Weitere Entscheidung unten: BPatG, 14.04.2009

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   BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06   

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BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2009,17900)
BPatG, Entscheidung vom 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2009,17900)
BPatG, Entscheidung vom 26. Januar 2009 - 25 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2009,17900)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Marke "Jugendherberge" für den Bereich Beherbergung nicht unterscheidungskräftig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marke "Jugendherberge" muss gelöscht werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marke "Jugendherberge" muss gelöscht werden

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06
    Dazu gehören alle Maßnahmen des Anmelders, seine Bezeichnung auf dem Markt zur Geltung zu bringen, also der Marktanteil und die mit ihr erzielten Umsätze, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Bezeichnung, der Werbeaufwand dafür usw. (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 Tz. 54 -Chiemsee, BGH GRUR 2006, 760 -LOTTO).

    Daher ist auch eine z. B. durch langjährigen Gebrauch erzielte noch so große Bekanntheit einer Angabe oder eines Zeichens irrelevant, wenn diese nicht als herkunftskennzeichnende Hinweise verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2006, 760, 762 -LOTTO; Ströbele, GRUR 2008, 569, 573).

    Ausgenommen werden könnten allenfalls solche Verkehrsteilnehmer, die die relevanten Dienstleistungen "kategorisch ablehnen" (BGH GRUR 2006, 760 Tz. 22 -LOTTO).

    Zwar kann bei der Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden; sofern jedoch nicht besondere und hier nicht erkennbare Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, kann nach ständiger Rechtsprechung die untere Grenze jedenfalls nicht unterhalb eines Durchsetzungsgrads von 50 % angesetzt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 760, 762 -LOTTO; GRUR 2007, 1071, 1073 -Kinder II; GRUR 2008, 710, 712 Tz. 26 -VISAGE).

    Wird somit aber nicht einmal der im Regefall erforderliche Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % erreicht, kann die in diesem Zusammenhang seitens der Beteiligten aufgeworfene Frage, ob bei einem Begriff wie "Jugendherberge" zur Überwindung bestehender Schutzhindernisse sogar eine deutlich höhere Verkehrsdurchsetzung erforderlich ist (vgl. dazu BGH GRUR 2006, 760, 762 Tz. 20 -LOTTO), offen bleiben.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06
    Wenngleich demoskopische Meinungsbefragungen in der Regel den einfachsten und sichersten Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung ermöglichen und es deshalb auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach es dem nationalen Verfahrensrecht überlassen ist, welche Erkenntnisse in welchem Umfang im Einzelfall herangezogen und bewertet werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 Tz. 53 -Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 Tz. 65 -Philips), regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Markenstelle im Eintragungsverfahren zum Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung idR die Beibringung einer demoskopischen Endverbraucherbefragung verlangt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 334), so ist ein solches Gutachten gleichwohl nicht zwingende Voraussetzung für den Nachweis einer Durchsetzung der Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten bzw. registrierten Dienstleistungen.

    Dazu gehören alle Maßnahmen des Anmelders, seine Bezeichnung auf dem Markt zur Geltung zu bringen, also der Marktanteil und die mit ihr erzielten Umsätze, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Bezeichnung, der Werbeaufwand dafür usw. (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 Tz. 54 -Chiemsee, BGH GRUR 2006, 760 -LOTTO).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

    Auszug aus BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06
    Zwar kann bei der Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden; sofern jedoch nicht besondere und hier nicht erkennbare Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, kann nach ständiger Rechtsprechung die untere Grenze jedenfalls nicht unterhalb eines Durchsetzungsgrads von 50 % angesetzt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 760, 762 -LOTTO; GRUR 2007, 1071, 1073 -Kinder II; GRUR 2008, 710, 712 Tz. 26 -VISAGE).
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06
    Zwar kann bei der Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden; sofern jedoch nicht besondere und hier nicht erkennbare Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, kann nach ständiger Rechtsprechung die untere Grenze jedenfalls nicht unterhalb eines Durchsetzungsgrads von 50 % angesetzt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 760, 762 -LOTTO; GRUR 2007, 1071, 1073 -Kinder II; GRUR 2008, 710, 712 Tz. 26 -VISAGE).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06
    Wenngleich demoskopische Meinungsbefragungen in der Regel den einfachsten und sichersten Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung ermöglichen und es deshalb auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach es dem nationalen Verfahrensrecht überlassen ist, welche Erkenntnisse in welchem Umfang im Einzelfall herangezogen und bewertet werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 Tz. 53 -Chiemsee; GRUR 2002, 804, 808 Tz. 65 -Philips), regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Markenstelle im Eintragungsverfahren zum Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung idR die Beibringung einer demoskopischen Endverbraucherbefragung verlangt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 334), so ist ein solches Gutachten gleichwohl nicht zwingende Voraussetzung für den Nachweis einer Durchsetzung der Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten bzw. registrierten Dienstleistungen.
  • BPatG, 06.05.1997 - 24 W (pat) 74/95

    Unterbrechung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens durch Konkurs des

    Auszug aus BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06
    Der Frage, ob den auf die Anmeldung rückbezogenen Werten überhaupt noch ein hinreichender Erkenntniswert zukommt (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 341, BPatG GRUR 1997, 833, 835 -Digital), muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden.
  • BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03

    Fehlende Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke; Anforderungen und

    Auszug aus BPatG, 26.01.2009 - 25 W (pat) 8/06
    Für den Verkehr besteht aber grundsätzlich kein Anlass, in der von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Angabe "Jugendherberge" -wobei in den vorgenannten Unterlagen zumeist die Pluralform "Jugendherbergen" bzw. "Die Jugendherbergen" verwendet wird -neben dem kennzeichnungskräftigen Wort-/Bildzeichen einen eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen (vgl. BPatG GRUR 2005, 337, 340 -VISAGE).
  • BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 104/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Umwelt Jugendherberge

    So sei Jugendherberge ein generischer Begriff für Übernachtungsmöglichkeiten eines bestimmten Zuschnitts; hinsichtlich des beschreibenden Charakters in Bezug zu allen hier in Frage stehenden Dienstleistungen verweist die Markenabteilung auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts in dem Verfahren 25 W (pat) 8/06 - Jugendherberge.
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Rechtsprechung
   BPatG, 14.04.2009 - 25 W (pat) 8/06   

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https://dejure.org/2009,22360
BPatG, 14.04.2009 - 25 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2009,22360)
BPatG, Entscheidung vom 14.04.2009 - 25 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2009,22360)
BPatG, Entscheidung vom 14. April 2009 - 25 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2009,22360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 33 Abs. 1 RVG
    Regelstreitwert für die Löschung unbenutzter Marke nur 25.000,00 EUR

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    50.000 EUR Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gegenstandswert bei Löschung von benutzten Marken regelmäßig 50.000 EUR

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 182/04
    Auszug aus BPatG, 14.04.2009 - 25 W (pat) 8/06
    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird dabei für den Fall einer Marke, über deren Benutzung nichts bekannt ist, ein Regelwert von 25.000,--EUR angenommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 26), während bei benutzten Marken wie der hier angegriffenen Marke ein höherer, in der Regel mit 50.000,--EUR anzusetzender Wert angemessen ist (vgl. BPatGE 41, 100, 101 -COT-TO; PAVIS PROMA 27 W (pat) 182/04 -Pinocchio).
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