Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32562
AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 (https://dejure.org/2020,32562)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 (https://dejure.org/2020,32562)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 26 Gs 8477/20 (https://dejure.org/2020,32562)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,32562) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20

    Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung

    Auszug aus AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20
    Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat dann zu erfolgen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. auch LG Hechingen (3. große Strafkammer), Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20).

    (vgl. zur gesamten Thematik auch LG Hechingen (3. große Strafkammer), Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, LG Mannheim (7. Große Strafkammer), Beschluss vom 26.03.2020 - 7 Qs 1 1/20).

  • LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger

    Auszug aus AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20
    Grundsätzlich ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwar stets auf die Zukunft gerichtet, bereits nach der vor dem 13.12.2020 geltenden Rechtslage wurde die rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss von Teilen der Rechtsprechung jedoch jedenfalls dann als zulässig angesehen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen, der Beschuldigte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 18.7.2008 - 7 Qs 64/08, BeckRS 2008, 17089).

    Denn wenn der Verteidiger trotz Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung sowie einer rechtzeitigen Antragstellung befürchten muss, letztendlich keine Vergütung zu erhalten, so ist naheliegend, dass dieser vor formaler Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht in gleichem Maße für seinen Mandanten tätig werden wird, wie dies ein Wahlverteidiger für einen solventen Mandanten werden würde (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 18.7.2008 - 7 Qs 64/08, BeckRS 2008, 17089).

  • LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de).
  • LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de).
  • LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Denn auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück a.a.O. und LG Bielefeld a.a.O., jew. m.w.N., zu letzterem Aspekt allerdings auch AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 = BeckRS 2020, 29046).
  • LG Bielefeld, 06.10.2021 - 2 Qs 354/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich- ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht