpackung II; GRUR 2017, 275 - Quadratische Schokoladenverpackung I) zu folgen ist, wonach der Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Antrag und die Benennung der angegriffenen Marke als Lebenssachverhalt gebildet werde, was die Überprüfung unter allen rechtlichen Aspekten eröffne mit Ausnahme der Bösgläubigkeit, die den Vortrag eines weiteren Lebenssachverhalts erfordere, oder der Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2020, 1089 Rdnr. 13 ff. - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 404 Rdnr. 22 f. u. 26 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I; GRUR 2016, 500 Rdnr. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh) sowie des 28. und 29. Senats des Bundespatentgerichts (28 W (pat) 27/13 - PLOMBIR; 28 W (pat) 42/17 - ; 29 W (pat) 17/18 - BUX BURGER), wonach jedes einzelne der Schutzhindernisse in §§ 3, 7 und 8 Marken einen eigenen Streitgegenstand darstelle, so dass eine Erweiterung des Löschungsbegehrens entsprechend § 263 ZPO nur dann zulässig sei, wenn der Markeninhaber einwillige oder das Gericht sie für sachdienlich erachte.
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