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   BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04   

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BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04 (https://dejure.org/2008,31264)
BPatG, Entscheidung vom 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04 (https://dejure.org/2008,31264)
BPatG, Entscheidung vom 13. März 2008 - 26 W (pat) 153/04 (https://dejure.org/2008,31264)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
    Dieser Entwicklung mit der Anmeldung der entsprechenden Grafik zu begegnen und nach erfolgreicher Eintragung jedweden Versuchen potentieller Mitbewerber, sich auf dem Zustellungsmarkt mit dem Stempelkennzeichen zu etablieren, zu unterbinden, stellt indes keine Bösgläubigkeit dar, die eine Löschung rechtfertigt (vgl. BPatG GRUR 2004, 685 ff. - LOTTO).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
    Dabei kann ein Besitzstand als rechtlich schutzwürdig auch dann anzusehen sein, wenn die fragliche Kennzeichnung im Zeitraum der Vorbenutzung eine nicht eintragungsfähige Angabe darstellte (vgl. BGH a. a. O. - S. 100; GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elegance), was zum einen mit Blick auf eine nachträgliche Verkehrsdurchsetzung anzunehmen ist, zum anderen aber auch wegen der Schwierigkeit einer nachvollziehbaren Differenzierung zwischen schutzfähigen und schutzunfähigen Marken sowie markenmäßiger und nicht markenmäßiger Verwendung (vgl. Ströbele GRUR 2001, 658, 660 f.).
  • BPatG, 05.10.2004 - 27 W (pat) 47/01
    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
    Danach ist von einer Sittenwidrigkeit der Anmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber entweder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören, oder wenn er die mit der Eintragung der Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 47/01 - LE FER ROUGE).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
    Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit eines Anmelders sind daher die zum ausserkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S. 100).
  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
    Auch mit Blick auf die BGH-Entscheidung "LOTTO" (PAVIS PROMA I ZB 11/04) müsse angenommen werden, dass die Benutzung einer Marke während eines Monopols sehr wohl einen wertvollen Besitzstand begründen könne.
  • BGH, 15.04.2021 - I ZB 64/20

    Patentstreit zwischen Konkurrenten um Ersatzteile für Oldtimer-Traktoren mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 13. März 2008 - 26 W (pat) 153/04, juris Rn. 16; Beschluss vom 5. September 2011 - 27 W (pat) 72/10, juris Rn. 79 f. - BEFA) stünden die Vorbenutzung eines Kennzeichens und der sich daraus ergebende Besitzstand der Annahme einer bösgläubigen Anmeldung desselben Zeichens als Marke entgegen, da die Anmeldung in einem solchen Fall als Wahrnehmung berechtigter wirtschaftlicher Interessen anzusehen sei.
  • BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03
    Wenn wie im Streitfall ein Anmelder selbst die verfahrensgegenständliche Kennzeichnung benutzt oder sogar vorbenutzt hat und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung gegenüber Dritten für erforderlich hält, so hat er ein dem Löschungsgrund der Bösgläubigkeit entgegenstehendes eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 -C 529/07 -Goldhase, nachgewiesen in juris, Tz. 48, 53; Senat PAVIS PROMA 26 W (pat) 153/04 -Tagesstempel; BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 13/04 -QUEER BEET; PAVIS PROMA 30 W (pat) 91/04 -BO-DISCO; Ströbele/Hackera.
  • BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Wenn ein Anmelder selbst die verfahrensgegenständliche Kennzeichnung benutzt und im Hinblick darauf deren markenrechtliche Absicherung Dritten gegenüber für erforderlich hält, hat er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung (vgl. auch EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 48, 49 - Goldhase; BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; BPatG, Beschluss vom 13.3. 2008, 26 W (pat) 153/04 - Tagesstempel).
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