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   VGH Bayern, 14.02.1996 - 26 B 91.1092   

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VGH Bayern, 14.02.1996 - 26 B 91.1092 (https://dejure.org/1996,38516)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.02.1996 - 26 B 91.1092 (https://dejure.org/1996,38516)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 26 B 91.1092 (https://dejure.org/1996,38516)
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Thüringen, 05.04.2005 - L 6 B 8/05

    Streit um die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren ; Bestimmung der

    Die Fertigung der Klagebegründung und der Stellungnahmen auf gerichtliche Anfragen war keine "Mitwirkung an der Erledigung" in diesem Sinne (h.M., vgl. BVerwG vom 4. Oktober 1985 - Az.: 8 C 68/83, BayVGH vom 14. Februar 1996 - Az.: 26 B 91.1092 und vom 2. Mai 1990 - Az.: 23 C 90.1087, alle nach juris; a.M. vgl. Zusammenfassung bei von Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., § 24 Rdnr. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.05.2006 - L 11 KR 1144/06

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Erforderlich ist ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streites gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwaltes (vgl. Mayer/Kroiß-Mayer RVG Nr. 1002 VV Rn. 16 bis 18; Gerold/Schmidt von Eicken Nr. 1002 Rd. 8, 15 - 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2005 - L 9 AL 196/04; so schon FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2001 - 14 KO 583/01 KF -, Bayer. VGH, Urteil vom 14.02.1996 - 26 B 91.1092 -).
  • VGH Bayern, 16.07.2009 - 13 A 08.2589

    Gegenstandswert für ein Widerspruchsverfahren gegen einen

    Nach dem Sinn und Zweck der die Erledigungsgebühr betreffenden Regelungen soll in Fällen, in denen sich, ohne dass ein förmlicher Vergleich abgeschlossen worden wäre, ein wegen der Anfechtung eines Verwaltungsakts anhängiges Rechtsbehelfsverfahren dadurch unstreitig erledigt, dass der Verwaltungsakt außerhalb des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen oder geändert wird, und in denen der Rechtsanwalt an dieser unstreitigen Erledigung mitgewirkt hat, die über das Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens als solches hinausgehende Bemühung des Rechtsanwalts gesondert honoriert werden; die Erledigungsgebühr stellt, wenn sich die Rechtssache unstreitig erledigt, es wegen der besonderen Verfahrenssituation jedoch nicht zu einem förmlichen Vergleich kommt, gleichsam einen Ersatz für die in diesen Fällen nicht anfallende Vergleichsgebühr dar (so BayVGH vom 14.2.1996 Az. 26 B 91.1092 - juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2009 - 13 A 08.2954

    Flurbereinigung - Erstattung von Aufwendungen im Vorverfahren - Voraussetzungen

    Nach dem Sinn und Zweck der die Erledigungsgebühr betreffenden Regelungen soll in Fällen, in denen sich, ohne dass ein förmlicher Vergleich abgeschlossen worden wäre, ein wegen der Anfechtung eines Verwaltungsakts anhängiges Rechtsbehelfsverfahren dadurch unstreitig erledigt, dass der Verwaltungsakt außerhalb des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen oder geändert wird, und in denen der Rechtsanwalt an dieser unstreitigen Erledigung mitgewirkt hat, die über das Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens als solches hinausgehende Bemühung des Rechtsanwalts gesondert honoriert werden; die Erledigungsgebühr stellt, wenn sich die Rechtssache unstreitig erledigt, es wegen der besonderen Verfahrenssituation jedoch nicht zu einem förmlichen Vergleich kommt, gleichsam einen Ersatz für die in diesen Fällen nicht anfallende Vergleichsgebühr dar (so BayVGH vom 14.2.1996 Az. 26 B 91.1092 - juris Rn. 21; VGH BW vom 23.4.1990 VBlBW 1990, 373).
  • LSG Schleswig-Holstein, 18.12.2002 - L 4 KA 3/02

    Nichtentstehen einer Erledigungsgebühr aufgrund des Abschlusses einer Rechtssache

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  • VGH Bayern, 02.04.2008 - 20 ZB 08.595

    Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen; keine ernstlichen Zweifel an der

    Vor diesem Hintergrund hat die erste Instanz zutreffend ausgeführt, dass nach der jetzigen Rechtslage wie nach dem früheren § 24 BRAGO der Anfall einer Erledigungsgebühr voraussetze, dass sich der eingelegte Rechtsbehelf durch eineunstreitigeEntscheidung erledige und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1981 Az. 4 C 60.79 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1996 Az. 26 B 91.1092 verwiesen.
  • VG München, 31.01.2008 - M 10 K 07.1533

    Erledigungsgebühr

    Dies war für das frühere Recht durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG vom 21.8.1981, Az.: 4 C 60/79; BayVGH vom 14.2.1996, Az.: 26 B 91.1092).
  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2006 - 12 E 3147/06

    Keine Erledigungsgebühr bei Abhilfebescheid zur Beendigung des

    Durch die Erledigungsgebühr soll in Fällen, in denen sich, ohne dass ein förmlicher Vergleich abgeschlossen worden wäre, ein wegen der Anfechtung eines Verwaltungsaktes anhängiges Rechtsbehelfsverfahren dadurch unstreitig erledigt, dass der Verwaltungsakt außerhalb des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen oder geändert wird, und in denen der Rechtsanwalt an dieser "unstreitigen" Erledigung mitgewirkt hat, die über das Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens als solches hinausgehenden Bemühungen des Rechtsanwaltes gesondert honoriert werden; die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO stellt, wenn sich die Rechtssache unstreitig erledigt, es wegen der besonderen Verfahrenssituation jedoch nicht zu einem förmlichen Vergleichsabschluss kommt, gleichsam einen Ersatz für die in diesen Fällen dann nicht anfallende Vergleichsgebühr dar (Bay. VGH, Urt. v. 14.02.1996 - 26 B 91.1092, juris m.w.N.).
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