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   VGH Bayern, 07.07.2004 - 26 B 03.2798   

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VGH Bayern, 07.07.2004 - 26 B 03.2798 (https://dejure.org/2004,66262)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2004 - 26 B 03.2798 (https://dejure.org/2004,66262)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 26 B 03.2798 (https://dejure.org/2004,66262)
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Wird zitiert von ... (21)

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 15 ZB 10.445

    Werbeanlage; faktische Baugrenzen; störende Häufung; Sicherheit und Leichtigkeit

    Eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1992 (4 C 26/91 NVwZ 1993, 985 und 4 C 27/91 NVwZ 1993, 983), vom 7. Juni 2001 (NVwZ 2002, 90) sowie vom 8. März 1995 (BRS 57 Nr. 176) und zu dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2004 (Az. 26 B 03.2798) wurde nicht den Anforderungen von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

    Eine Divergenz zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2004 (a.a.O.) ist ebenfalls nicht ersichtlich.

  • VG Augsburg, 26.01.2010 - Au 5 K 08.606

    Mega-Light-Wechselwerbeanlage; faktisches Gewerbegebiet; Einfügen (bejaht);

    Für das Zulässigkeitsmerkmal "überbaubare Grundstücksfläche" kann damit auf die in § 23 BauNVO bezeichneten Begriffsbestimmungen von Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden, falls die Eigenart der Umgebung von - faktischen - Baugrenzen bestimmt ist (vgl. dazu auch BayVGH vom 28.1.2002 Az. 20 ZB 01.3161, vom 7.7.2004 Az. 26 B 03.2798; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB RdNr. 47 zu § 34 und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 9. Aufl. Rd Nr. 15 zu § 34).

    Es handelt sich auch nicht um eine singuläre Positionierung in einem sonst von baulichen Anlagen freigehaltenen Bereich (so BayVGH vom 7.7.2004 Az. 26 B 03.2798).

  • VG Augsburg, 11.05.2011 - Au 4 K 10.1953

    Werbeanlage im (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet; (faktische) Baugrenze;

    Für das Zulässigkeitsmerkmal "überbaubare Grundstücksfläche" kann somit auf die in § 23 BauNVO bezeichneten Begriffsbestimmung der Baugrenze zurückgegriffen werden, falls die Eigenart der näheren Umgebung von - faktischen - Baugrenzen bestimmt ist (vgl. dazu auch: BayVGH vom 28.1.2002, Az. 20 ZB 01.3161; vom 7.7.2004, Az. 26 B 03.2798).

    Für die Annahme einer faktischen Baugrenze ist es, worauf die Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht hingewiesen hat, unerheblich, dass einige Gebäude, insbesondere hier auf der Fl.Nr. ... Gemarkung ... , einen größeren Abstand einhalten (vgl. auch das vom Klägerbevollmächtigten - allerdings insoweit unzutreffend - zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2004, Az. 26 B 03.2798).

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