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   BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04   

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BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04 (https://dejure.org/2006,19392)
BPatG, Entscheidung vom 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04 (https://dejure.org/2006,19392)
BPatG, Entscheidung vom 16. August 2006 - 26 W (pat) 94/04 (https://dejure.org/2006,19392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 49
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04
    Der Schutzbereich der angegriffenen Marke ist allerdings auf die durch die Abwandlung der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe sich ergebende Eigenprägung beschränkt, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für den Begriff "last minute" beansprucht werden kann (BGH GRUR 1991, 136 NEW MAN; GRUR 2003, 963 - Antivir/Antivirus).
  • BPatG, 12.02.2004 - 25 W (pat) 120/02
    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04
    Seinerzeit hat die Rechtsprechung für die Beurteilung von deren Unterscheidungskraft darauf abgestellt, ob die Abweichung von der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe nur so geringfügig war, dass sie im Verkehr unbemerkt blieb, oder ob der Abwandlung selbst ein individualisierender, schutzbegründender Charakter zukam (BGH GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE), wobei ggf. auch eine nur schriftbildliche Veränderung gegenüber der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe als eine hinreichende Verfremdung ausreichen und deshalb die Unterscheidungskraft begründen konnte (BPatG GRUR 2004, 873, 874 - FRISH).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04
    Der Schutzbereich der angegriffenen Marke ist allerdings auf die durch die Abwandlung der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe sich ergebende Eigenprägung beschränkt, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für den Begriff "last minute" beansprucht werden kann (BGH GRUR 1991, 136 NEW MAN; GRUR 2003, 963 - Antivir/Antivirus).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04
    Seinerzeit hat die Rechtsprechung für die Beurteilung von deren Unterscheidungskraft darauf abgestellt, ob die Abweichung von der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe nur so geringfügig war, dass sie im Verkehr unbemerkt blieb, oder ob der Abwandlung selbst ein individualisierender, schutzbegründender Charakter zukam (BGH GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE), wobei ggf. auch eine nur schriftbildliche Veränderung gegenüber der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe als eine hinreichende Verfremdung ausreichen und deshalb die Unterscheidungskraft begründen konnte (BPatG GRUR 2004, 873, 874 - FRISH).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04
    Bezogen auf die Schutzfähigkeit von Abwandlungen beschreibender Angaben hat der Europäische Gerichtshof erst im Jahre 2003 entschieden, dass solche Abwandlungen nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen, wenn sie sich von der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe sowohl in visueller als auch in akustischer Hinsicht deutlich abheben (EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Nr. 99 - Postkantoor).
  • BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale

    Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG als auch deren Zweck, der darin liegt, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, spricht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gegen die Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener Marken bei Löschungsverfahren und zwar auch unter dem Aspekt, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

    Soweit die Markeninhaberin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts 26 W (pat) 94/04 vom 16. August 2006 - "lastminit" (GRUR-RR 2008, 49 f.) weiterhin geltend macht, dass jedenfalls bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Eintragung noch angewendeten rechtlichen Maßstäbe der angegriffenen Marke seinerzeit nicht jegliche Unterscheidungskraft gefehlt habe und die nachträgliche "Verschärfung" der Eintragungsvoraussetzungen nicht zu ihren Lasten gehe dürfe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

    Diese Erwägungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften sprechen auch gegen die Auffassung, wonach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke - aus Gründen des Vertrauensschutzes - nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (so aber BPatG GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

    Es ist nicht veranlasst, im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung (GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit) die Rechtsbeschwerde zum BGH gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, insbesondere nicht zum Zweck der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

  • BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12

    Schwimmbad-Isolierbaustein - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 - Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f   lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

     Soweit die Markeninhaberin weiterhin geltend macht, dass jedenfalls bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke noch angewendeten rechtlichen Maßstäbe nicht jegliche Unterscheidungskraft gefehlt habe und die nachträgliche "Verschärfung" der Eintragungsvoraussetzungen nicht zu ihren Lasten gehe dürfe (in diese Richtung geht wohl auch der Beschluss des BPatG 26 W (pat) 94/04 vom 16. August 2006 - lastminit, abgedruckt in GRUR-RR 2008, 49, Rdn. 19 ), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

    Diese Erwägungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften sprechen auch gegen die Auffassung, wonach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke - aus Gründen des Vertrauensschutzes - nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (so BPatG 26 W (pat) 94/04 = GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall zur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes).

  • BPatG, 06.03.2013 - 25 W (pat) 37/12

    Gute Laune Drops - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gute Laune

    Diese Erwägungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften sprechen auch gegen die Auffassung, wonach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke - aus Gründen des Vertrauensschutzes - nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (so BPatG 26 W (pat) 94/04 = GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall zur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes).
  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    europäische Rechtsprechung zu Abwandlungen beschreibender Angaben, die - soweit ersichtlich - nie darauf abgestellt hat, ob im Einzelfall eine aus jeweils beschreibenden Angaben zusammengesetzte Wortneuschöpfung vorliegt oder nicht (vgl. BGH GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin, worin bestätigt wird, dass die Abwandlung "Roximycin" eine individualisierende Eigenart aufweise, weil sie klanglich und schriftbildlich ausreichend deutlich von dem Fachbegriff "Roxithromycin" abweiche; BPatG 30 W (pat) 36/14 - BLUCHROME; GRUR-RR 2008, 49, 50 - Lastminit; 26 W (pat) 9/08 - Aqua Alpina; EuG GRUR Int. 2008, 1037 Rdnr. 30 - BioGeneriX; GRUR Int. 2005, 839 Rdnr. 37 - MunichFinancialServices; Urt. v. 22. Mai 2014 - T-95/13 - HIPERDRIVE, BeckRS 2014, 80922, formal bestätigt durch EuGH, Beschl. v. 12. Februar 2015 - C- 374/14).
  • BPatG, 27.09.2012 - 27 W (pat) 31/11

    Gehendes Ampelmännchen - Markenlöschungsverfahren - "Bildmarke (gehendes

    Lautere Interessen zeigt nicht nur eine eigene (vorbereitete) Benutzung vor der Anmeldung (BPatG Mitt 2010, 31 (33) - Käse in Blütenform III; GRUR-RR 2008, 49, 50 - lastminit).
  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    europäische Rechtsprechung zu Abwandlungen beschreibender Angaben, die - soweit ersichtlich - nie darauf abgestellt hat, ob im Einzelfall eine aus jeweils beschreibenden Angaben zusammengesetzte Wortneuschöpfung vorliegt oder nicht (vgl. BGH GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin, worin bestätigt wird, dass die Abwandlung "Roximycin" eine individualisierende Eigenart aufweise, weil sie klanglich und schriftbildlich ausreichend deutlich von dem Fachbegriff "Roxithromycin" abweiche; BPatG 30 W (pat) 36/14 - BLUCHROME; GRUR-RR 2008, 49, 50 - Lastminit; 26 W (pat) 9/08 - Aqua Alpina; EuG GRUR Int. 2008, 1037 Rdnr. 30 - BioGeneriX; GRUR Int. 2005, 839 Rdnr. 37 - MunichFinancialServices; Urt. v. 22. Mai 2014 - T-95/13 - HIPERDRIVE, BeckRS 2014, 80922, formal bestätigt durch EuGH, Beschl. v. 12. Februar 2015 - C- 374/14).
  • BPatG, 19.07.2011 - 27 W (pat) 164/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIMES LOGISTIK" - keine

    Die jedenfalls beabsichtigte Benutzung durch den Anmelder spricht gegen eine Bösgläubigkeit (vgl. BPatG GRUR-RR 2008, 49, 50 - lastminit).
  • BPatG, 07.04.2010 - 28 W (pat) 20/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "XPLANT" - Unterscheidungskraft - kein

    Das Markenwort " XPLANT " ist als hinreichend unterscheidungskräftig zu werten, um bei einer branchenüblichen Verwendung vom angesprochenen Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden zu können (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdn. 99 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn. 40 - BIOMILD; BGH GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE ; BPatG GRUR-RR 2008, 49, 50 - Lastminit).
  • BPatG, 05.10.2007 - 26 W (pat) 22/05
    Danach wäre eine Eintragung der angegriffenen Marke auch nach damaligen Maßstäben nicht angezeigt gewesen, sodass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu Gunsten der Markeninhaberin nicht eingreifen kann (vgl. demgegenüber in Bezug auf Abwandlungen beschreibender Angaben, bezüglich derer eine gesicherte Spruchpraxis zum Eintragungszeitpunkt bestanden hatte: BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 94/04 - lastminit).
  • BPatG, 03.07.2013 - 26 W (pat) 40/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bäckpäcks/BAG PAX" - teilweise Warenidentität -

    Dass sie sich in schriftbildlicher Hinsicht von der beschreibenden Angabe "backpacks" unterscheidet, reicht nicht aus, um ihr eine normale, ungeschmälerte Kennzeichnungskraft beizumessen, weil bei Wortmarken, die gelesen und gehört werden können, eine die Unterscheidungskraft begründende Abweichung von der jeweiligen Sachangabe sowohl im visuellen wie auch im akustischen Gesamteindruck erforderlich ist, um sie als Marke eintragen zu können (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; EuG GRUR Int. 2008, 1037 - BioGeneriX; BPatG GRUR-RR 2008, 49, 50 - Lastminit).
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