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AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20
Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung
Auszug aus AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20
Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat dann zu erfolgen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. auch LG Hechingen (3. große Strafkammer), Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20).(vgl. zur gesamten Thematik auch LG Hechingen (3. große Strafkammer), Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, LG Mannheim (7. Große Strafkammer), Beschluss vom 26.03.2020 - 7 Qs 1 1/20).
- LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08
Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger
Auszug aus AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20
Grundsätzlich ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwar stets auf die Zukunft gerichtet, bereits nach der vor dem 13.12.2020 geltenden Rechtslage wurde die rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss von Teilen der Rechtsprechung jedoch jedenfalls dann als zulässig angesehen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen, der Beschuldigte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 18.7.2008 - 7 Qs 64/08, BeckRS 2008, 17089).Denn wenn der Verteidiger trotz Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung sowie einer rechtzeitigen Antragstellung befürchten muss, letztendlich keine Vergütung zu erhalten, so ist naheliegend, dass dieser vor formaler Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht in gleichem Maße für seinen Mandanten tätig werden wird, wie dies ein Wahlverteidiger für einen solventen Mandanten werden würde (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 18.7.2008 - 7 Qs 64/08, BeckRS 2008, 17089).
- LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung
Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de). - LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de). - LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Denn auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück a.a.O. und LG Bielefeld a.a.O., jew. m.w.N., zu letzterem Aspekt allerdings auch AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 = BeckRS 2020, 29046). - LG Bielefeld, 06.10.2021 - 2 Qs 354/21
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich- ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de).