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   LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15   

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https://dejure.org/2015,39193
LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15 (https://dejure.org/2015,39193)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.12.2015 - 26 Qs 281/15 (https://dejure.org/2015,39193)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 26 Qs 281/15 (https://dejure.org/2015,39193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Mndlich Durchsuchungsanordnung, Dokumentation

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 105 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG
    Herleitung der Rechtswidrigkeit einer mündlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung aus einer fehlenden oder verspäteten Dokumentation in den Akten; Erforderlichkeit einer schriftlichen Anordnung mangels eines Eilfalls

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herleitung der Rechtswidrigkeit einer mündlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung aus einer fehlenden oder verspäteten Dokumentation in den Akten; Erforderlichkeit einer schriftlichen Anordnung mangels eines Eilfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mündliche Durchsuchungsanordnung, oder: Hat die Durchsuchung beim Beschuldigten 2 1/2 Stunden gedauert?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mündlich erteilte Durchsuchungsanordnung - und ihre Dokumentation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 348
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.2005 - 1 StR 531/04

    Kein Beweisverwertungsverbot bei richterlich angeordneter oder gestatteter

    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Grundsätzlich hat eine Durchsuchungsanordnung schriftlich zu erfolgen; in Eilfällen kann sie jedoch auch mündlich erlassen werden (M-G/S StPO, 57. Auflage, § 105 Rn. 3; KK-StPO, 7. Auflage, § 105 Rn. 3; BVerfG, 2 BvR 2267/06; BGH, NStZ 2005, 392).

    Darüber hinaus ist die mündliche Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsrichterin auch überhaupt nicht und durch die Ermittlungsbehörden - soweit dies ausnahmsweise ausreichend sein könnte (BVerfG, 2 BvR 2267/06; BGH, NStZ 2005, 392) - nur unzureichend dokumentiert.

    Dies macht die Anordnung zwar nicht unwirksam (BGH, NStZ 2005, 392), aber aus Sicht der Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem gerade eine schriftliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, in Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG rechtswidrig.

  • LG Tübingen, 01.10.2007 - 1 Qs 38/07
    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Dies kann am effektivsten mit einer schriftlichen Anordnung erreicht werden, die dem Betroffenen - und auch den Durchsuchungsbeamten - ausgehändigt werden kann (so auch LG Tübingen, 1 Qs 38/07).

    Eine solche kann dann auch erst Grundlage für eine ggf. zu treffende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sein (LG Dresden, 3 Qs 105/11; LG Tübingen, 1 Qs 38/07; LG Mühlhausen, 6 Qs 9/06) und einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, gewährleisten (BVerfG, 2 BvR 784/08).

    Nach Auffassung der Kammer birgt die verspätete Dokumentation nicht nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs (BVerfG, NJW 2015, 2787; BVErfG, 2 BvR 1444/00) die Gefahr von Ungenauigkeiten und Erinnerungsfehlern oder gar einer Umgehung, so dass eine Überprüfung nicht mehr gleichermaßen effektiv ist wie bei einer zeitnahen schriftlichen Darlegung (so auch LG Tübingen, 1 Qs 38/07), sondern auch etwa hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Anordnung dem Ermittlungsrichter bekannten Sachverhalts.

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Nach Auffassung der Kammer birgt die verspätete Dokumentation nicht nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs (BVerfG, NJW 2015, 2787; BVErfG, 2 BvR 1444/00) die Gefahr von Ungenauigkeiten und Erinnerungsfehlern oder gar einer Umgehung, so dass eine Überprüfung nicht mehr gleichermaßen effektiv ist wie bei einer zeitnahen schriftlichen Darlegung (so auch LG Tübingen, 1 Qs 38/07), sondern auch etwa hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Anordnung dem Ermittlungsrichter bekannten Sachverhalts.

    Zudem führt die Pflicht zur Dokumentation - wie auch das Abfassen einer schriftlichen Entscheidung - dazu, dass sich der Anordnende in besonderem Maße der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vergewissert (BVErfG, 2 BvR 1444/00).

  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 2267/06

    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in Eilfällen

    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Grundsätzlich hat eine Durchsuchungsanordnung schriftlich zu erfolgen; in Eilfällen kann sie jedoch auch mündlich erlassen werden (M-G/S StPO, 57. Auflage, § 105 Rn. 3; KK-StPO, 7. Auflage, § 105 Rn. 3; BVerfG, 2 BvR 2267/06; BGH, NStZ 2005, 392).

    Darüber hinaus ist die mündliche Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsrichterin auch überhaupt nicht und durch die Ermittlungsbehörden - soweit dies ausnahmsweise ausreichend sein könnte (BVerfG, 2 BvR 2267/06; BGH, NStZ 2005, 392) - nur unzureichend dokumentiert.

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Insbesondere bei einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG, dient der Richtervorbehalt der Kontrolle der Einhaltung der Verfassung und des einfachen Rechts (BVerfG, NJW 2015, 2787).

    Nach Auffassung der Kammer birgt die verspätete Dokumentation nicht nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs (BVerfG, NJW 2015, 2787; BVErfG, 2 BvR 1444/00) die Gefahr von Ungenauigkeiten und Erinnerungsfehlern oder gar einer Umgehung, so dass eine Überprüfung nicht mehr gleichermaßen effektiv ist wie bei einer zeitnahen schriftlichen Darlegung (so auch LG Tübingen, 1 Qs 38/07), sondern auch etwa hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Anordnung dem Ermittlungsrichter bekannten Sachverhalts.

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Eine solche kann dann auch erst Grundlage für eine ggf. zu treffende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sein (LG Dresden, 3 Qs 105/11; LG Tübingen, 1 Qs 38/07; LG Mühlhausen, 6 Qs 9/06) und einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, gewährleisten (BVerfG, 2 BvR 784/08).
  • LG Mühlhausen, 15.11.2006 - 6 Qs 9/06
    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Eine solche kann dann auch erst Grundlage für eine ggf. zu treffende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sein (LG Dresden, 3 Qs 105/11; LG Tübingen, 1 Qs 38/07; LG Mühlhausen, 6 Qs 9/06) und einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, gewährleisten (BVerfG, 2 BvR 784/08).
  • LG Dresden, 24.08.2011 - 3 Qs 105/11

    Erforderlichkeit der Schriftlichkeit einer Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus LG Lüneburg, 07.12.2015 - 26 Qs 281/15
    Eine solche kann dann auch erst Grundlage für eine ggf. zu treffende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sein (LG Dresden, 3 Qs 105/11; LG Tübingen, 1 Qs 38/07; LG Mühlhausen, 6 Qs 9/06) und einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, gewährleisten (BVerfG, 2 BvR 784/08).
  • LG Fulda, 15.02.2018 - 2 Qs 26/18

    Mündliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nur im Ausnahmefall -

    Ein eine mündliche Anordnung rechtfertigender Eilfall kann dagegen etwa gegeben sein, wenn bei einer erst schriftlichen Anordnung durch den Richter ein Beweismittelverlust droht (LG Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2015 - 26 Qs 281/15, zitiert nach Beck online m.u.N.).
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