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   BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10   

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https://dejure.org/2013,4515
BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10 (https://dejure.org/2013,4515)
BPatG, Entscheidung vom 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10 (https://dejure.org/2013,4515)
BPatG, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 26 W (pat) 554/10 (https://dejure.org/2013,4515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren "TelDaKom/TelDaFax" - keine Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "TelDaKom" für Dienstleistungen für Dienstleistung auf dem Gebiet der Telekommunikation gegenüber der Widerspruchsmarke "TelDaFax"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren "TelDaKom/TelDaFax" - keine Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zwischen den Zeichenfolgen "TelDaFax" und "TelDaKom" besteht keine Verwechslungsgefahr für den Bereich Telekommunikation

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "TelDaKom" und "TelDaFax"

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bei Anruf Fax - Verwechslungsgefahr von "TelDaFax" und "TelDaKom"

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Die Bejahung der Gefahr einer gedanklichen Verbindung setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennen, gleichwohl aber einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich gesehen die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen abweichenden Markenteile nur als Kennzeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; a. a. O. - MIXI).
  • BGH, 13.06.1996 - I ZB 18/94

    "JOY"; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildzeichen

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Jedenfalls sind bei der tatsächlichen Benutzung nur einer Marke strenge Anforderungen an den Hinweischarakter zu stellen (BGH GRUR 1996, 777, 778 - JOY), die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Es ist bereits zweifelhaft, ob beim Auftreten einer einzelnen Marke für die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt der Gedanke an einen Stammbestandteil und eine daraus resultierende Markenserie naheliegt (so: BGH GRUR 1998, 927, 928 - AQUA; zuletzt offengelassen in GRUR 2008, 905, 908 - Pantohexal), nachdem der Europäische Gerichtshof für das Gemeinschaftsmarkenrecht entschieden hat, dass die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens davon abhängt, dass eine Markenserie tatsächlich am Markt präsent ist (EuGH a. a. O. - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Übereinstimmungen im Wort oder Klang von Marken können jedoch durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist; denn bildliche und klangliche Unterschiede werden beim Vorliegen begrifflicher Unterschiede wesentlich schneller und besser erfasst als im Falle von reinen Phantasiezeichen, so dass es gar nicht zu Verwechslungen kommt (BGH GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal; GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel; GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU).
  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Die Bejahung der Gefahr einer gedanklichen Verbindung setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennen, gleichwohl aber einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Bestandteil also für sich gesehen die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen abweichenden Markenteile nur als Kennzeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; a. a. O. - MIXI).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechsel-wirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienst-leistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Es ist bereits zweifelhaft, ob beim Auftreten einer einzelnen Marke für die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt der Gedanke an einen Stammbestandteil und eine daraus resultierende Markenserie naheliegt (so: BGH GRUR 1998, 927, 928 - AQUA; zuletzt offengelassen in GRUR 2008, 905, 908 - Pantohexal), nachdem der Europäische Gerichtshof für das Gemeinschaftsmarkenrecht entschieden hat, dass die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens davon abhängt, dass eine Markenserie tatsächlich am Markt präsent ist (EuGH a. a. O. - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Übereinstimmungen im Wort oder Klang von Marken können jedoch durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist; denn bildliche und klangliche Unterschiede werden beim Vorliegen begrifflicher Unterschiede wesentlich schneller und besser erfasst als im Falle von reinen Phantasiezeichen, so dass es gar nicht zu Verwechslungen kommt (BGH GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal; GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel; GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Der Schutz der älteren Marke ist allerdings auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff. - Arsenal Football Club plc).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 26 W (pat) 554/10
    Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass diesem Bestandteil Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt, was die tatsächliche Benutzung einer Markenserie voraussetzt, in die sich die prioritätsjüngere Marke einfügt (EuGH GRUR 2008, 343, 346 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BPatG, 03.05.2018 - 30 W (pat) 28/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Unterbrechung des patentamtlichen

    c) Daher führte vorliegend die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Markeninhaberin mit Wirkung vom 10. Dezember 2013 zu einer Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO (so die ganz überwiegende Meinung: vgl. etwa BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 116/02 - Thunderbike/Thunder Bird; 25 W (pat) 136/02 - match media/PARIS-MATCH; 29 W (pat) 178/02 - pacbell/BELL; 33 W (pat) 453/02 - VILLABIT; 30 W (pat) 141/03; 26 W (pat) 340/03 - PROMACON/PROMAXON; 32 W (pat) 17/06 - Space Park/Space Park; BPatG, Beschluss vom 10. März 2009, 27 W (pat) 78/09; BPatG, Beschluss vom 24. Januar 2011, 27 W (pat) 77/09; BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2013, 26 W (pat) 554/10 - TelDaKom/TelDaFax; vgl. ferner Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 42 Rn. 71; Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2009 Anm 2; Kraßer/ Neuburger, GRUR 2010, 588, 590 f.; abw (ohne nähere Begründung) BPatG GRUR 2008, 364, 365 - Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters; BPatG 28 W (pat) 59/10 = NZI 2012, 291, 292).
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