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   BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07   

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BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07 (https://dejure.org/2008,28528)
BPatG, Entscheidung vom 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07 (https://dejure.org/2008,28528)
BPatG, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - 26 W (pat) 89/07 (https://dejure.org/2008,28528)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Bei Vorliegen einer Kombinationsmarke -wie sie die Widerspruchsmarke darstellt -kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmend ähnlichen Bestandteils nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (st. Rsp.; vgl. BGH GRUR 2004, 598 -Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2008, 903 -SIERRA ANTIGUO).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Bei der umfassenden Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist stets auf den durch die Gesamtheit vermittelten Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 -il Padrone/ Il Portone).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Bei Vorliegen einer Kombinationsmarke -wie sie die Widerspruchsmarke darstellt -kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmend ähnlichen Bestandteils nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (st. Rsp.; vgl. BGH GRUR 2004, 598 -Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2008, 903 -SIERRA ANTIGUO).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Davon unberührt bleibt jedoch der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im Wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente der älteren Marke beschränken (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 -AntiVir/ AntiVirus).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Bei Vorliegen einer Kombinationsmarke -wie sie die Widerspruchsmarke darstellt -kann eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines übereinstimmend ähnlichen Bestandteils nur bejaht werden, wenn der Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile im Gesamteindruck zurücktreten und deshalb vernachlässigt werden können (st. Rsp.; vgl. BGH GRUR 2004, 598 -Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 866 -Mustang; GRUR 2008, 903 -SIERRA ANTIGUO).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Warenund Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May; GRUR 2007, 235 ff. -Goldhase).
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Insbesondere neigt der Durchschnittsverbraucher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen (vgl. BGH GRUR 2000, 605: comtes/ComTel).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Warenund Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 -MEY/Ella May; GRUR 2007, 235 ff. -Goldhase).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 01.10.2008 - 26 W (pat) 89/07
    Zwar können schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente in Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 785 -NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    aaa) Die Silbe "Bro" hat im Deutschen keine Bedeutung (vgl. BPatG, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 26 W (pat) 89/07 v. 01.10.2008 - Rio Secco/Bro-Secco).

    Hinzu kommt, dass Italien ein Weinproduzent von überragender Bedeutung ist, so dass der Verkehr in diesem Warenbereich an die Verwendung italienischer Begriffe gewöhnt ist (vgl. dazu BPatG 26 W (pat) 89/07 - Rio Secco; 26 W (pat) 527/13 - Spreesecco/Freesecco; 25 W (pat) 536/14 - Perlé Secco).

  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    aaa) Die Silbe "Bro" hat im Deutschen keine Bedeutung (vgl. BPatG, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 26 W (pat) 89/07 v. 01.10.2008 - Rio Secco/Bro-Secco).

    Hinzu kommt, dass Italien ein Weinproduzent von überragender Bedeutung ist, so dass der Verkehr in diesem Warenbereich an die Verwendung italienischer Begriffe gewöhnt ist (vgl. dazu BPatG 26 W (pat) 89/07 - Rio Secco; 26 W (pat) 527/13 - Spreesecco/Freesecco; 25 W (pat) 536/14 - Perlé Secco).

  • BPatG, 22.03.2018 - 26 W (pat) 515/14

    Rechtmäßigkeit einer Löschung der Wortmarke "Freesecco" für Waren der Klassen 30,

    Auch der Senat habe in den Entscheidungen 26 W (pat) 89/07 - Rio Secco/Bro-Secco" und 26 W (pat) 30/11 - Perisecco/Riesecco die Verwechslungsgefahr verneint, obwohl es sich bei dem gemeinsamen Bestandteil "secco" um eine beschreibende Angabe handele und die Wortanfänge die unterscheidungskräftigen Elemente darstellten.

    Sowohl die Marken "Rio Secco" und "Bro-Secco" (26 W (pat) 89/07) als auch die Kennzeichen "Perisecco" und "Riesecco" (26 W (pat) 30/11 unterscheiden sich in den Anfangskonsonanten, in der Silbenzahl und in den Vokalen.

  • BPatG, 22.04.2009 - 26 W (pat) 49/08
    Die Waren "Weine" der angegriffenen Marke fallen unter den Oberbegriff "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" der Widerspruchsmarke, so dass entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht nur von mittlerer Warenähnlichkeit, sondern von einer Identität der Vergleichswaren auszugehen ist (vgl. BPatG PAVIS PROMA -26 W (pat) 89/07 -).
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