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   BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08   

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BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08 (https://dejure.org/2009,29583)
BPatG, Entscheidung vom 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08 (https://dejure.org/2009,29583)
BPatG, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 26 W (pat) 15/08 (https://dejure.org/2009,29583)
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  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so wird der Verkehr in einer bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2004, 329 -Käse in Blütenform; GRUR 2006, 679 -Porsche Boxster).
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Dass das Deutsche Patentund Markenamt oder eine andere internationale oder ausländische Behörde eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen oder sonst ein Recht auf Eintragung einer Marke zu begründen; die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen rechtlichen Voraussetzungen ab, anhand derer ermittelt werden muss, ob die Marke unter eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse fällt (EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 -BioID; Beschluss vom 12.02.2009 -C 39/08 und C 43/08, Nr. 13-19 -Schwabenpost; BGH GRUR 1989, 420, 421 -KSÜD; BlPMZ 1998, 248, 249 -Today).
  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so wird der Verkehr in einer bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2004, 329 -Käse in Blütenform; GRUR 2006, 679 -Porsche Boxster).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Unterscheidungskraft i. S. d. vorgenannten Bestimmung besitzt eine Marke nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Produkte somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804 ff. -Philips).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wortoder Bildmarke und aus der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine Formmarke nach der ständigen, wegen der Harmonisierung des europäischen Markenrechts auch für die Anmeldung nationaler Marken bedeutsamen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH GRUR 2004, 428 -Henkel; GRUR 2006, 235 -Standbeutel).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Die Warenform muss es dem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise ermöglichen, die betreffenden Waren von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH a. a. O. -Henkel; GRUR Int. 2005, 135 -Maglite).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Dass das Deutsche Patentund Markenamt oder eine andere internationale oder ausländische Behörde eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen oder sonst ein Recht auf Eintragung einer Marke zu begründen; die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen rechtlichen Voraussetzungen ab, anhand derer ermittelt werden muss, ob die Marke unter eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse fällt (EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 -BioID; Beschluss vom 12.02.2009 -C 39/08 und C 43/08, Nr. 13-19 -Schwabenpost; BGH GRUR 1989, 420, 421 -KSÜD; BlPMZ 1998, 248, 249 -Today).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Zwar darf, wie die Anmelderin im Ausgangspunkt zu Recht betont, die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht strenger als bei anderen Markenformen ausfallen (EuGH GRUR Int. 2004, 631 -TABS).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Dass das Deutsche Patentund Markenamt oder eine andere internationale oder ausländische Behörde eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen oder sonst ein Recht auf Eintragung einer Marke zu begründen; die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen rechtlichen Voraussetzungen ab, anhand derer ermittelt werden muss, ob die Marke unter eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse fällt (EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 -BioID; Beschluss vom 12.02.2009 -C 39/08 und C 43/08, Nr. 13-19 -Schwabenpost; BGH GRUR 1989, 420, 421 -KSÜD; BlPMZ 1998, 248, 249 -Today).
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BPatG, 18.02.2009 - 26 W (pat) 15/08
    Dass das Deutsche Patentund Markenamt oder eine andere internationale oder ausländische Behörde eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen oder sonst ein Recht auf Eintragung einer Marke zu begründen; die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen rechtlichen Voraussetzungen ab, anhand derer ermittelt werden muss, ob die Marke unter eines der in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse fällt (EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015, Nr. 47 -BioID; Beschluss vom 12.02.2009 -C 39/08 und C 43/08, Nr. 13-19 -Schwabenpost; BGH GRUR 1989, 420, 421 -KSÜD; BlPMZ 1998, 248, 249 -Today).
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