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   BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02   

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BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02 (https://dejure.org/2006,26021)
BPatG, Entscheidung vom 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02 (https://dejure.org/2006,26021)
BPatG, Entscheidung vom 16. August 2006 - 26 W (pat) 81/02 (https://dejure.org/2006,26021)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Sie greift nur dann ein, wenn die Vergleichszeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen mit maßgeblicher Herkunftsfunktion ansieht und deshalb eine nachfolgende Bezeichnung, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweist, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG).

    Ausnahmen gelten jedoch für Fälle, in denen der fragliche Bestandteil als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt ist (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1043 Kinder) oder im Rahmen einer existenten Markenserie tatsächlich als Stammbestandteil aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG).

  • BGH, 05.03.1998 - I ZB 28/95

    "MEISTERBRAND"; Gesamteindruck einer Ein-Wort-Marke

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    So ist zwar der für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr erforderliche Hinweischarakter des gemeinsamen Stammbestandteils kennzeichnungsschwachen Markenteilen grundsätzlich abzusprechen (vgl. BGH GRUR 1998, 932, 934 - MEISTERBRAND; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Auch wenn dem Bestandteil "Mobi-" in der angegriffenen Marke aufgrund seiner beschreibenden Eigenschaft für Kraftfahrzeuge, nämlich als leicht erkennbare Abkürzung für die Begriffe "Mobilität" bzw. "mobil" (= beweglich), für sich gesehen eine Schutzfähigkeit wohl nicht zugebilligt werden kann, ist dennoch davon auszugehen, dass schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente den Gesamteindruck einer Marke grundsätzlich mitbestimmen und deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Der weitere Zeichenteil "Mobi-" weist aufgrund des produktbeschreibenden Charakters als Hinweis auf "Mobilität" bzw. "mobil" (= beweglich) eine nur geringe Kennzeichnungskraft auf, wodurch die Aufmerksamkeit des Verkehrs in erster Linie auf den weiteren Bestandteil gelenkt wird und diesen als das eigentliche Betriebskennzeichen erscheinen lässt (vgl. BPatG GRUR 1998, 1025, 1026 - Rebenfreund; BPatG GRUR 2002, 438, 440 - "WISCHMAX/Max").
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichnungsrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Nähe der Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 239 - DONLINE; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Auch wenn dem Bestandteil "Mobi-" in der angegriffenen Marke aufgrund seiner beschreibenden Eigenschaft für Kraftfahrzeuge, nämlich als leicht erkennbare Abkürzung für die Begriffe "Mobilität" bzw. "mobil" (= beweglich), für sich gesehen eine Schutzfähigkeit wohl nicht zugebilligt werden kann, ist dennoch davon auszugehen, dass schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente den Gesamteindruck einer Marke grundsätzlich mitbestimmen und deshalb bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Daher spricht für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr vor allem, dass der Markeninhaber bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist, wobei es aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, dass aus allen diesen Serienmarken Widerspruch eingelegt wird (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BPatG GRUR 2002, 345, 346 ASTRO BOY/Boy).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus (vgl. BGH GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    So ist zwar der für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr erforderliche Hinweischarakter des gemeinsamen Stammbestandteils kennzeichnungsschwachen Markenteilen grundsätzlich abzusprechen (vgl. BGH GRUR 1998, 932, 934 - MEISTERBRAND; GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1).
  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 81/02
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichnungsrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Nähe der Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 239 - DONLINE; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
  • BPatG, 19.11.1997 - 26 W (pat) 4/96

    Markenschutz - Verwechslungsgefahr bei sinngemäß starker Ähnlichkeit

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

  • LG Hamburg, 24.02.2009 - 312 O 668/08

    Markenrechtsverletzung: Erstbegehungsgefahr bei Einreichung einer Markenanmeldung

    Auch wenn diesem Wortzusatz aufgrund seiner beschreibenden Eigenschaft für Solarenergie für sich gesehen eine Schutzfähigkeit kaum zugebilligt werden kann, können doch auch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente den Gesamteindruck einer Marke mitbestimmen und sind darum bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.07.2006, Az. 26 W (pat) 28/04 - Qualitäts- ... s/ ... y ; Beschluss vom 16.08.2006, Az. 26 W (pat) 81/02 - Mobi.../... 24 ).

    Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.07.2006, Az. 26 W (pat) 28/04 - Qualitäts- ... s/ ... y ; Beschluss vom 16.08.2006, Az. 26 W (pat) 81/02 - Mobi.../... 24 ).

    In diesem Sinne ist auch das Bundespatentgericht in seinen zuletzt zu "..."-Marken der Klägerin ergangenen Entscheidungen vom Bestehen einer Zeichenserie ausgegangen (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.07.2006, Az. 26 W (pat) 28/04 - Qualitäts- ... s/ ... y ; Beschluss vom 16.08.2006, Az. 26 W (pat) 81/02 - Mobi.../ ...) .

  • LG Hamburg, 24.02.2009 - 312 O 556/08

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 111/99 - BIG; BPatG, Beschluss vom 12.07.2006, Az. 26 W (pat) 28/04 - Qualitäts-Scouts/Scouty; Beschluss vom 16.08.2006, Az. 26 W (pat) 81/02 - MobiScout /Scout 24) und es sind besonders strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit des Serienzeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 6/05, WRP 2007, 1466-Kinder II).
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