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   BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10   

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BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10 (https://dejure.org/2011,23115)
BPatG, Entscheidung vom 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10 (https://dejure.org/2011,23115)
BPatG, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 26 W (pat) 23/10 (https://dejure.org/2011,23115)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "iNanny" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung der Wortmarke"iNanny" wird wegen mangelnder Unterscheidungskraft abgelehnt; Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke"iNanny" wegen mangelnder Unterscheidungskraft

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "iNanny" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "iNanny" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "iNanny" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Solche Angaben dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD).

    Deshalb sind Zeichen und Angaben, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, zwangsläufig auch nicht unterscheidungskräftig (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 19 - BIOMILD).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Deshalb sind Zeichen und Angaben, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, zwangsläufig auch nicht unterscheidungskräftig (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 19 - BIOMILD).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Ob eine derartige Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf jedoch nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 62 - Libertel).
  • BGH, 08.11.2005 - KZR 21/04

    Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zu Gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (EuGH GRUR 2006, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Bei dieser gebotenen markenrechtlichen Sichtweise kann sich der Kreis der lexikalisch möglichen Begriffsgehalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Nr. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Nr. 18 - FUSBALL WM 2006 m. w. N.).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches durch die Verwendung von Oberbegriffen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen umfasst, ist die Eintragung eines Zeichens bereits dann für den gesamten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Ware ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93 f. - Ac).
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2008, 710, 711, Nr. 16 - VISAGE) auch für fremdsprachige Marken, wenn deren beschreibender Begriffsgehalt von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird.
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 31.05.2011 - 26 W (pat) 23/10
    Dass der Buchstabe "i" auch zur Abkürzung anderer Begriffe als "Internet" dienen kann, steht der Eignung der angemeldeten Marke zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall nicht entgegen, denn eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, ist unabhängig davon vom Markenschutz ausgenommen, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen können (BGH GRUR 2004, 146, 147 f. - DOUBLEMINT).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BPatG, 31.08.2011 - 26 W (pat) 109/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "iMOVE/IMOVIE" - zur Kennzeichnungskraft - Identität

    Wer als inländischer Geschäfts- oder Privatkunde Beratungs-, Unterhaltungs-, Telekommunikations-, Unterrichts- und Publikationsdienstleistungen sowie Dienstleistungen zur Datenverarbeitung und Gestaltung von Internetauftritten in Anspruch nimmt, die beanspruchten Waren der Klasse 9 erwirbt oder für sie Interesse zeigt, ist daran gewöhnt, "i" als Abkürzung für "Internet" zu verstehen (vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 508710 - i.store; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 23/10 - iNanny; HABM PAVIS PROMA R0682/02-2,- I-CARD; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 249/02,- i-finance.de; HABM PAVIS PROMA R0660/07-1,- i-player, HABM PAVIS PROMA R 01494/06-1 - iDesigner; HABM PAVIS PROMA R 0758/02-2 - ITUNES; HABM PAVIS PROMA R 0149/05-2 - IPHONE).
  • BPatG, 24.01.2013 - 30 W (pat) 521/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "IPERFUMER" - Unterscheidungskraft - kein

    Abgesehen davon lasse der Buchstabe "I" gemäß der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts nicht per se auf die Abkürzung des Wortes "Internet" schließen, vielmehr setze dies seine Verwendung als Kleinbuchstabe "i" voraus (BPatG 25 W (pat) 28/07 - iFinder; 33 W (pat) 130/09 - iFINANCE; 26 W (pat) 23/10 - iNanny; HABM R 01494/06-1 - iDesigner).
  • BPatG, 21.10.2015 - 28 W (pat) 502/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "i-PIN" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Im Zusammenhang mit ITbezogenen Waren und Dienstleistungen steht die Bedeutung "Internet" im Vordergrund (vgl. BPatG Beschlüsse 26 W (pat) 23/10 - iNanny; 26 W (pat) 508/10 - i.store; 24 W (pat) 24/12 - iDiner).
  • BPatG, 14.05.2014 - 24 W (pat) 24/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "iDiner" - keine Unterscheidungskraft

    Dem vorangestellten Minuskel "i" misst der Verkehr, soweit ihm wie hier Produkte aus dem IT-Bereich begegnen, seit längerem den Sachhinweis zu, dass diese mit dem Internet im Zusammenhang stehen, sei es z. B., dass damit ein leichter(er) Zugang ins Internet gewährt wird, Angebote speziell für das Internet bezeichnet werden oder der Bezug über das Internet erfolgt (vgl. BPatG, 26 W (pat) 23/10, B.v. 16.02.2011 - iNanny; BPatG, 26 W (pat) 508/10, B.v. 26.01.2011 - i.store; BPatG, 33 W (pat) 130/09, B.v. 11.01.2011 - iFINANCE; BPatG 25 W (pat) 28/07, B.v. 26.03.2009 - iFinder; BPatG 25 W (pat) 249/02, B.v. 25.09.2003 - i-finance.de).
  • BPatG, 22.01.2014 - 25 W (pat) 528/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "i.demo" - Unterscheidungskraft - kein

    Zur weiteren Begründung nimmt die Markenstelle auf mehrere Entscheidungen des Bundespatentgerichts sowie des Harmonisierungsamts Bezug (wie z.B. BPatG 33 W (pat) 130/09 - iFINANCE; BPatG 25 W (pat) 249/02 - i-finance.de; BPatG 26 W (pat) 023/10 - iNanny; BPatG 25 W (pat) 028/07 - iFinder und HABM R0758/02-2 - ITUNES;  HABM R0682/02-2 - I-CARD; HABM R1494/06-1 - iDesigner).
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