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   BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12   

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BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12 (https://dejure.org/2013,20290)
BPatG, Entscheidung vom 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12 (https://dejure.org/2013,20290)
BPatG, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - 26 W (pat) 550/12 (https://dejure.org/2013,20290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Sanddorn" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "Sanddorn" hinsichtlich einer Eintragung für Waren der Klasse 32

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sanddorn" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sanddorn, Reinheitsgebot und Markenrecht

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere Zeichen, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Bedeutung haben, der vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2009, 952 - Deutschland Card).

    Bei derartigen Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Dass eine Verwendung der Bezeichnung "Sanddorn" für Bier im Verkehr von der Markenstelle nicht festgestellt worden ist und auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht festgestellt werden kann, steht einer Wertung der angemeldeten Marke als nicht unterscheidungskräftige Angabe nicht entgegen; denn die Unterscheidungskraft einer als Marke angemeldeten Angabe ist im Wege einer Prognose zu ermitteln (EuGH GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II), bei der weder die Aufgabe noch die Möglichkeit besteht, konkret zu ermitteln, ob der Verkehr die fragliche Marke tatsächlich als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.
  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Die Verneinung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke setzt deshalb auch nicht voraus, dass deren üblicher beschreibender Gebrauch für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nachgewiesen wird (EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2008, 1002 - Schuhpark).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Die Verneinung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke setzt deshalb auch nicht voraus, dass deren üblicher beschreibender Gebrauch für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung nachgewiesen wird (EuGH GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2008, 1002 - Schuhpark).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Dass eine Verwendung der Bezeichnung "Sanddorn" für Bier im Verkehr von der Markenstelle nicht festgestellt worden ist und auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht festgestellt werden kann, steht einer Wertung der angemeldeten Marke als nicht unterscheidungskräftige Angabe nicht entgegen; denn die Unterscheidungskraft einer als Marke angemeldeten Angabe ist im Wege einer Prognose zu ermitteln (EuGH GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II), bei der weder die Aufgabe noch die Möglichkeit besteht, konkret zu ermitteln, ob der Verkehr die fragliche Marke tatsächlich als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Die Unterscheidungskraft fehlt insbesondere Zeichen, die für die fraglichen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Bedeutung haben, der vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2009, 952 - Deutschland Card).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Bei derartigen Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 550/12
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die Eignung eines Zeichens, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel); denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips; GRUR 2008, 608, 610, Nr. 59 - EUROHYPO; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Dementsprechend sind bereits seit langem Biermischgetränke und aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich gewesen, etwa die mit Tequila aromatisierten mexikanischen Biere, z. B. "Desperados" (vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).
  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Dementsprechend sind bereits seit langem Biermischgetränke und aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich gewesen, etwa die mit Tequila aromatisierten mexikanischen Biere, z. B. "Desperados" (vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).
  • BPatG, 30.03.2020 - 26 W (pat) 513/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Popcorn" - Unterscheidungskraft -

    Ferner ist seit langem aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich (vgl. zu Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 25/14 - Bro-Secco).
  • BPatG, 25.10.2021 - 26 W (pat) 1/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Familienwein" - Teillöschung -

    Dementsprechend ist schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich gewesen (vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne; 26 W (pat) 25/14 - Bro-Secco).
  • BPatG, 26.06.2023 - 26 W (pat) 506/22
    Auch Biermischgetränke, die aus Bier und Erfrischungsgetränken, z. B. Limonaden, oder anderen Zusätzen bestehen und dementsprechend vielfältige Farbgebungen aufweisen, können seit 1993 als fertige Flaschen- oder Dosenbiere von Getränkeherstellern angeboten und kommerziell vertrieben werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Biermischgetränk; vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 - Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 - Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 - Cayenne).
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