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   BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08   

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BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08 (https://dejure.org/2008,31829)
BPatG, Entscheidung vom 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08 (https://dejure.org/2008,31829)
BPatG, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 26 W (pat) 60/08 (https://dejure.org/2008,31829)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

    Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
    Hängt indes der Anmeldegegenstand von der Vorstellungskraft des Betrachters ab, kann eine hinreichende Bestimmtheit nicht bejaht werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2007, 324 -Dyson).
  • BGH, 07.07.2005 - I ZB 7/05

    Berücksichtigung von Einwendungen betreffend die Zug-um-Zug zu erbringende

    Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
    Zwar kann die Kombination einer Abbildung und einer wörtlichen Beschreibung in Betracht kommen (vgl. BGH PAVIS PROMA I ZB 07/05 -Kraftfahrzeugsitz), jedoch muss der Anmeldegegenstand hinreichend klar und eindeutig erkennbar sein.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, dient das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit dazu, die Eintragung in das Register zu ermöglichen, Dritten auf diese Weise Auskunft über den Schutzgegenstand zu geben und eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung von Markenkollisionen und -verletzungen bereitzustellen (vgl. EuGH a. a. O. -Sieckmann; BGH GRUR 2001, 1154 -Farbmarke violettfarben; GRUR 1999, 730 -Farbmarke magenta/grau).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
    Soweit die Anmelderin auf die Möglichkeit einer gewissen Abstraktheit bei der Darstellbarkeit für Zwei-Farben-Marken hinweist, lässt auch dies keine Variabilität wie vorliegend beansprucht zu, denn es ist bei der Beanspruchung einer abstrakten Farbkombination eine ausreichende grafische Darstellbarkeit nur gegeben, wenn die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, d. h. mit fest definierter Schnittstelle der beteiligten Farben (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859 -Heidelberger Bauchemie; BPatG a. a. O. -Farbmarke; GRUR 2000, 428, 429 -Farbmarke schwarz/gelb).
  • BPatG, 25.10.1999 - 30 W (pat) 132/95

    Unterscheidungskraft von Marken mit einer Kombination zweier bestimmter Farbtöne

    Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
    Soweit die Anmelderin auf die Möglichkeit einer gewissen Abstraktheit bei der Darstellbarkeit für Zwei-Farben-Marken hinweist, lässt auch dies keine Variabilität wie vorliegend beansprucht zu, denn es ist bei der Beanspruchung einer abstrakten Farbkombination eine ausreichende grafische Darstellbarkeit nur gegeben, wenn die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, d. h. mit fest definierter Schnittstelle der beteiligten Farben (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859 -Heidelberger Bauchemie; BPatG a. a. O. -Farbmarke; GRUR 2000, 428, 429 -Farbmarke schwarz/gelb).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 23/98

    Anforderungen an markenrechtliche Unterscheidungskraft von konturlosen Farben

    Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
    Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, dient das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit dazu, die Eintragung in das Register zu ermöglichen, Dritten auf diese Weise Auskunft über den Schutzgegenstand zu geben und eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung von Markenkollisionen und -verletzungen bereitzustellen (vgl. EuGH a. a. O. -Sieckmann; BGH GRUR 2001, 1154 -Farbmarke violettfarben; GRUR 1999, 730 -Farbmarke magenta/grau).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus BPatG, 10.12.2008 - 26 W (pat) 60/08
    Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach den Grundsätzen der "Sieckmann"-Entscheidung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 145) könne ein Zeichen nur dann eine Marke sein, wenn es sich mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch darstellen lasse und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sei.
  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

    Die vorliegende Anmeldung unterscheide sich von der früheren zurückgewiesenen Markenanmeldung 307 51 081 (vgl. Beschluss des 26. Senats vom 10. Dezember 2008, 26 W (pat) 60/08) insbesondere dadurch, dass sie nicht mehr eine beliebige Variabilität des Verhältnisses zwischen Breite und Länge abdecke, sondern diese nun konkret eingegrenzt worden sei.

    Hierdurch würde anstelle des Schutzgegenstands der Schutzumfang in das Belieben der Anmelderin gestellt (BPatG 26 W (pat) 60/08 - Variable Bildmarke).

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