Rechtsprechung
BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04
MEY/Ella May
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May).Ein Erfahrungssatz, wonach im Regelfall dem Familiennamen eine prägende Bedeutung zukomme, ist abzulehnen (BGH GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May).
- BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinderzeit
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May). - BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03
coccodrillo
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May).
- BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07
SIERRA ANTIGUO
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Bei Vorliegen von mehrgliedrigen Marken kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmenden Bestandteils (hier: "Müller") nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 -SIERRA ANTIGUO; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2004, 598, 599 -Kleiner Feigling). - BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02
il Padrone/Il Portone
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Bei der umfassenden Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist stets auf den durch die Gesamtheit vermittelten Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 -il Padrone/Il Portone). - BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
Malteserkreuz
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1067/1068 -Kinderzeit; GRUR 2006, 859, 860 -Malteserkreuz; GRUR 2006, 60, 61 -cocodrillo; GRUR 2005, 513, 514 -MEY/ Ella May). - BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98
Carl Link; Gesamteindruck einer Marke
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Verkehr in aller Regel an dem aus Vorund Nachnamen gebildeten Gesamtnamen orientiert, zu dessen Individualisierung auch der Vorname wesentlich beiträgt (vgl. BGH GRUR 2000, 1031, 1032 -Carl Link; GRUR 2000, 233, 234 f. -RAUSCH/ELFI RAUCH). - BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01
"Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Bei Vorliegen von mehrgliedrigen Marken kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmenden Bestandteils (hier: "Müller") nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 -SIERRA ANTIGUO; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2004, 598, 599 -Kleiner Feigling). - BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01
"Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit …
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Bei Vorliegen von mehrgliedrigen Marken kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmenden Bestandteils (hier: "Müller") nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 -SIERRA ANTIGUO; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2004, 598, 599 -Kleiner Feigling). - BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 04.09.2009 - 26 W (pat) 82/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Verkehr in aller Regel an dem aus Vorund Nachnamen gebildeten Gesamtnamen orientiert, zu dessen Individualisierung auch der Vorname wesentlich beiträgt (vgl. BGH GRUR 2000, 1031, 1032 -Carl Link; GRUR 2000, 233, 234 f. -RAUSCH/ELFI RAUCH). - BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97
Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke
- BPatG, 15.04.1997 - 24 W (pat) 255/95
Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung Lindora als Marke in der Kosmetikbranche; …
- EuG, 01.03.2005 - T-169/03
Sergio Rossi / OHMI - Sissi Rossi (SISSI ROSSI)
- BPatG, 22.02.2013 - 33 W (pat) 558/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav M./Gustav" - zur Kennzeichnungskraft - …
Die Entscheidungen des BPatG zu den Marken R. Müller/Rudolf Müller (BPatG 26 W (pat) 82/08) und H. J. Müller-Collection/müller (BPatGE 32, 65 (68)) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, da die Widerspruchsmarken in den dort zu entscheidenden Sachverhalten nicht identisch übernommen wurden und dem Namen "Müller" eine geschwächte Kennzeichnungskraft zugesprochen wurde. - BPatG, 09.10.2017 - 28 W (pat) 517/16
Markenbeschwerdeverfahren - "Becker/Becker Mining" - zu den relevanten …
Vorliegend gilt es zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Wort "Becker" um einen nicht selten in Deutschland verwendeten Familiennamen handelt (vgl. unter www.wikipedia.org "Liste der häufigsten Familiennamen in Deutschland"; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 82/08 - R. Müller/Rudolf Müller).