Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.05.2019 - 25 W 99/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- autokaufrecht.info
Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne Nachweis der Sicherheitsleistung
- Wolters Kluwer
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aus einem gegen Sicherheitsleistung vor...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 751 Abs. 2 ; ZPO § 720a
Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine Vertretung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren - rechtsportal.de
RVG Nr. 3309 VV; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne Nachweis der Sicherheitsleistung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Schleswig, 12.01.1990 - 9 W 3/90
Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 25 W 99/19
Nach einer weit verbreiteten Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentierung darf der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist (vgl. dazu OLG Schleswig JurBüro 1995, 32 (33), OLG Hamburg JurBüro 1972, 422(423), OLG Koblenz JurBüro 1985, 1657 (1658), OLG Koblenz JurBüro 1989, 91, JurBüro 1982, 1525(1526), OLG Schleswig JurBüro 1990, 923 (924), Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Ziff. 3309 VV zum RVG Rdnr. 439, Riedel/Sußbauer/Schütz Ziff. 3309 VV zum RVG Rdnr. 30).Diese Argumentation kann aber allenfalls für die hier nicht entscheidungserhebliche Frage relevant sein, ob eine angemessene Zahlungsfrist erst in Gang gesetzt wird, wenn alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (so Gerold/Schmidt VV 3309, Rdnr. 125, wohl auch OLG Schleswig JurBüro 1990, 923 (924)).
- BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 146/03
Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung
Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 25 W 99/19
Der Auffassung des Senats steht nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen, nach der die durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung ausgelöste Vollstreckungsgebühr dann nach §§ 788 Abs. 1 S. 1, 91 ZPO erstattungsfähig ist, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.07.2003, AZ: IXa ZB 146/03, Rdnr. 12). - OLG Schleswig, 08.04.1994 - 9 W 57/94
Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 25 W 99/19
Nach einer weit verbreiteten Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentierung darf der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 Abs. 2 ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist (vgl. dazu OLG Schleswig JurBüro 1995, 32 (33), OLG Hamburg JurBüro 1972, 422(423), OLG Koblenz JurBüro 1985, 1657 (1658), OLG Koblenz JurBüro 1989, 91, JurBüro 1982, 1525(1526), OLG Schleswig JurBüro 1990, 923 (924), Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Ziff. 3309 VV zum RVG Rdnr. 439, Riedel/Sußbauer/Schütz Ziff. 3309 VV zum RVG Rdnr. 30). - OLG Düsseldorf, 26.05.1988 - 10 W 44/88
Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2019 - 25 W 99/19
Die Auffassung des Senats steht auch nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.05.2988, 10 W 44/88, denn diese betraf eine anders gelagerte Fallgestaltung.