Weitere Entscheidung unten: LAG Berlin-Brandenburg, 29.07.2015

Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15   

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LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15 (https://dejure.org/2015,14702)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15 (https://dejure.org/2015,14702)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 (https://dejure.org/2015,14702)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßiger Streik zur Erzwingung einer Mindestbesetzungsregelungen in der Pflege sowie zur Einsetzung eine Gesundheitskommission an Universitätsklinik; Eilantrag des Arbeitgebers gegen die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Pflegekräfte dürfen für Überlastungsschutz streiken

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Pflegekräfte dürfen für Überlastungsschutz streiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßiger Streik zur Erzwingung einer Mindestbesetzungsregelungen in der Pflege sowie zur Einsetzung eine Gesundheitskommission an Universitätsklinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Untersagung des Streiks des Pflegepersonals an der Charité

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Untersagung des Streiks des Pflegepersonals an der Charité

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Charité-Beschäftigte dürfen für mehr Pflegepersonal streiken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Untersagung des Streiks des Pflegepersonals an der Charité ab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitskampf mit dem Ziel eines Überlastungsschutzes von Pflegekräften im Klinikbereich rechtmäßig

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Über Piloten, Streikverbote und das Streikziel hinter dem Streikziel

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Streik an der Charité - mündliche Verhandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Streiks ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 22).

    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05, zu II 2 a der Gründe; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 11).

    Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 11).

    Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Streiks ist mithin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 22).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 25).

    Ein solcher liegt dann vor, wenn es des ergriffenen Kampfmittels zur Erreichung des Ziels - etwa deshalb, weil der Gegner dazu erkennbar ohnehin bereit ist - offensichtlich nicht bedarf (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 27).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 28).

  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 123/89

    Zeitzuschläge im Personalbemessungssystem

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Diese gelten nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 3. April 1990 - 1 AZR 123/89, Rn. 25).

    Die tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie geht nicht so weit, dass die Gewerkschaften darauf beschränkt sind, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln (vgl. BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89, Rn. 29).

    Es kann tariflich festgelegt werden, welche Arbeitsintensität einem Belegschaftsmitglied zugemutet werden darf (vgl. dazu BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89, Rn. 17).

    Der Regelungsauftrag des Art. 9 Abs. 3 GG bezieht sich immer dann, wenn sich die wirtschaftliche und soziale Seite einer unternehmerischen Maßnahme nicht trennen lassen, zwangsläufig mit auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung (vgl. BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89, Rn. 29).

    Die tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie geht nicht so weit, dass die Gewerkschaften darauf beschränkt sind, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln (vgl. BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89, Rn. 29).

    Es ist nicht einzusehen, weshalb dies der alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers vorbehalten sein soll (vgl. BAG 3. April 1990 - 1 AZR 123/89, Rn. 25).

    Diese gelten nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 3. April 1990 - 1 AZR 123/89, Rn. 25).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Der Arbeitgeber ist durch die sich aus Firmentarifverträgen ergebende Friedenspflicht gegen einen Streik geschützt, der auf den Abschluss von Tarifverträgen über dieselbe Regelungsmaterie gerichtet ist (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02, Rn. 39).

    Der Haustarifvertrag schützt den Arbeitgeber davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie Arbeitskampfmaßnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02, Rn. 39).

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollen, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02, Rn. 39).

    aa) Arbeitskämpfe können zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele geführt werden (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02, zu B I 3 a der Gründe).

    Hier bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob diese Beschränkung mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtlichen Verträgen, etwa aus Teil II Art. 6 Nr. 4 der Europäischen Sozialcharta, zu vereinbaren ist (vgl. dazu BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02, zu B I 2 a, 3 a der Gründe; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06, Rn. 79) .

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Quantitative Besetzungsregeln sind als tariflich regelbare Ziele durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98, Rn. 16, zu quantitativen Besetzungsregelungen, die die Mindestanzahl der an bestimmten Maschinen zu beschäftigenden Hilfskräfte festlegen, mwN.; 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82, Rn. 52, zur Stärke der Cockpitbesatzung; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11, dort als selbstverständlich unterstellt; ErfK/Schmidt Art. 12 GG Rn. 45).

    dd) Quantitative Besetzungsregeln sind vor diesem Hintergrund als tariflich regelbare Ziele durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (vgl.BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98, Rn. 16, zu quantitativen Besetzungsregelungen, die die Mindestanzahl der an bestimmten Maschinen zu beschäftigenden Hilfskräfte festlegen, mwN.; 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82, Rn. 52, zur Stärke der Cockpitbesatzung; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11, dort als selbstverständlich unterstellt; ErfK/ Schmidt Art. 12 GG Rn. 45).

    Da sich die in Betracht kommenden Besetzungsklauseln auf die Anzahl der auf bestimmten Arbeitsplätzen zu beschäftigende Belegschaftsmitglieder beziehen, können sie nur einheitlich für Organisierte und Nichtorganisierte gelten, die jeweilige Regelung kann sinnvoll nur einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgen (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98, Rn. 16).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08, Rn. 23).

    a) Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08, Rn. 23).

    Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08, Rn. 33).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Jedenfalls bedarf es eines verhältnismäßigen Ausgleichs (sog. praktische Konkordanz) beider geschützten Interessen (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85, zu C I 1 a der Gründe).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfs zur Sicherung der Tarifautonomie (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85, zu C I 1 a der Gründe).

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 438/99

    Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Der Ausgleich der insoweit widerstreitenden Grundrechte ist im Wege der praktischen Konkordanz nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu suchen (vgl. BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 438/99, Rn. 51; dazu auch Kühling, Bertelsmann , NZA 2005, 1017, 1023).

    In diesem Rahmen lassen sich auch berechtigte Interessen der einzelnen Arbeitnehmer berücksichtigen (vgl. BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 438/99, Rn. 51).

  • BAG, 11.12.2012 - 1 ABR 81/11

    Besetzungsregel - Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Quantitative Besetzungsregeln sind als tariflich regelbare Ziele durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98, Rn. 16, zu quantitativen Besetzungsregelungen, die die Mindestanzahl der an bestimmten Maschinen zu beschäftigenden Hilfskräfte festlegen, mwN.; 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82, Rn. 52, zur Stärke der Cockpitbesatzung; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11, dort als selbstverständlich unterstellt; ErfK/Schmidt Art. 12 GG Rn. 45).

    dd) Quantitative Besetzungsregeln sind vor diesem Hintergrund als tariflich regelbare Ziele durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (vgl.BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98, Rn. 16, zu quantitativen Besetzungsregelungen, die die Mindestanzahl der an bestimmten Maschinen zu beschäftigenden Hilfskräfte festlegen, mwN.; 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82, Rn. 52, zur Stärke der Cockpitbesatzung; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11, dort als selbstverständlich unterstellt; ErfK/ Schmidt Art. 12 GG Rn. 45).

  • BAG, 19.06.1984 - 1 AZR 361/82

    Tarifautonomie: Unzulässigkeit der Einbeziehung von Tarifzielen während laufender

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Quantitative Besetzungsregeln sind als tariflich regelbare Ziele durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98, Rn. 16, zu quantitativen Besetzungsregelungen, die die Mindestanzahl der an bestimmten Maschinen zu beschäftigenden Hilfskräfte festlegen, mwN.; 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82, Rn. 52, zur Stärke der Cockpitbesatzung; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11, dort als selbstverständlich unterstellt; ErfK/Schmidt Art. 12 GG Rn. 45).

    dd) Quantitative Besetzungsregeln sind vor diesem Hintergrund als tariflich regelbare Ziele durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (vgl.BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98, Rn. 16, zu quantitativen Besetzungsregelungen, die die Mindestanzahl der an bestimmten Maschinen zu beschäftigenden Hilfskräfte festlegen, mwN.; 19. Juni 1984 - 1 AZR 361/82, Rn. 52, zur Stärke der Cockpitbesatzung; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11, dort als selbstverständlich unterstellt; ErfK/ Schmidt Art. 12 GG Rn. 45).

  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15
    Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden (vgl. BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03, zu B II 2 b der Gründe).
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09

    Sympathiestreik - Unterstützungsstreik - Arbeitskampf im Flugsicherungsbereich

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 22 SaGa 1131/12

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gegen Betriebe

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

  • ArbG Berlin, 19.06.2015 - 60 Ga 8417/15

    Untersagung des Streiks an der Charité abgelehnt

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 23 SaGa 968/16

    Terminsankündigung: Untersagung von Streikmaßnahmen?

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfs in Betracht (st. Rechtsprechung, vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15 - Juris Rz 70; vom 14.08.2012 - 22 SaGa 1131/12 - Juris Rz 64).

    Die Anforderungen an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind insgesamt mit besonderer Umsicht zu handhaben, um eine Gefährdung der Koalitionsbetätigungsgarantie aus Artikel 9 Abs. 3 GG soweit wie möglich auszuschließen (vgl. Hessisches LAG , Urt. v. 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14 - Juris Rz 230; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15 - Juris Rz 72).

  • ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

    Ein solches "Streikverbot" wäre mit der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit nicht zu vereinbaren (LAG Berlin-Brandenburg 24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris; Hessisches LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris).

    Der "allgemeine" Verhältnisgrundsatz bietet indes nach wiederum zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, ausreichend Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass auch die Interessen Dritter im Rahmen einer Streikmaßnahme ausreichend gesichert werden (so zutreffend Hessisches LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - juris; LAG Berlin-Brandenburg 24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris; Korinth J Rdn. 30; Frieling/Jacobs/Krois § 4 Rdn. 249ff.).

    Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Argumentation des LAG Berlin-Brandenburg (24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris mwN.

    Die Kammer schließt sich daher auch insoweit dem LAG Berlin-Brandenburg (26. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris) an.

  • LAG Köln, 01.07.2022 - 10 SaGa 8/22

    Streikmaßnahmen am Uniklinikum Bonn zulässig

    Dabei ist zu beachten, dass jedes Kampfziel erfahrungsgemäß einen Verhandlungsspielraum beinhaltet (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15 - ErfK/Linsenmaier, 22. Aufl. 2022, GG Art. 9 Rn. 117 m. w. N.).

    Hierzu zählen auch quantitative Besetzungsregeln zur Vermeidung struktureller Überlastung der Belegschaft (vgl.: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15 - m. w. N.).

    Das vorliegende Streikziel richtet sich hingegen nicht auf einen monetären Ausgleich von Belastungen, sondern der konkreten präventiven Anpassung der Arbeitsintensität an die psychischen und physischen Möglichkeiten der Beschäftigten (vgl.: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 - 26 SaGa 1059/15 -).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2021 - 7 SaGa 275/21

    Untersagung Streik im einstweiligen Verfügungsverfahren - Auslegung einer Satzung

    2.1 Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfs in Betracht (st. Rspr. vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2016 - 23 SaGa 968/16 - juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2015 - 26 SaGa 1059/15 - juris Rz. 70).
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   LAG Berlin-Brandenburg, 29.07.2015 - 26 SaGa 1059/15   

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https://dejure.org/2015,21077
LAG Berlin-Brandenburg, 29.07.2015 - 26 SaGa 1059/15 (https://dejure.org/2015,21077)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2015 - 26 SaGa 1059/15 (https://dejure.org/2015,21077)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 26 SaGa 1059/15 (https://dejure.org/2015,21077)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24

    Weg frei für Bahnstreik

    Die einstweilige Verfügung ist umso eher zu erlassen, je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist (vgl. LAG Nürnberg 20. Juli 2023 - 3 SaGa 6/23 - Rn. 28, NZA-RR 2023, 539; LAG Berlin-Brandenburg 29. Juli 2015 - 26 SaGa 1059/15 - Rn. 3, BeckRS 2015, 70760; Hess. LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14, Rn. 228, Juris).

    Zu überprüfen ist damit prinzipiell die "normale" Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes (vgl. Hess. LAG 3. September 2021 - 16 SaGa 1046/21 - Rn. 48, Juris; LAG München 28. August 2007 - 5 Sa 735/07 - zu I der Gründe, BeckRS 2009, 67788; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 113; GK-ArbGG/Vossen Stand: September 2019 § 62 Rn. 81; Stoffels NZA 2022, 438 ff.; Höpfner/Schneck RdA 2022, 206, 215 f.; wohl auch LAG Berlin-Brandenburg 29. Juli 2015 - 26 SaGa 1059/15 - Rn. 6, BeckRS 2015, 70760; offen gelassen in BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - Rn. 16, NZA 2020, 667).

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