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   BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08   

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BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08 (https://dejure.org/2009,26853)
BPatG, Entscheidung vom 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08 (https://dejure.org/2009,26853)
BPatG, Entscheidung vom 27. November 2009 - 26 W (pat) 108/08 (https://dejure.org/2009,26853)
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  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61-cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
  • BPatG, 17.02.2000 - 25 W (pat) 85/99
    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Hiernach scheidet eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht aus, weil der bildliche Gesamteindruck maßgeblich von den Anfangselementen eines Zeichens bestimmt wird (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 1017, 1019 -BASS/PASH; GRUR Int. 2004, 647, 651 -MUNDICOR; BPatGE 17, 158, 159 f. -Proctavenon/Pentavenon; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 85/99 -LEMOCAIN/LEMOCIN; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 9 Rn. 206 m. w. N.) und der Verkehr ohne weiteres erkennt, dass sich die Eingangssilben der beiden Vergleichszeichen in der Anzahl ihrer Buchstaben ("SEE" setzt sich aus drei Buchstaben zusammen, "Schnee" aus sechs Buchstaben) erheblich voneinander unterscheiden.
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61-cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61-cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Insbesondere neigt der Durchschnittsverbraucher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen (vgl. BGH GRUR 2000, 605, 606 -comtes/ComTel).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61-cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Bei der umfassenden Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist stets auf den durch die Gesamtheit vermittelten Eindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 -il Padrone/ Il Portone).
  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Hiernach scheidet eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht aus, weil der bildliche Gesamteindruck maßgeblich von den Anfangselementen eines Zeichens bestimmt wird (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 1017, 1019 -BASS/PASH; GRUR Int. 2004, 647, 651 -MUNDICOR; BPatGE 17, 158, 159 f. -Proctavenon/Pentavenon; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 85/99 -LEMOCAIN/LEMOCIN; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 9 Rn. 206 m. w. N.) und der Verkehr ohne weiteres erkennt, dass sich die Eingangssilben der beiden Vergleichszeichen in der Anzahl ihrer Buchstaben ("SEE" setzt sich aus drei Buchstaben zusammen, "Schnee" aus sechs Buchstaben) erheblich voneinander unterscheiden.
  • EuG, 14.10.2003 - T-292/01

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

    Auszug aus BPatG, 27.11.2009 - 26 W (pat) 108/08
    Hiernach scheidet eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht aus, weil der bildliche Gesamteindruck maßgeblich von den Anfangselementen eines Zeichens bestimmt wird (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 1017, 1019 -BASS/PASH; GRUR Int. 2004, 647, 651 -MUNDICOR; BPatGE 17, 158, 159 f. -Proctavenon/Pentavenon; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 85/99 -LEMOCAIN/LEMOCIN; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 9 Rn. 206 m. w. N.) und der Verkehr ohne weiteres erkennt, dass sich die Eingangssilben der beiden Vergleichszeichen in der Anzahl ihrer Buchstaben ("SEE" setzt sich aus drei Buchstaben zusammen, "Schnee" aus sechs Buchstaben) erheblich voneinander unterscheiden.
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