Rechtsprechung
BPatG, 15.10.2008 - 26 W (pat) 25/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,30600) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
ARTLAND - openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuG, 15.10.2003 - T-295/01
Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 26 W (pat) 25/08
Diese zählt insgesamt allerdings nur etwa 22.500 Einwohner und ist bundesweit auch -insbesondere für die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen -nicht als Herkunftsund Angebotsstätte bekannt, sodass von einer grundsätzlichen Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren und Dienstleistungen benötigt werden könnte, nicht ausgegangen werden kann, wie dies bei den Namen von Ländern, Regionen oder größeren Städten angenommen wird (EuG GRUR 2004, 148, 149, Nr. 37 -OLDENBURGER; PAVIS PROMA 26 W (pat) 209/01 -Baden-Baden). - BPatG, 16.10.2002 - 26 W (pat) 209/01
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 26 W (pat) 25/08
Diese zählt insgesamt allerdings nur etwa 22.500 Einwohner und ist bundesweit auch -insbesondere für die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen -nicht als Herkunftsund Angebotsstätte bekannt, sodass von einer grundsätzlichen Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren und Dienstleistungen benötigt werden könnte, nicht ausgegangen werden kann, wie dies bei den Namen von Ländern, Regionen oder größeren Städten angenommen wird (EuG GRUR 2004, 148, 149, Nr. 37 -OLDENBURGER; PAVIS PROMA 26 W (pat) 209/01 -Baden-Baden). - BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98
Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge
Auszug aus BPatG, 15.10.2008 - 26 W (pat) 25/08
Zwar vermögen einfache und gebräuchliche Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes einer beschreibenden Angabe in der Regel keinen schutzbegründenden Überschuss zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK).