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   LG Köln, 27.10.2010 - 26 O 395/09   

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https://dejure.org/2010,33060
LG Köln, 27.10.2010 - 26 O 395/09 (https://dejure.org/2010,33060)
LG Köln, Entscheidung vom 27.10.2010 - 26 O 395/09 (https://dejure.org/2010,33060)
LG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 26 O 395/09 (https://dejure.org/2010,33060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlassung der Zusendung von Werbung gerichteten Erklärung im Falle der erneuten Zusendung von Werbung; Notwendigkeit eines Ergreifens von Maßnahmen zur Verhinderung der erneuten Zusendung von Werbematerial

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 286
    Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlassung der Zusendung von Werbung gerichteten Erklärung im Falle der erneuten Zusendung von Werbung; Notwendigkeit eines Ergreifens von Maßnahmen zur Verhinderung der erneuten Zusendung von Werbematerial

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus LG Köln, 27.10.2010 - 26 O 395/09
    Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkte Vertragsstrafe kommt es in erster Linie regelmäßig - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und - gegebenenfalls - auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz ( vgl. BGH GRUR 1994, 146).
  • OLG Köln, 01.06.2011 - 6 U 4/11

    Höhe der Vertragsstrafe bei abredewidriger Aussendung von Werbe-Emails an

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 395/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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