Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1981 - 25/80   

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https://dejure.org/1981,1739
EuGH, 26.02.1981 - 25/80 (https://dejure.org/1981,1739)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1981 - 25/80 (https://dejure.org/1981,1739)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1981 - 25/80 (https://dejure.org/1981,1739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    De Briey / Kommission

    BEAMTE - BEDIENSTETE AUF ZEIT - ENTLASSUNG WEGEN UNZULÄNGLICHER FACHLICHER LEISTUNGEN - EINHALTUNG DER VERTRAGLICHEN KÜNDIGUNGSFRIST - ERMESSEN DER VERWALTUNG - GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG - GRENZEN

  • EU-Kommission

    De Briey / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Bediensteten auf Zeit der Komission der Europäischen Gemeinschaften wegen seiner unzulänglichen fachlichen Leistungen; Teilinvalidität eines Beamten durch einen Raubüberfall; Verfahrensfehler bei einer Kündigung wegen der mangelenden Anhörung des ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 51; ; Beamtenstatut Art. 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut Art. 51; Beamtenstatut Art. 24
    BEAMTE - BEDIENSTETE AUF ZEIT - ENTLASSUNG WEGEN UNZULÄNGLICHER FACHLICHER LEISTUNGEN - EINHALTUNG DER VERTRAGLICHEN KÜNDIGUNGSFRIST - ERMESSEN DER VERWALTUNG - GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG - GRENZEN

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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 08.09.2009 - T-404/06

    ETF / Landgren - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Dieser unbeständigere Charakter ergibt sich nämlich insbesondere aus dem weiten Ermessen, über das die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde bei der Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags auf unbestimmte Dauer gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB unter Beachtung der im Beschäftigungsvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist verfügt, so dass sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1981, de Briey/Kommission, 25/80, Slg. 1981, 637, Randnr. 7, sowie Urteile Speybrouck/Parlament, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn.

    Auch wenn, wie die ETF und die Kommission geltend machen, entschieden worden ist, dass Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen auf unbestimmte Dauer nicht begründet zu werden brauchen, haben gleichwohl zu gleichen Zeit sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht bekräftigt, dass bei einer unter Beachtung der Kündigungsfrist des Art. 47 BSB verfügten Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen der Gemeinschaftsrichter die Stichhaltigkeit dieser Bewertung nicht nachprüfen kann, es sei denn, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliegt oder ein Ermessensmissbrauch nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile de Briey/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 7, und Speybrouck/Parlament, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 30.05.1984 - 346/82

    Favre / Kommission

    Insofern unterscheide sich die Rechtssache von den meisten anderen Fällen, in denen es um andere Tätigkeiten von unbestimmter Dauer gegangen sei (Rechtssache 25/80, De Briey, Slg. 1981, 637).

    Der Kläger räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 25/80 (De Briey, Slg. 1981, 637), die Gründe für die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages eines Bediensteten auf Zeit in Anwendung von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen aufgrund des Ermessens, das diese Vorschrift der zuständigen Behörde einräume, nicht unbedingt mitgeteilt werden müßten.

  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Einstellungsbehörde bei der Auflösung des unbefristeten Vertrags eines Bediensteten auf Zeit oder eines Vertragsbediensteten gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist über ein weites Ermessen, so dass sich die unionsrichterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob kein offensichtlicher Fehler oder Missbrauch von Befugnissen vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1981, de Briey/Kommission, 25/80, EU:C:1981:56, Rn. 7; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juli 2022, YF/EFCA, T-664/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:425, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.01.1992 - T-45/90

    Alicia Speybrouck gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit -

    Das Gericht ist daher nicht berechtigt, die Begründetheit einer solchen Ermessensentscheidung zu überprüfen, soweit nicht ein offensichtlicher Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 25/80, De Briey/Kommission, Slg. 1981, 637).
  • EuGöD, 27.11.2008 - F-35/07

    Klug / EMEA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 47 Abs. 2 der BSB und unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1981, De Briey/Kommission, 25/80, Slg. 1981, 637, Randnr. 7; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1992, Speybrouck/Parlament, T-45/90, Slg. 1992, II-33, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1987 - 257/85

    C. Dufay gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit - Neueinstufung -

    - Urteil vom 18. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68, Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729, 1743.7 - Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 25/80, De Briey/Kommission, Slg. 1981, 637, 645.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1984 - 346/82

    Pierre Favre gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bediensteter auf

    In der Rechtssache 25/80 (De Briey/ Kommission, Slg. 1981, 637) beantragte der Kläger die Aufhebung der Kündigung unter anderem deswegen, weil diese wegen eines Rechts- und eines Tatsachenirrtums fehlerhaft sei, da keine Gründe angegeben worden seien, und weil sie auf einer Beurteilung seiner Leistungen beruhe, die er für unzutreffend halte und für deren Richtigkeit die Kommission die Beweislast trage.
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   AG Schwabach, 30.10.1980 - C 25/80   

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https://dejure.org/1980,10148
AG Schwabach, 30.10.1980 - C 25/80 (https://dejure.org/1980,10148)
AG Schwabach, Entscheidung vom 30.10.1980 - C 25/80 (https://dejure.org/1980,10148)
AG Schwabach, Entscheidung vom 30. Oktober 1980 - C 25/80 (https://dejure.org/1980,10148)
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   LG Hechingen, 17.04.1980 - T 25/80   

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https://dejure.org/1980,32397
LG Hechingen, 17.04.1980 - T 25/80 (https://dejure.org/1980,32397)
LG Hechingen, Entscheidung vom 17.04.1980 - T 25/80 (https://dejure.org/1980,32397)
LG Hechingen, Entscheidung vom 17. April 1980 - T 25/80 (https://dejure.org/1980,32397)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 10.06.1980 - 8 W 220/80

    Pflicht zur Einholung eines hinreichend ausführlichen Sachverständigengutachtens

    Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Landgerichts Hechingen vom 17.04.1980 (T 25/80) aufgehoben.
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   FG Hamburg, 28.10.1980 - I 25/80   

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https://dejure.org/1980,17849
FG Hamburg, 28.10.1980 - I 25/80 (https://dejure.org/1980,17849)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.1980 - I 25/80 (https://dejure.org/1980,17849)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 1980 - I 25/80 (https://dejure.org/1980,17849)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

    Wie das FG Hamburg im Urteil vom 28. Oktober 1980 I 25/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 346) ausgeführt habe, könne nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht die endgültige Aufgabe unternehmerischer Tätigkeiten verlangt werden, denn diese Vorschrift sei ähnlich objektbezogen wie die Gewerbesteuer.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80   

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https://dejure.org/1981,9927
Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80 (https://dejure.org/1981,9927)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.01.1981 - 25/80 (https://dejure.org/1981,9927)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 1981 - 25/80 (https://dejure.org/1981,9927)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Alain de Briey gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kündigung des Dienstvertrags von Bediensteten auf Zeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.10.1977 - 25/68

    Schertzer / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80
    Dies könnte nahelegen, die Kündigung als die normale Art der Beendigung solcher Dienstverhältnisse anzusprechen und dafür nicht nur keine Begründung zu verlangen - was in der Rechtsprechung (Rechtssache 25/68, Andre Schertzer/Parlament, Urteil vom 18. Oktober 1977, Slg. 1977, 1729) schon geschehen ist -, sondern auch auf jedwede sachliche Rechtfertigung zu verzichten.

    Ich denke dabei weniger an den in der Rechtssache 25/68 - Schertzer - (Slg. 1977, 1729, 1743) behandelten Fall, in dem es um eine Einstellung für im wesentlichen politische Aufgaben ging und wo deshalb zur Auflösung des von vornherein deutlich instabilen Beschäftigungsverhältnisses gesagt werden konnte, der Bedienstete habe sich angesichts der besonderen Merkmale seiner Tätigkeit der politischen Faktoren und Risiken bewußt sein müssen.

  • EuGH, 17.03.1971 - 29/70

    Marcato / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80
    Dafür läßt sich auf die Urteile der Rechtssachen 19 und 65/63 (Satya Prakash/Kommission der EAG, Urteil vom 8. Juli 1965, Slg. 1965, 718, 743) und 29/70 (Antonio Marcato/Kommission, Urteil vom 17. März 1971, Slg. 1971, 243, 247) verweisen.

    Auch das Urteil der Rechtssache 29/70 (Antonio Marcato/Kommission, Urteil vom 17. März 1971, Slg. 1971, 243, 247) ist insofern von Interesse, wurde in ihm doch unterstrichen, daß im Falle der Beurteilung der beruflichen Eignung eines Beamten im Gerichtsverfahren lediglich offensichtliche Tatsachenirrtümer geltend gemacht werden könnten.

  • EuGH, 25.11.1976 - 122/75

    Küster / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80
    Entsprechend heißt es schließlich in dem Urteil der Rechtssache 122/75 (Berthold Küster/Parlament, Urteil vom 25. November 1976, Slg. 1976, 1685, 1692), bei der Prüfung dienstlicher Beurteilungen könne es im Gerichtsverfahren nur darauf ankommen, ob offensichtliche Irrtümer oder mißbräuchliche Erwägungen zu erkennen seien.
  • EuGH, 01.10.1960 - 44/59

    Rudolf Pieter Marie Fiddelaar gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80
    Da solche Vertragsverhältnisse dem öffentlichen Recht angehören (vgl. Urteil der Rechtssache 44/59, Rudolf Pieter Marie Fiddelaar/Kommission, Urteil vom 16. Dezember 1960, Slg. 1960, 1119, 1133), trifft den Dienstherrn - und dies nimmt dem angeführten Prinzip viel von seiner Schärfe - sicher die Pflicht, an der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts mitzuwirken.
  • EuGH, 09.07.1970 - 23/69

    Fiehn / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80
    Ich verweise dazu etwa auf das Urteil der Rechtssache 23/69 (Anneliese Fiehn/Kommission, Urteil vom 9. Juli 1970, Slg. 1970, 547, 560) oder das Urteil der Rechtssache 24/79 (Dominique Noëlle Oberthur/ Kommission, Urteil vom 5. Juni 1980).
  • EuGH, 17.11.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1981 - 25/80
    Bemerkenswert ist aber, daß es der Gerichtshof in der Rechtssache 110/75 -John Mills/Europäische Investitionsbank, Urteil vom 17. November 1976 (Slg. 1976, 1613, 1623 ff.) - für richtig gehalten hat, Rechtfertigungsgründe für die Auflösung des mit der Europäischen Investitionsbank bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen, wozu festgehalten wurde, der Abbau des Personals sei durch Arbeitsrückgang gerechtfertigt und es sei möglich, dabei die Verdienste der verschiedenen in Betracht kommenden Personen und ihr dienstliches Verhalten zu berücksichtigen.
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