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   VerfGH Bayern, 18.03.1952 - 25-VII-52   

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VerfGH Bayern, 18.03.1952 - 25-VII-52 (https://dejure.org/1952,5510)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.1952 - 25-VII-52 (https://dejure.org/1952,5510)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 1952 - 25-VII-52 (https://dejure.org/1952,5510)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Während der frühere Bayerische Staatsgerichtshof dem Grundsatz der gleichen Wahl nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung beimaß (Entscheidung vom 12. Februar 1930 - StGH 5/29, Lammers-Simons Bd. III, S. 122), hat sich der heutige Bayerische Verfassungsgerichtshof der weiten Auslegung des Grundsatzes der gleichen Wahl im Verhältniswahlsystem angeschlossen (vgl. Entscheidungen vom 10. Juni 1949 - Vf 52-VII-47 - VGHE n. F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; 12. Oktober 1950 - Vf 79-VII-50 - VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 115 ff.; 18. März 1952 -- Vf 25-VII-52, noch nicht veröffentlicht) Das Bundesverfassungsgericht ist, ebenso wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß der Grundsatz des gleichen Wahlrechts verlangt, "daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben" (Entscheidung vom 18. März 1952).

    Mit Recht verlangt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 18. März 1952 - Vf 25-VII-52 - über das Bayerische Gemeindewahlrecht für eine solche Ausnahme einen "zwingenden Grund".

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

    Anders als beim deutschen Bundestag (dazu BVerfG, 25. August 2005 - 2 BvE 4/05 u.a. - BVerfGE 114, 121 ff. unter B II 1 und 2 der Gründe) und beim Thüringer Landtag (Art. 70 ff., Art. 59 ThürVerf) ist das Institutionengefüge der ThürKO nicht auf eine von der Volksvertretung gestützte "Regierung" einerseits und eine sie ablehnende "Opposition" andererseits angelegt (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 5. b der Gründe; BayVerfGH, 14. März 1952 - Vf. 25-VII-52-1, DÖV 1952, 438 f. unter B I a der Gründe; in Bezug genommen von BayVerfGH, 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 - BayVBl. 2007, 13 ff. unter V 1 f. der Gründe).

    Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs fern liegend anzunehmen, bei den besonderen Aufgaben der Gemeinde könnten gerade auch "geprägte" Einzelpersönlichkeiten gut wirken (BayVerfGH, 14. März 1957 - Vf. 25-VII-52 - DÖV 1952, 438, 439).

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