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   OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02   

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https://dejure.org/2002,7443
OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02 (https://dejure.org/2002,7443)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2002 - 25 W 70/02 (https://dejure.org/2002,7443)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - 25 W 70/02 (https://dejure.org/2002,7443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 ZPO, § 54 Nr 1 GKG, § 54 Nr 2 GKG, § 58 Abs 2 S 2 GKG
    Kostenschuldnerschaft für Gerichtskosten: Haftung der mittellosen Partei als Übernahmeschuldner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG für den Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG; Geltung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG für den Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG; Vereinbarungen zu Lasten der Staatskasse; Als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02
    Ob insoweit sogar die Bindungswirkung der zum selben Ergebnis kommenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 13.6.1979 (NJW 1979, 2608) nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingreift (so Schutt a.a.O.), mag offen bleiben.
  • OLG Frankfurt, 10.11.1999 - 12 W 258/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02
    Soweit der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom 10.11.1999, OLGR Frankfurt am Main 2000, 21) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin interpretiert, daß die Haftungsbefreiung des Zweitschuldners auch dann anzunehmen sei, wenn der Mittellose ein Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG sei (in diesem Sinne auch LG Berlin NJW-RR 1999, 1087; vgl. auch Egon Schneider in Anmerkung zu der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts MDR 1999, 1090), vermag sich der Senat insoweit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33; OLG München FamRZ 2002, 257; OLG Hamm OLGR Hamm 2002, 162; Wedel, Jur. Büro 2000, 397; Schutt MDR 2000, 668- die beiden letzteren mit zahlreichen weiteren Nachweisen) folgend - dem nicht anzuschließen.
  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23.6.1999 (MDR 1999, 1089) für den Fall, daß ein unbemittelter Beklagter durch gerichtliche Entscheidung in Gerichtskosten verurteilt worden ist, § 123 ZPO aus Gründen der Gleichbehandlung bedürftiger Kläger und bedürftiger Beklagter dahin eingeschränkt, daß eine Erstattungspflicht nicht begründet ist, vielmehr die Staatskasse dem obsiegenden Kläger die sonst vom bedürftigen Beklagten zu erstattenden, weil vom Kläger verauslagten Gerichtskosten zu ersetzen, d.h. an den Kläger zurückzuzahlen hat.
  • OLG Zweibrücken, 22.08.2001 - 2 WF 67/01

    Prozesskostenhilfe - Kostenregelung durch Vergleich - vergleichswidrige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02
    Soweit der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom 10.11.1999, OLGR Frankfurt am Main 2000, 21) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin interpretiert, daß die Haftungsbefreiung des Zweitschuldners auch dann anzunehmen sei, wenn der Mittellose ein Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG sei (in diesem Sinne auch LG Berlin NJW-RR 1999, 1087; vgl. auch Egon Schneider in Anmerkung zu der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts MDR 1999, 1090), vermag sich der Senat insoweit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33; OLG München FamRZ 2002, 257; OLG Hamm OLGR Hamm 2002, 162; Wedel, Jur. Büro 2000, 397; Schutt MDR 2000, 668- die beiden letzteren mit zahlreichen weiteren Nachweisen) folgend - dem nicht anzuschließen.
  • LG Berlin, 18.11.1998 - 84 T 753/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02
    Soweit der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom 10.11.1999, OLGR Frankfurt am Main 2000, 21) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin interpretiert, daß die Haftungsbefreiung des Zweitschuldners auch dann anzunehmen sei, wenn der Mittellose ein Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG sei (in diesem Sinne auch LG Berlin NJW-RR 1999, 1087; vgl. auch Egon Schneider in Anmerkung zu der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts MDR 1999, 1090), vermag sich der Senat insoweit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33; OLG München FamRZ 2002, 257; OLG Hamm OLGR Hamm 2002, 162; Wedel, Jur. Büro 2000, 397; Schutt MDR 2000, 668- die beiden letzteren mit zahlreichen weiteren Nachweisen) folgend - dem nicht anzuschließen.
  • OLG München, 26.07.2001 - 11 W 1597/01

    Einfluss einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung die dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2002 - 25 W 70/02
    Soweit der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom 10.11.1999, OLGR Frankfurt am Main 2000, 21) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin interpretiert, daß die Haftungsbefreiung des Zweitschuldners auch dann anzunehmen sei, wenn der Mittellose ein Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG sei (in diesem Sinne auch LG Berlin NJW-RR 1999, 1087; vgl. auch Egon Schneider in Anmerkung zu der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts MDR 1999, 1090), vermag sich der Senat insoweit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33; OLG München FamRZ 2002, 257; OLG Hamm OLGR Hamm 2002, 162; Wedel, Jur. Büro 2000, 397; Schutt MDR 2000, 668- die beiden letzteren mit zahlreichen weiteren Nachweisen) folgend - dem nicht anzuschließen.
  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 3 WF 100/11

    Prozesskostenhilfe: Keine Übernahmehaftung der berechtigten Partei bei Vergleich

    des 25. Zivilsenats des OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2002, 25 W 70/02, OLG-Report Frankfurt 2003, 180.
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