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   OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02   

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https://dejure.org/2003,10846
OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02 (https://dejure.org/2003,10846)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.2003 - 25 W 99/02 (https://dejure.org/2003,10846)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 25 W 99/02 (https://dejure.org/2003,10846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32 BRAGebO, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
    Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme: Erstattungsfähigkeit einer halben Prozessgebühr für den Beklagtenanwalt bei Berufungsantrag vor Berufungsbegründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Prozessgebühr für ein Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit einer Prozessgebühr bei Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist zur Ermöglichung weiterer Sachverhaltserforschung; Zurückweisung eines Antrags auf Erstattung von Prozessgebühren vor ...

  • Judicialis

    BRAGO § 32; ; ZPO § 91 I 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung - Anwaltsgebühr bei Ankündigung eines Sachantrags durch Berufungsbeklagten und Rücknahme der Berufung ohne Antragstellung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 28.01.2002 - 14 W 52/02

    Ersatz der Mehraufwendungen bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02
    Der Berufungskläger aber -in immer noch offener Frist- seine Berufung ohne Antragstellung zurücknimmt, für den Berufungsbeklagten nicht die volle 13/10-Prozeßgebühr, sondern nur die 13/20Gebühr aus der Hauptsache für die Meldung des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 32 BRAGO (zuzüglich einer Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag) anfällt (vgl. OLG Brandenburg MDR 2001, 211; OLG Naumburg OLG-NL 2002, 119; OLG Nürnberg MDR 2000, 455; OLG Koblenz AGS 2002, 164 = Juris Nr. KORE 401 222002; OLG Frankfurt am Main ­14 Zivilsenat- OLG Report Frankfurt 1998, 336; LAG Sachsen JMBl. ST 2001, 205 = Juris Nr. KARE 6003097).

    Der Berufungsbeklagte erleidet keinen prozessualen Nachteil dadurch, daß sein Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels von der gegnerischen Entschließung betreffend die Durchführung der Berufung innerhalb der (möglicherweise mehrfach verlängerten) Berufungsbegründungsfrist abhängt (vgl. OLG Kolblenz AGS 2002, 164).

  • BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89

    Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02
    Da nur die im genannten Sinne notwendig anfallenden Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind, ergibt sich für jede Partei aus dem Prozeßrechtsverhältnis die Pflicht, die Kosten des Rechtsstreits möglichst niedrig zu halten (Bundesverfassungsgericht NJW 1990, 3072, 3073).
  • OLG Naumburg, 27.09.2000 - 8 WF 169/00

    Zur Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme einer zur Fristwahrung eingelegten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02
    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden war, ob die volle Prozeßgebühr nach dem Hauptsache- Streitwert dann anfällt, wenn die Berufung ­ohne daß ein Berufungsantrag gestellt wird- nicht rechtzeitig begründet und daher als unzulässig verworfen wird (vgl. zu diesem Problem LAG Nürnberg Juris Nr. KARE 603578; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1392).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1999 - 3 W 40/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02
    Soweit demgegenüber vereinzelt die volle Prozeßgebühr als erstattungsfähig angesehen wird, auch wenn noch nicht feststeht, ob die Berufung durchgeführt wird (OLG Düsseldorf Anwaltsblatt 1996, 589) oder jedenfalls, wenn auf Antrag des Berufungsführers die Berufungsbegründungsfrist zur Ermöglichung längerer Nachforschungen verlängert wird (OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 512), vermag der Senat hierfür keine tragfähige Begründung zu erkennen.
  • OLG Oldenburg, 22.06.1999 - 5 U 36/99

    Umfang der Aufsichtspflicht des Halters eines Rindes; Leistung von Schadenersatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02
    Der Berufungskläger aber -in immer noch offener Frist- seine Berufung ohne Antragstellung zurücknimmt, für den Berufungsbeklagten nicht die volle 13/10-Prozeßgebühr, sondern nur die 13/20Gebühr aus der Hauptsache für die Meldung des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 32 BRAGO (zuzüglich einer Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag) anfällt (vgl. OLG Brandenburg MDR 2001, 211; OLG Naumburg OLG-NL 2002, 119; OLG Nürnberg MDR 2000, 455; OLG Koblenz AGS 2002, 164 = Juris Nr. KORE 401 222002; OLG Frankfurt am Main ­14 Zivilsenat- OLG Report Frankfurt 1998, 336; LAG Sachsen JMBl. ST 2001, 205 = Juris Nr. KARE 6003097).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 6 W 4/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2003 - 25 W 99/02
    Soweit demgegenüber vereinzelt die volle Prozeßgebühr als erstattungsfähig angesehen wird, auch wenn noch nicht feststeht, ob die Berufung durchgeführt wird (OLG Düsseldorf Anwaltsblatt 1996, 589) oder jedenfalls, wenn auf Antrag des Berufungsführers die Berufungsbegründungsfrist zur Ermöglichung längerer Nachforschungen verlängert wird (OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 512), vermag der Senat hierfür keine tragfähige Begründung zu erkennen.
  • OLG Frankfurt, 22.03.2004 - 100 W 1/04

    Kostenerstattung nach Rücknahme einer aus Fristwahrungsgründen eingelegten

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss des 25. Zivilsenats vom 14.01.2003, 25 W 99/02, OLG R Frankfurt 2003, 309; Beschluss des 15. Zivilsenats vom 10.06.1998, 15 W 45/98, OLG R Frankfurt 1998, 336; Beschluss des 6. Zivilsenats vom 2.05.1994, 6 W 42/94, JURIS) und der von den Oberlandegerichten ganz überwiegend vertretenen Meinung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH NJW 2003, 1324 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).
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