Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 15.12.2010 - 26 Ca 260/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- hensche.de
Bewerbung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Abfrage von Geschlecht und Geburtsdatum bei Onlinebewerbung - verbotene Diskriminierung?
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Pflichtfeld "Anrede" und "Alter" in Online-Stellenanzeige keine Diskriminierung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Diskriminierung durch Pflichtfeld "Anrede" und "Alter" in Online-Stellenangebot
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Frage nach der Anrede und dem Alter eines Bewerbers ist keine Diskriminierung
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 15.12.2010 - 26 Ca 260/10
- LAG Hamburg, 24.05.2012 - 3 Sa 30/12
- LAG Hamburg, 27.08.2013 - 3 Sa 30/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08
Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung
Auszug aus ArbG Hamburg, 15.12.2010 - 26 Ca 260/10
Wie das BAG aus diesem Grund bereits entschieden hat, kann sich eine Vermutung für ein derartig regelhaftes Verhalten aus statistischen Daten aber nur dann ergeben, wenn sie sich konkret auf den betreffenden Arbeitgeber beziehen und im Hinblick auf dessen Verhalten aussagekräftig sind (BAG 22.07.2010, 8 AZR 1012/08). - BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07
Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung
Auszug aus ArbG Hamburg, 15.12.2010 - 26 Ca 260/10
Ausreichend für die Vermutungswirkung des § 22 AGG sind allerdings nur solche Indizien, die aus einem regelhaft einem Merkmalsträger gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen (mit)motivierte Entscheidung schließen lassen (BAG 24.04.2008, 8 AZR 257/07). - BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86
§ 611a BGB
Auszug aus ArbG Hamburg, 15.12.2010 - 26 Ca 260/10
Die Klägerin meint, aus dem Beschluss des BVerfG 1 BvR 258/86 vom 16. November 1993 ergebe sich, dass Bewerbungsverfahren diskriminierend seien, in denen nach Merkmalen des § 1 AGG gefragt werde.
- LAG Hamburg, 24.05.2012 - 3 Sa 30/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 - 26 Ca 260/10 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 - 26 Ca 260/10 - wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2011 zurückgewiesen.