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   KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12   

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KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12 (https://dejure.org/2016,14581)
KG, Entscheidung vom 17.02.2016 - 26 U 197/12 (https://dejure.org/2016,14581)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 26 U 197/12 (https://dejure.org/2016,14581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes Inkassounternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14

    Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen, dass übermittelnde Stelle lediglich der Inhaber der betreffenden Forderung sein kann (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015 - 16 U 41/14 - ZD 2015, 336, Rdnr. 33 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 15; Heinemann, a.a.O., § 28a Rdnr. 27; so auch schon der Senat in dem den Klägervertretern bekannten Urteil vom 10.06.2015 - 26 U 20/14 -, dort S. 5).

    Gerade wenn, wovon das Landgericht vorliegend zu Recht ausgeht, die Bevollmächtigung eines Gläubigers zu Gunsten eines Inkassounternehmens zur Beitreibung einer Forderung regelmäßig alle legitimen Maßnahmen umfasst, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung anhalten können - wozu auch die Veranlassung einer entsprechenden Eintragung bei der Schufa zählt -, ergibt sich kein Anlass, die Befugnis zur Einmeldung von Daten bei der Schufa alleine dem Forderungsinhaber vorzubehalten (vgl. auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Den hierzu aufgestellten Fallgruppen in Nr. 1 - 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist gemeinsam, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen als "gesichert" festgestellt erscheinen lassen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 - ZD 2011, 35, Rdnr. 44 nach juris; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., 2015, § 28a Rdnr. 6).

    Gerade das Inkassounternehmen ist in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die Einmeldung berechtigt sind (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt es ferner dabei, dass es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst hat, dass ein Übermittelnder, etwa ein Inkassounternehmen, nicht Gläubiger der Forderung ist (so auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris m. w. N.).

    Während dies etwa in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird (vgl. Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 8), wird ein derartiges Erfordernis vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O.) nicht thematisiert.

    Die Interessen des Betroffenen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 24; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Es genügt somit, wenn ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle besteht (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris).

    Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem; das Interesse der Schufa als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnrn. 37, 43 nach juris; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - ITRB 2012, 54, Rdnr. 4 nach juris).

    Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris m. H. N.).

    Eine weitere Abwägung wird seit der Einführung des gegenüber der vorgenannten Vorschrift spezielleren § 28a BDSG (vgl. dazu Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 3 [welche die Vorschrift an dieser Stelle lediglich versehentlich mit "§ 28b" bezeichnet]; Gierschmann, a.a.O. § 28 Rdnr. 11; Heinemann, a.a.O.  § 28a Rdnr. 8) daher nicht mehr für erforderlich gehalten (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 44 nach juris; KG - 4 W 43/11 - a.a.O., Rdnr. 4 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 28).

    So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O., dort Rdnrn. 4, 32 nach juris), welchem in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde lag, dass einem Eintrag bei der Schufa zu entnehmen war, dass die Einmeldung durch ein Inkassounternehmen erfolgte, keine Unrichtigkeit der Eintragung angenommen.

    Im Verhältnis zwischen der Forderungsinhaberin D... und der Beklagten könnte dies allein die D... sein; allein diese wäre somit Adressatin von Pflichten nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris).

    Der Senat sieht sich in seiner Sichtweise auch darin bestätigt, dass in Rechtsprechung und Kommentarliteratur angenommen wird, dass die Übertragung von Inkassomanagement ohnehin regelmäßig keine Auftragsbearbeitung ist, da die Aufgaben des Inkassounternehmens zumeist über die Wahrnehmung bloßer technischer Hilfefunktionen hinausgehen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris; Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rdnr. 34).

    Die von Rechtsprechung und Literatur angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - sind gravierend und zeigen insbesondere durch die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezuges, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen an der Erhaltung der Kreditwürdigkeit oder eine "bloße" Datenschutzverletzung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 35 nach juris; Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 58).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10

    Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Den hierzu aufgestellten Fallgruppen in Nr. 1 - 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist gemeinsam, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen als "gesichert" festgestellt erscheinen lassen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 - ZD 2011, 35, Rdnr. 44 nach juris; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., 2015, § 28a Rdnr. 6).

    Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem; das Interesse der Schufa als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnrn. 37, 43 nach juris; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - ITRB 2012, 54, Rdnr. 4 nach juris).

    Eine weitere Abwägung wird seit der Einführung des gegenüber der vorgenannten Vorschrift spezielleren § 28a BDSG (vgl. dazu Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 3 [welche die Vorschrift an dieser Stelle lediglich versehentlich mit "§ 28b" bezeichnet]; Gierschmann, a.a.O. § 28 Rdnr. 11; Heinemann, a.a.O.  § 28a Rdnr. 8) daher nicht mehr für erforderlich gehalten (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 44 nach juris; KG - 4 W 43/11 - a.a.O., Rdnr. 4 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 28).

    Insoweit wird teilweise vertreten, dass für diesen Fall Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen (Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 56); nach anderer Auffassung hat indes nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a.a.O., § 35 Rdnr. 27; offen gelassen von OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris).

    Die von Rechtsprechung und Literatur angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - sind gravierend und zeigen insbesondere durch die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezuges, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen an der Erhaltung der Kreditwürdigkeit oder eine "bloße" Datenschutzverletzung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 35 nach juris; Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 58).

  • OLG Frankfurt, 18.06.2008 - 23 U 221/07

    Unerlaubte Handlung durch Datenübermittlung: Anspruch auf den Widerruf an die

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Dies gilt auch hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.06.2008 (- 23 U 221/07 - NJW-RR 2008, 1228, vgl. dort Rdnrn. 12 ff. nach juris).

    Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.06.2008 (- 23 U 221/07 - a.a.O.) stützen.

    Am Rande wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt in dem genannten Fall keine Unrichtigkeit der dort in Rede stehenden Informationen angenommen hat (OLG Frankfurt - 23 U 221/07 - a.a.O., Rdnrn. 13 ff. nach juris).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, Rdnrn. 146 ff. nach juris).

    Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG - 1 BvR 209/83 - a.a.O., Rdnr. 150 nach juris; Gierschmann/Thoma in Gierschmann/Saeugling, Datenschutzrecht, 2014, § 1 Rdnr. 11; Simitis in Simitis, BDSG, 8. Aufl., 2014, Einleitung § 33).

    Sowohl das Grundrecht selbst als auch die es schützenden zivilrechtlichen Normen sind Einschränkungen durch klare einfachgesetzliche bereichsspezifische Vorschriften zugänglich, welche ihrerseits den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben (vgl. BVerfG - 1 BvR 209/83 - a.a.O., Rdnr. 151 nach juris; Simitis, a.a.O., Einleitung Rdnr. 32).

  • KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11

    Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem; das Interesse der Schufa als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnrn. 37, 43 nach juris; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - ITRB 2012, 54, Rdnr. 4 nach juris).

    Eine weitere Abwägung wird seit der Einführung des gegenüber der vorgenannten Vorschrift spezielleren § 28a BDSG (vgl. dazu Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 3 [welche die Vorschrift an dieser Stelle lediglich versehentlich mit "§ 28b" bezeichnet]; Gierschmann, a.a.O. § 28 Rdnr. 11; Heinemann, a.a.O.  § 28a Rdnr. 8) daher nicht mehr für erforderlich gehalten (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 44 nach juris; KG - 4 W 43/11 - a.a.O., Rdnr. 4 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 28).

  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

    Zum unerlaubten Filesharing im Internet

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2012 - 1 BvR 2365/11 - GRUR 2012, 601, Rdnr. 21 nach juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BGH).

    Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BVerfG - 1 BvR 2365/11 - a.a.O., Rdnr. 21 nach juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029, Rdnr. 8 nach juris; BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06 - WM 2007, 1885, Rdnr. 2 nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04

    Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.05.2005 (- 15 U 196/04 - NJW 2005, 2401) stützen.

    In diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf - noch unter der Geltung des alten Rechts und dort unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung - angenommen, dass Daten auch dann unrichtig seien, wenn sie zwar für sich genommen zutreffen, wenn aber durch fehlende Eintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird (OLG Düsseldorf - 15 U 196/04 - a.a.O., Ls. 1 und Rdnrn. 39, 41, 48 nach juris).

  • LG Berlin, 27.04.2011 - 4 O 97/11

    Schufa-Eintrag durch Inkasso-Unternehmen // Sofern ein negativer Eintrag in die

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.04.2011 zum Geschäftszeichen 4 O 97/11 ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen.
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Da der Umstand der Abgabe dieser Erklärung somit unstreitig geblieben ist, stehen der Berücksichtigung der genannten Einverständniserklärung durch die Gläubigerin zu Gunsten der Beklagten auch nicht §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03 - WM 2005, 99, Rdnrn. 11 ff. nach juris).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12
    Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BVerfG - 1 BvR 2365/11 - a.a.O., Rdnr. 21 nach juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029, Rdnr. 8 nach juris; BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06 - WM 2007, 1885, Rdnr. 2 nach juris).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

  • KG, 07.03.2012 - 26 U 65/11

    Doppelte Schufa-Einträge sind unzulässig

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 80/86
  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • KG, 30.07.2019 - 4 U 90/19

    Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA: Anspruch auf "Widerruf" des

    Diese Rechtsprechung wird auch im Übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. nur Kammergericht, Urteil vom 17. Februar 2016 zu 26 U 197/12 m.w.N.; sowie Kammergericht, Urteil vom 10. Juni 2015 zu 26 U 20/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 zu 19 U 291/10 = ZD 2011, 35 bei Juris zu Tz. 44).
  • LG Lübeck, 23.05.2017 - 3 O 325/15

    Verantwortlichkeit für Nachmeldungen zu Datenübermittlungen an Auskunfteien im

    (vgl. KG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 26 U 197/12 -, ZD 2016, 289 ff., Juris; vgl. auch etwa Ehmann, in: Simitis: Bundesdatenschutzgesetz. 8. Aufl. 2014, § 28 a Rn. 27).
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