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   BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10   

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BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10 (https://dejure.org/2012,2668)
BPatG, Entscheidung vom 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10 (https://dejure.org/2012,2668)
BPatG, Entscheidung vom 09. März 2012 - 26 W (pat) 30/10 (https://dejure.org/2012,2668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Marke "Impuls" zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines bestimmen Unternehmens gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Dies gilt insbesondere für gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen, nicht markenmäßigen Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O., Nr. 19 und 45 - FUSSBALL WM 2006).

    Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2009, 778, Nr. 17 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Nr. 14 - hey!).

  • BPatG, 14.06.2005 - 33 W (pat) 330/02
    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des 33. Senats des BPatG vom 14. Juni 2005 in der Sache 33 W (pat) 330/02 und macht geltend, mit den angegriffenen Beschlüssen sei die angemeldete Marke auch für solche Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden, für die die Angabe "IMPULS" nach der vom 33. Senat vertretenen Auffassung eintragbar sei.

    Bei dieser Sachlage kann auch die von der Anmelderin angeführte Entscheidung des 33. Senats (PAVIS PROMA, 33 W (pat) 330/02, Beschluss vom 14. Juni 2005 - IMPULS) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die sie benutzt werden soll, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Nur soweit die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion bejaht werden kann, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass eine Angabe oder ein Zeichen der ungehinderten allgemeinen Verwendung vorenthalten und zu Gunsten eines Einzelnen monopolisiert wird (EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634, Nr. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2009, 778, Nr. 17 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Nr. 14 - hey!).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt und Unbestimmtheit einer Marke vorliegt, darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die sie benutzt werden soll, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2009, 778, Nr. 17 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Nr. 14 - hey!).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die sie benutzt werden soll, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 09.03.2012 - 26 W (pat) 30/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die sie benutzt werden soll, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

  • BPatG, 27.04.2022 - 29 W (pat) 67/20
    Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabs kommt der angemeldeten Wortfolge mit Blick auf ihren ausschließlich beschreibenden Gehalt für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu, weil sie sich in keinem Punkt von der reinen Beschreibung löst." Das Bundespatentgericht hat sich in zahlreichen anderen Entscheidungen dieser Auffassung für sehr allgemeine Themenangaben u. a. für den Bereich "Druckereierzeugnisse" angeschlossen (vgl. u. a. Beschluss vom 04.05.2020, 26 W (pat) 505/20 - geldmagnet; Beschluss vom 25.07.2019, 25 W (pat) 574/18 - Zukunftserbe; Beschluss vom 29.04.2019, 27 W (pat) 519/17 - auf einen Blick; Beschluss vom 20.02.2019, 27 W (pat) 53/16 - EMOTION, Beschluss vom 03.06.2016, 27 W (pat) 1/16 - Lebe Balance; Beschluss vom 27.11.2017, 27 W (pat) 502/17 - gesundleben; Beschluss vom 26.07.2012, 27 W (pat) 9/11 - sounds; Beschluss vom 09.03.2012, 26 W (pat) 30/10 - IMPULS; Beschluss vom 14.12.2011, 26 W (pat) 26/11 - Basic Thinking; Beschluss vom 01.12.2009, 27 W (pat) 220/09 - Amazing discoveries; Beschluss vom 24.10.2007, 32 W (pat) 21/06 - New Beauty; Beschluss vom 19.12.2007, 32 W (pat) 47/06 - healthy living; Beschluss vom 19.07.2006, 32 W (pat) 188/04 - Unsere Welt; Beschluss vom 12.10.2006, 29 W (pat) 4/06 - SUCCESS).
  • BPatG, 19.11.2015 - 25 W (pat) 521/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Impulse" - keine Unterscheidungskraft -

    Die Eintragung des Markenwortes "IMPULSE" war für zahlreiche beanspruchte Waren- und Dienstleistungsklassen 09, 14, 16, 28, 35, 38, 41, 42 und 44 zurückgewiesen worden (zu den Einzelheiten: BPatG, Beschl. v. 09.03.2012, 26 W (pat) 30/10).
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   BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10   

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https://dejure.org/2011,80777
BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10 (https://dejure.org/2011,80777)
BPatG, Entscheidung vom 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10 (https://dejure.org/2011,80777)
BPatG, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 26 W (pat) 30/10 (https://dejure.org/2011,80777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "IMPULS" - keine Unterscheidungskraft

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMPULS" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMPULS" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMPULS" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BPatG, 14.06.2005 - 33 W (pat) 330/02
    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des 33. Senats des BPatG vom 14. Juni 2005 in der Sache 33 W (pat) 330/02 und macht geltend, mit den angegriffenen Beschlüssen sei die angemeldete Marke auch für solche Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden, für die die Angabe "IMPULS" nach der vom 33. Senat vertretenen Auffassung eintragbar sei.

    Bei dieser Sachlage kann auch die von der Anmelderin angeführte Entscheidung des 33. Senats (PAVIS PROMA, 33 W (pat) 330/02, Beschluss vom 14. Juni 2005 - IMPULS) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Dies gilt insbesondere für gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen, nicht markenmäßigen Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O., Nr. 19 und 45 - FUSSBALL WM 2006).

    Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2009, 778, Nr. 17 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Nr. 14 - hey!).

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Ob identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist dagegen unmaßgeblich (EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 17 f. - Bild.T-Online.de u. ZVS; BGH GRUR 2011, 230, Nr. 10 - SUPERgirl; MarkenR 2011, 66, Nr. 10 - FREIZEIT Rätsel Woche).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2009, 778, Nr. 17 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Nr. 14 - hey!).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Auch wenn eine solche vorangegangene beschreibende Benutzung im Verkehr nicht Voraussetzung für die Feststellung fehlender originärer Unterscheidungskraft einer Angabe ist (BGH GRUR 2010, 825, Nr. 17 - Marlene-Dietrich-Bildnis II), stellt sie jedoch ein gewichtiges Indiz für ein Verständnis der betreffenden Angabe in beschreibendem Sinne dar.
  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten, möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2009, 778, Nr. 17 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Nr. 14 - hey!).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Die Tatsache, dass das angemeldete Zeichen von Haus aus verschiedene Bedeutungen aufweisen kann und es auch keine Information dazu vermittelt, welcher Art der Impuls ist, der von den so bezeichneten Waren und/oder Dienstleistungen ausgehen soll, ist vorliegend nicht geeignet, die Unterscheidungskraft für die versagten Waren und Dienstleistungen zu begründen; denn einer Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, fehlt unabhängig davon, ob sie noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen haben kann, die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (BGH GRUR 2009, 952, Nr. 15 - Deutschland-Card; a. a. O., Nr. 16 - bei Marlene-Dietrich-Bildnis II).  Die angemeldete Marke ist inhaltlich auch nicht derartig unbestimmt, dass der Verkehr ihren beschreibenden Sinngehalt bei einer Verwendung für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres erkennen kann.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Ob identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist dagegen unmaßgeblich (EuGH GRUR 2009, 667, Nr. 17 f. - Bild.T-Online.de u. ZVS; BGH GRUR 2011, 230, Nr. 10 - SUPERgirl; MarkenR 2011, 66, Nr. 10 - FREIZEIT Rätsel Woche).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die konkrete Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die sie benutzt werden soll, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 12.10.2011 - 26 W (pat) 30/10
    Ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt und Unbestimmtheit einer Marke vorliegt, darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

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