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   AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15   

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https://dejure.org/2015,32289
AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15 (https://dejure.org/2015,32289)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 02.09.2015 - 26 C 199/15 (https://dejure.org/2015,32289)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 02. September 2015 - 26 C 199/15 (https://dejure.org/2015,32289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Volltext)

    Generali zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Eschweiler verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 - 26 C 199/15 -.

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Generali zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Eschweiler verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 - 26 C 199/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15
    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90).

    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/07).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15
    Die Sachverständigenkosten für die Einholung eines Schadensgutachtens gehören demgemäß zu den gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90).

    Diese Form der Abrechnung ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12).
  • LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
    Auszug aus AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15
    Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes ist eine krasse, im Sinne von erkennbare, Übersetzung des Grundhonorars mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte eine solche tatsächlich erkannt hat, regelmäßig nicht gegeben, wenn das Grundhonorar - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr als 25 Prozent des Netto-Reparaturbetrages beträgt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 05.05.2011, Az. 2/24 S 1.86/10, BeckRS 2011, 53542).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Eschweiler, 02.09.2015 - 26 C 199/15
    Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90).
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