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BPatG, 05.11.2008 - 26 W (pat) 12/08 |
Zitiervorschläge
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Positionsmarken
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BPatG, 22.06.2005 - 26 W (pat) 163/04
Auszug aus BPatG, 05.11.2008 - 26 W (pat) 12/08
Es kommt darauf an, ob die Marke aus der Sicht des von den jeweiligen Waren angesprochenen Durchschnittsverbrauchers über technischfunktionelle oder über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen (vgl. EuGH GRUR 2005, 229 -Flaschenform; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 163/04 -Silberstreifen). - EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus BPatG, 05.11.2008 - 26 W (pat) 12/08
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 -Philips;… GRUR Int 2004, 943 -Farbe Orange). - BPatG, 24.06.2003 - 27 W (pat) 98/02
Auszug aus BPatG, 05.11.2008 - 26 W (pat) 12/08
Weder Neuheit noch Erfindungshöhe i. S. d. Patentrechts noch Eigentümlichkeit i. S. d. Geschmacksmusterrechts können entscheidende Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Gestaltung als individuell kennzeichnend zu bewerten ist (vgl. BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 98/02 -Positionsmarke auf Schuh). - BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 45/96
Markenschutz - Unterscheidungskraft eines zur Eintragung als Marke für …
Auszug aus BPatG, 05.11.2008 - 26 W (pat) 12/08
Abgesehen von den Bedenken, die gegen die Spruchpraxis geäußert werden, wonach Positionsmarken grundsätzlich die erforderliche Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die nicht unterscheidungskräftigen Bildelemente auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht sind (vgl. BPatG GRUR 1998, 819 ff. -Jeanstasche mit Ausrufezeichen;… Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl., § 8 Rdnr. 170), erfüllt die vorliegende Anmeldung bereits deshalb nicht die für Positionsmarken erforderlichen Voraussetzungen, weil die der Anmeldung beigefügte Beschreibung keine Angaben über die gleichbleibende Platzierung und Größe der Marke auf den beanspruchten Waren enthält.