Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.1989 - 258, 337, 338/87, 258/87, 337/87   

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https://dejure.org/1989,3496
EuGH, 19.10.1989 - 258, 337, 338/87, 258/87, 337/87 (https://dejure.org/1989,3496)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.1989 - 258, 337, 338/87, 258/87, 337/87 (https://dejure.org/1989,3496)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1989 - 258, 337, 338/87, 258/87, 337/87 (https://dejure.org/1989,3496)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Verordnung Nr . 368/77 der Kommission, Artikel 16 Absatz 2 und Anhang, Absatz 3 Buchstabe D
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen - Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefügel zu einem herabgesetzten Preis - Kontrolle der Denaturierung - Systematische ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf teilweise Aufhebung der Entscheidung 87/368 der Kommission über den Rechnungsabschluss der Italienischen Republik für die vom Europäischen Ausrichtungsfonds und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 173 Abs. 1; ; Entscheidung 87/368

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 173 Abs. 1; Entscheidung 87/368
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen - Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefügel zu einem herabgesetzten Preis - Kontrolle der Denaturierung - Systematische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1990 - C-28/89

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Diese,Argumente sind jedoch bereits im Urteil vom 19. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359) zurückgewiesen worden, in dem der Gerichtshof in Randnummer 18 entschieden hat, daß die in Absatz 3 Buchstabe D des Anhangs genannten technischen Anforderungen integrierender Bestandteil des durch die Verordnung Nr. 368/77 eingeführten Systems der Kontrolle der Denaturierung sind und selbst eine systematische chemische Analyse implizieren.

    Meines Erachtens kann aber dieses Argument nicht durchgreifen, denn es steht jedenfalls fest, daß die Überprüfung von Rückstellproben von 1986 erzeugtem Magermilchpulver, die die deutschen Behörden mehr als neun Monate nach dessen Denaturierung vorgenommen haben, dem systematischen Einsatz chemischer Analysen nicht gleichkommen kann, der - wie der Gerichtshof in den bereits erwähnten verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien) ausgeführt hat - integrierender Bestandteil des Systems der Kontrolle der Denaturierung ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auf der einen Seite kann man ihn als Fall ansehen, bei dem im Hinblick auf eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung in zwei der drei betroffenen Gebiete jede Form von Organisation der Kontrolle vor Ort fehlt, während in einem dritten Gebiet (dem Regierungsbezirk Stuttgart) die Erfüllung der Voraussetzung nur inzidenter und auf eine nicht völlig schlüssige Art und Weise (durch Anfragen oder einen zu Beginn der Frist stattfin- 39 - Vgl. das Urteil vom 19. Oktober 1989 .n der Rechtssache 258/87, Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359 und 3384, Randnr. 18, wo den Schlußanträgen des Generalanwalts Lenz vom 7. Juli 1989, Nr. 46, nicht gefolgt wird.

    40 - In der Rechtssache C-14/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229, betreffend Gebuncnprämien für Kälber kam ich in meinen Schlußanträgen vom 16. Januar 1990 zu dem Ergebnis, daß die Kommission zu Unrecht die Finanzierung von Ausgaben unter Berufung auf eine von ihr konkret ausgefüllte angemessene Frist für die Zahlung dieser Prämie abgelehnt halle, da sie die Frist den Mitgliedstaaten erst nach Ablauf des Jahres, auf das sich die streitigen Beträge bezogen, mitĘctcilt hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1993 - C-48/91

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    20 bis 22); Urteil vom 19. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359, Randnrn. 15 bis 18).
  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

    7 Der Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 19. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 258/87, 337/87 und 338/87 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3359) entschieden, daß nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 368/77 die in Absatz 3 Buchstabe D des von Artikel 6 in Bezug genommenen Anhangs genannten technischen Anforderungen integrierender Bestandteil des Systems der Kontrolle der Denaturierung sind und selbst eine systematische chemische Analyse implizieren.
  • EuGH, 06.11.2014 - C-610/13

    Niederlande / Kommission

    Selon une jurisprudence constante de la Cour, rappelée à bon droit par le Tribunal au point 167 de l'arrêt attaqué, lorsqu'une organisation de producteurs ne remplit pas l'ensemble des conditions énoncées par la réglementation de l'Union, ses dépenses ne peuvent être mises à la charge du FEOGA (voir, en ce sens, arrêts Italie/Commission, 129/84, EU:C:1986:39, points 21 et 22; Italie/Commission, 258/87, 337/87 et 338/87, EU:C:1989:391, point 35, ainsi que FAC, C-197/91, EU:C:1993:204, points 23 et 24).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87   

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https://dejure.org/1989,20563
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87 (https://dejure.org/1989,20563)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.1989 - 258/87 (https://dejure.org/1989,20563)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1989 - 258/87 (https://dejure.org/1989,20563)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss des EAGFL - Haushaltsjahre 1983, 1984 und 1985

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.10.1989 - 338/87
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87
    SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN LENZ - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 258, 337 UND 338/87 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS CARL O T T O LENZ.

    Mit der Klage der Rechtssache 258/87 begehrt die Klägerin eine teilweise Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1987 über den Rechnungsabschluß der Italienischen Republik für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1983 finanzierten Ausgaben 1. Mit den Klagen in den Rechtssachen 337/87 und 338/87 begehrt sie die teilweise Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 18. August 1987 über die Rechnungsabschlüsse für die Haushaltsjahre 1984 und 1985 2.3.

    - in der Rechtssache 338/87: 2 024 919 600 und 6 305 824 900 LIT für das Haushaltsjahr 1985;.

    - in der Rechtssache 338/87: 567 423 720 und 34 814 210 LIT für das Haushaltsjahr 1985;.

    - in der Rechtssache 338/87: 196 711 020 LIT für das Haushaltsjahr 1985.

    in der Rechtssache 338/87: - die Entscheidung 87/469 der Kommission vom 18. August 1987 insoweit aufzuheben, als darin die Beträge von 2 024 919 600 LIT, 6 305 824 900 LIT, 34 814 210 LIT und 196 711020 LIT (das sind insgesamt 9 129 693 450 LIT) - oder die aus den dargelegten Gründen rechtlich anzuerkennenden niedrigeren Beträge - in dem von der Italienischen Republik für die Ausgaben des Haushaltsjahrs 1985 vorgelegten Rechnungsabschluß nicht zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind,.

    Mit den Klagen in den Rechtssachen 337/87 und 338/87 sind die Entscheidungen der Kommission angefochten, soweit sie Ausgleichszahlungen in der Orangenverarbeitung in Höhe von 5 515 101 163 LIT für das Jahr 1984 und 567 423 720 LIT für das Jahr 1985 von der Erstattung ausgeschlossen haben.

    , eingefügt durch die Verordnung Nr. 2972/7530 , Anhang VII der Verordnung Nr. 878/7731 in der Fassung der Verordnung Nr. 3398/81"; Artikel 1, 3 und 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1723/72. In den Rechtssachen 337/87 und 338/87 wird darüber hinaus gegen die Verletzung des Anhangs VII der Verordnung Nr. 878/77 in der jeweiligen Fassung der Verordnung Nr. 1223/8333 und.

  • EuGH, 19.10.1989 - 337/87
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87
    Mit der Klage der Rechtssache 258/87 begehrt die Klägerin eine teilweise Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1987 über den Rechnungsabschluß der Italienischen Republik für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1983 finanzierten Ausgaben 1. Mit den Klagen in den Rechtssachen 337/87 und 338/87 begehrt sie die teilweise Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 18. August 1987 über die Rechnungsabschlüsse für die Haushaltsjahre 1984 und 1985 2.3.

    - in der Rechtssache 337/87: 1 139 642 880 und 1 720 264 000 LIT für das Haushaltsjahr 1984,.

    - in der Rechtssache 258/87: 2 824 069 LIT für das Haushaltsjahr 1983, - in der Rechtssache 337/87:.

    - in der Rechtssache 337/87: 155 417 885 LIT für das Haushaltsjahr 1984,.

    in der Rechtssache 337/87: - die Entscheidung 87/468 der Kommission vom 18. August 1987 insoweit aufzuheben, als darin die Beträge von 1 139 642 880 LIT, 1 720 264 000 LIT, 5 515 101 163 LIT, 1 080 936 168 LIT und 155 417 885 LIT (das sind insgesamt 9 611 362 096 LIT) - oder die aus den dargelegten Gründen rechtlich anzuerkennenden niedrigeren Beträge - in dem von der Italienischen Republik für die Ausgaben des Haushaltsjahrs 1984 vorgelegten Rechnungsabschluß nicht zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind,.

    Mit den Klagen in den Rechtssachen 337/87 und 338/87 sind die Entscheidungen der Kommission angefochten, soweit sie Ausgleichszahlungen in der Orangenverarbeitung in Höhe von 5 515 101 163 LIT für das Jahr 1984 und 567 423 720 LIT für das Jahr 1985 von der Erstattung ausgeschlossen haben.

    , eingefügt durch die Verordnung Nr. 2972/7530 , Anhang VII der Verordnung Nr. 878/7731 in der Fassung der Verordnung Nr. 3398/81"; Artikel 1, 3 und 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1723/72. In den Rechtssachen 337/87 und 338/87 wird darüber hinaus gegen die Verletzung des Anhangs VII der Verordnung Nr. 878/77 in der jeweiligen Fassung der Verordnung Nr. 1223/8333 und.

  • EuGH, 25.11.1987 - 343/85

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87
    Der Gerichtshof hat in den Urteilen in den Rechtssachen 342 und 343/85 52 diese Vorgehensweise bestätigt.

    - Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 342/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4677, und Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 343/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4711.

  • EuGH, 25.11.1987 - 342/85

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87
    - Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 342/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4677, und Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 343/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4711.
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