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   BPatG, 06.07.2011 - 26 W (pat) 546/10   

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BPatG, 06.07.2011 - 26 W (pat) 546/10 (https://dejure.org/2011,22580)
BPatG, Entscheidung vom 06.07.2011 - 26 W (pat) 546/10 (https://dejure.org/2011,22580)
BPatG, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - 26 W (pat) 546/10 (https://dejure.org/2011,22580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Cayenne" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überwindung eines Eintragungsverbotes wegen Schutzes geografischer Herkunftsangaben

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cayenne" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cayenne" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 06.07.2011 - 26 W (pat) 546/10
    Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren bzw. zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 - Chiemsee).

    Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 - Chiemsee; EuGH GRUR 2010, 534, 536 - PRANAHAUS; BPatG GRUR 2006, 509, 510 - PORTLAND; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 280 zu § 8).

     Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die geographische Herkunft, von allen frei verwendet werden können (EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 - Chiemsee).

    Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das Allgemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht, dass diese nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 26 - Chiemsee).

  • EuGH, 09.12.2009 - C-494/08

    Prana Haus / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BPatG, 06.07.2011 - 26 W (pat) 546/10
    Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 - Chiemsee; EuGH GRUR 2010, 534, 536 - PRANAHAUS; BPatG GRUR 2006, 509, 510 - PORTLAND; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 280 zu § 8).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2010, 534, 536, Rz. 26 ff. - PRANAHAUS) müssen die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken in der Lage sein, einen konkreten und direkten Bezug zwischen den fraglichen Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen herzustellen.

  • BPatG, 12.10.2005 - 32 W (pat) 193/04
    Auszug aus BPatG, 06.07.2011 - 26 W (pat) 546/10
    Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren und Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726, Nr. 31-34 - Chiemsee; EuGH GRUR 2010, 534, 536 - PRANAHAUS; BPatG GRUR 2006, 509, 510 - PORTLAND; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 280 zu § 8).
  • BPatG, 30.03.2020 - 26 W (pat) 513/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Popcorn" - Unterscheidungskraft -

    Ferner ist seit langem aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich (vgl. zu Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 25/14 - Bro-Secco).

    Denn diese Getränke dürfen aufgrund der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2272) sowie der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016, zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2272) weder Popcorn noch ein entsprechendes Aroma enthalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 512/16 - juicefresh; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).

    Da der Handel mit "Mineralwässern" und "Fruchtsäften" in Deutschland durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Popcorn oder entsprechenden Geschmacksstoffen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 552/14 - Venezianischer Spritzer).

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Dementsprechend sind bereits seit langem Biermischgetränke und aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich gewesen, etwa die mit Tequila aromatisierten mexikanischen Biere, z. B. "Desperados" (vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).

    Da der Handel mit "Mineralwässern" in Deutschland durch die vorgenannte, seit 1984 geltende Verordnung reglementiert worden ist, haben die Endverbraucher schon zum Anmeldezeitpunkt keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass diese Produkte mit Saft oder Aromen der Prosecco-Traube versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 552/14 - Venezianischer Spritzer; 26 W (pat) 516/16 - Hopfentraum).

  • BPatG, 25.10.2021 - 26 W (pat) 1/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Familienwein" - Teillöschung -

    Dementsprechend ist schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich gewesen (vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 25/14 - Bro-Secco).

    Denn diese Getränke dürfen aufgrund der Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2272) sowie der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016, zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2272) weder Wein noch ein entsprechendes Aroma enthalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 513/18 - Popcorn; 26 W (pat) 512/16 - juicefresh; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).

    b) Da der Handel mit "Mineralwässern" und "Fruchtsäften" in Deutschland durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher weder am 5. August 2015 noch gegenwärtig angenommen, dass diese Produkte mit Wein oder einem entsprechenden Geschmacksstoff versetzt oder angeboten werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 552/14 - Venezianischer Spritzer).

  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Dementsprechend sind bereits seit langem Biermischgetränke und aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich gewesen, etwa die mit Tequila aromatisierten mexikanischen Biere, z. B. "Desperados" (vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).

    Da der Handel mit "Mineralwässern" in Deutschland durch die vorgenannte, seit 1984 geltende Verordnung reglementiert worden ist, haben die Endverbraucher schon zum Anmeldezeitpunkt keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass diese Produkte mit Saft oder Aromen der Prosecco-Traube versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 552/14 - Venezianischer Spritzer; 26 W (pat) 516/16 - Hopfentraum).

  • BPatG, 30.07.2018 - 26 W (pat) 512/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "juicefresh" - Unterscheidungskraft -

    Da der Handel mit "Mineralwässern" in Deutschland durch die vorgenannte Verordnung reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit frischem Obst- oder Gemüsesaft versetzt und angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 552/14 - Venezianischer Spritzer).
  • BPatG, 20.06.2023 - 26 W (pat) 547/22
    dd) Da der Handel mit den Waren " Mineralwässer " und " Fruchtsäfte " in Deutschland durch die Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2272) sowie der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020, BGBl. I S. 1075) reglementiert wird, haben die Endverbraucher am 11. Oktober 2021 nicht angenommen, dass diese Produkte mit Bier oder einem entsprechenden Geschmacksstoff versetzt oder angeboten werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 552/14 - Venezianischer Spritzer).
  • BPatG, 12.10.2016 - 26 W (pat) 516/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hopfentraum" - Unterscheidungskraft - kein

    Da der Handel mit "Mineralwässern" und "Fruchtsäften" in Deutschland durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen von Hopfen versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 552/14 - Venezianischer Spritzer).
  • BPatG, 03.06.2015 - 26 W (pat) 552/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Venezianischer Spritzer" - zur Unterscheidungskraft

    Da der Handel mit "Mineralwässern" und "Fruchtsäften" in Deutschland durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die hier angesprochenen allgemeinen Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen eines alkoholhaltigen Mischgetränks versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 - aloe to go; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).
  • BPatG, 26.06.2023 - 26 W (pat) 506/22
    Auch Biermischgetränke, die aus Bier und Erfrischungsgetränken, z. B. Limonaden, oder anderen Zusätzen bestehen und dementsprechend vielfältige Farbgebungen aufweisen, können seit 1993 als fertige Flaschen- oder Dosenbiere von Getränkeherstellern angeboten und kommerziell vertrieben werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Biermischgetränk; vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).
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