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   OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01   

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OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01 (https://dejure.org/2001,3471)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.09.2001 - 26 U 24/01 (https://dejure.org/2001,3471)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. September 2001 - 26 U 24/01 (https://dejure.org/2001,3471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 150
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 320/85

    Zustellung eines Vollstreckungsbescheides im Ausland; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus § 512 a ZPO, demzufolge die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, denn diese Vorschrift gilt nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 187; OLG München Iprax 1984, 319), die das Gericht auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594).

    Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts hier aber schon deshalb zu bejahen, weil die Parteien, nachdem das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, den Ansprüchen der Klägerin sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz übereinstimmend deutsche Rechtsnormen zugrundegelegt und damit zumindest stillschweigend eine ihnen mögliche Vereinbarung über das auf diese Ansprüche anzuwendende Recht getroffen haben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 534, 535; NJW 1987, 592; 1974, 410).

  • OLG Frankfurt, 18.11.1997 - 17 U 103/96

    Gefälligkeitsfahrt zur Werkstatt - Stillschweigender Haftungsverzicht

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschänkung, da in den Fällen, in denen eine Pflichtversicherung besteht, es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, durch Verzichtsabreden den Versicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232).

    Zwar erstreckt sich eine derartiger stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 421; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; OLG Celle NZV 1993, 187).

  • OLG Celle, 30.01.1992 - 14 U 195/90

    Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte insgesamt kein vernünftiger Anlass, nicht nur die Pflichten des Reiseveranstalters zu übernehmen, sondern sich darüber hinaus einem derart erheblichen wirtschaftlichen Risiko auszusetzen (vgl. dazu auch BGH NJW 1979, 414; OLG Hamm NZV 1999, 421; LG Schweinfurt DAR 1996, 408; OLG Celle NZV 1993, 187).

    Zwar erstreckt sich eine derartiger stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 421; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; OLG Celle NZV 1993, 187).

  • OLG Hamm, 08.06.1999 - 26 U 21/99

    Unfall infolge Unsicherheiten bei der Betätigung eines nicht rutschfesten Pedals

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte insgesamt kein vernünftiger Anlass, nicht nur die Pflichten des Reiseveranstalters zu übernehmen, sondern sich darüber hinaus einem derart erheblichen wirtschaftlichen Risiko auszusetzen (vgl. dazu auch BGH NJW 1979, 414; OLG Hamm NZV 1999, 421; LG Schweinfurt DAR 1996, 408; OLG Celle NZV 1993, 187).

    Zwar erstreckt sich eine derartiger stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 421; OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; OLG Celle NZV 1993, 187).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 199/71

    Positive Vertragsverletzung - Unterlassungspflicht - Erfüllungsort

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts hier aber schon deshalb zu bejahen, weil die Parteien, nachdem das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, den Ansprüchen der Klägerin sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz übereinstimmend deutsche Rechtsnormen zugrundegelegt und damit zumindest stillschweigend eine ihnen mögliche Vereinbarung über das auf diese Ansprüche anzuwendende Recht getroffen haben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 534, 535; NJW 1987, 592; 1974, 410).
  • OLG Köln, 12.07.1990 - 14 U 4/90
    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land haben, das nicht das Tatortland ist (BGH a.a.O; BGH NJW 1993, 1007, 1008; OLG Köln NZV 1991, 192), sondern es müssen weitere erhebliche Gesichtspunkte dazu kommen; etwa der Umstand, dass zwischen den Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall eine an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter der dort geltenden Rechtsordnung begründete persönliche Lebens- und Rechtsgemeinschaft bestand (BGHZ 90, 294, 299; OLG Köln NZV 1991, 192) oder dass die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind (vgl. BGHZ 119, 138, 142).
  • BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82

    Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land haben, das nicht das Tatortland ist (BGH a.a.O; BGH NJW 1993, 1007, 1008; OLG Köln NZV 1991, 192), sondern es müssen weitere erhebliche Gesichtspunkte dazu kommen; etwa der Umstand, dass zwischen den Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall eine an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter der dort geltenden Rechtsordnung begründete persönliche Lebens- und Rechtsgemeinschaft bestand (BGHZ 90, 294, 299; OLG Köln NZV 1991, 192) oder dass die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind (vgl. BGHZ 119, 138, 142).
  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91

    Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in demselben Land haben, das nicht das Tatortland ist (BGH a.a.O; BGH NJW 1993, 1007, 1008; OLG Köln NZV 1991, 192), sondern es müssen weitere erhebliche Gesichtspunkte dazu kommen; etwa der Umstand, dass zwischen den Unfallbeteiligten bereits vor dem Unfall eine an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter der dort geltenden Rechtsordnung begründete persönliche Lebens- und Rechtsgemeinschaft bestand (BGHZ 90, 294, 299; OLG Köln NZV 1991, 192) oder dass die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ebenfalls im Aufenthaltsland zugelassen und versichert sind (vgl. BGHZ 119, 138, 142).
  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 6/87

    Richterliche Schätzung unfallbedingt entgangener Verdienstmöglichkeiten

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts hier aber schon deshalb zu bejahen, weil die Parteien, nachdem das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, den Ansprüchen der Klägerin sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz übereinstimmend deutsche Rechtsnormen zugrundegelegt und damit zumindest stillschweigend eine ihnen mögliche Vereinbarung über das auf diese Ansprüche anzuwendende Recht getroffen haben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 534, 535; NJW 1987, 592; 1974, 410).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 178/77

    Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer wegen einer fahrlässig verursachten

    Auszug aus OLG Köln, 19.09.2001 - 26 U 24/01
    Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte insgesamt kein vernünftiger Anlass, nicht nur die Pflichten des Reiseveranstalters zu übernehmen, sondern sich darüber hinaus einem derart erheblichen wirtschaftlichen Risiko auszusetzen (vgl. dazu auch BGH NJW 1979, 414; OLG Hamm NZV 1999, 421; LG Schweinfurt DAR 1996, 408; OLG Celle NZV 1993, 187).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

  • OLG Karlsruhe, 15.07.1988 - 14 U 129/87

    Verweisung; Internationale; Zuständigkeit

  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

  • OLG Karlsruhe, 13.03.1973 - 8 U 129/72
  • OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 14 U 120/04

    Haftung bei Kfz-Unfall: Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei einer

    Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, wenn das Verhalten der Beteiligten den Schluss zulässt, dass sie bei einer Erörterung der Haftungsprobleme vor Beginn der Fahrt einer solchen Haftungsbeschränkung redlicherweise zugestimmt hätten (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; Thüringer OLG OLG-NL 1999, 153).

    Vor diesem Hintergrund kann auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung ein Haftungsausschluss angenommen werden (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2004, Az: 12 U 1197/03).

  • OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1197/03

    Haftung bei Kfz-Unfall: Stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung bei

    Schließlich bestand für die Beklagte jedenfalls generell auch die Gefahr, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in einer fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu müssen (OLG Köln, MDR 2002, 150 f.).Die Durchführung der Fahrt im relativ ungewohnten Linksverkehr war selbst bei einer - n a c h dem stillschweigenden Haftungsausschluss angeeigneten - "Fahrpraxis" von 700 km bis zum Unfall für die Beklagte erkennbar mit erheblichem Risiko verbunden.

    Zwar spricht das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im deutschen Haftpflichtrecht in der Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 39, 156, 158; BGH, NJW 1993, 3068, 3069; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

    Zwar erstreckt sich eine stillschweigender Haftungsverzicht nicht auf grobe Fahrlässigkeit (vgl. OLG Celle, NZV 1993, 187; OLG Frankfurt, NJW 1998, 1232; OLG Hamm, NZV 1999, 421; OLG Köln, MDR 2002, 150, 151).

  • OLG Stuttgart, 07.01.2008 - 5 U 161/07

    Unerlaubte Handlung: Verletzung eines Beifahrers bei einem vom Fahrer

    Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass die Gefahr bestand, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen sich in einer fremden Rechtsordnung gegen Ansprüche zur Wehr setzen zu müssen (OLG Köln, Urt. v. 19.09.2001 - 26 U 24/1 - MDR 2002, 150).
  • OLG Hamm, 02.04.2015 - 6 U 173/14

    Haftung des Halters eines Anhängers

    Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.).
  • OLG Hamm, 14.05.2007 - 13 U 34/07

    Konkludente Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsfahrt auf Traktorgespann nach

    Es müssen vielmehr besondere Umstände - vor allem regelmäßig ein besonderes persönliches Haftungsrisiko des Schädigers wegen fehlenden Versicherungsschutzes - hinzukommen, welche für eine solche stillschweigende Haftungsbegrenzung sprechen (vgl. zum Ganzen BGH VRS 65, 178 f., OLG Köln MDR 2002, 150; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 276, Rdn. 36a, Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 12, Rdn. 26 ff., insbes. 31 und 44).
  • LG Stralsund, 28.11.2006 - 7 O 354/05

    Zum Mitverschulden des Beifahrers auf einem Motorrad mit alkoholisiertem Fahrer

    Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, wenn das Verhalten der Beteiligten den Schluss zulässt, dass sie bei einer Erörterung der Haftungsprobleme vor Beginn der Fahrt einer solchen Haftungsbeschränkung redlicherweise zugestimmt hätten (vgl. OLG Köln MDR 2002, 150; Thüringer OLG, OLG-NL 1999, 153).
  • KG, 24.01.2002 - 12 U 3217/00

    Anscheinsbeweis und Fahrlässigkeit bei Gefährdung Dritter durch Abkommen von der

    Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung angenommen werden, wenn der Halter ein besonderes Interesse daran hatte, dass der Gefällige sich als Fahrer zur Verfügung stellte (BGH VersR 1978, 625; 1980, 385; OLG München, DAR 1998, 17; OLG Frankfurt (Main), NJW 1998, 1232; OLG Köln, MDR 2002, 150; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 254 Rdn. 81).
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