Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 769 ZPO
Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessrechtsreform - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsmittel gegen Einstellungsentscheidungen; Neukonzeption des Rechtsmittelrechts; Ausnahmebeschwerdegrund der greifbaren Gesetzeswidrigkeit
- Judicialis
ZPO § 769
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 01.07.2002 - 7 O 109/02
- OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 140
Wird zitiert von ... (25) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02
Für die Rechtsbeschwerde hat der BGH (Beschl. v. 07.03.2002, NJW 2002, 1577) darauf hingewiesen, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der BGH gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden könne; ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH sei auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletze oder, aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" sei. - OLG Hamm, 18.08.1986 - 4 WF 228/86
Erhebliches Vorbringen vor der Abhilfeentscheidung; Wochenfrist
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02
Der entsprechenden Amtspflicht (OLG Hamm, RPfleger 1986, 483), den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung zu Recht ergangen ist, hat sich vorliegend das Erstgericht ohne nähere Begründung nicht unterzogen. - BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92
Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02
Insoweit hatte der BGH schon in der Vergangenheit Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" auf wirkliche Ausnahmefälle "krassen Unrechts" zu beschränken sei (NJW-RR 1999, 1585), davon sei auszugehen, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei (BGH NJW 1993, 135). - BGH, 20.07.1999 - X ZB 12/99
Keine witere Beschwerde zum BGH im Prozeßkostenhilfeverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02
Insoweit hatte der BGH schon in der Vergangenheit Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" auf wirkliche Ausnahmefälle "krassen Unrechts" zu beschränken sei (NJW-RR 1999, 1585), davon sei auszugehen, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei (BGH NJW 1993, 135).
- BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03
Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung
Deswegen spricht sich auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 769 Abs. 1 ZPO aus (aus der neueren Rechtsprechung vgl. z.B. neben dem hier angefochtenen Beschluß des OLG Stuttgart noch OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1676; OLG Koblenz OLGR 2003, 332; LG Magdeburg Beschluß vom 6. Oktober 2003 - 3 T 714/03 - veröffentlicht bei JURIS).Daran hat sich auch durch die späteren Reformen nichts geändert, weil diese Frage bei gleich gebliebener Motivation des Gesetzgebers ungeregelt geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 68, 122;… so auch Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 707 Rdn. 12;… MünchKomm/Schmidt ZPO 2. Aufl. § 769 Rdn. 33; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140).
- OLG Stuttgart, 18.11.2003 - 16 WF 112/03
Abänderungsverfahren für Kindesunterhalt: Rechtsmittel gegen die einstweilige …
Behauptete Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (rechtlliches Gehör) sind durch - fristgebundene - Gegenvorstellung zu rügen und ggf. innerhalb der Instanz zu korrigieren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats; Anschluss an BGHZ 150; OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140).Methodische Bedenken daraus, dass der Gesetzgeber im Zuge der ZPO-Reform keine Angleichung vorgenommen hat, greifen nicht durch (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140, 141).
Das OLG Frankfurt - 26. Zivilsenat - hat sich mit Beschluss vom 29. August 2002 (NJW-RR 2003, 140) der Rechtsprechung des BGH auch für die erste Beschwerdeinstanz angeschlossen und hält in Fällen, in denen schon gegen den Beschluss der ersten Instanz kein ordentliches Rechtsmittel stattfindet (wozu es auch Beschlüsse nach § 769 ZPO rechnet), bei behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten nur die Gegenvorstellung an den iudex a quo für zulässig.
- OLG Hamm, 15.02.2005 - 27 W 7/05
Zur Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage wenn der mit ihr verfolgte …
Vielmehr gewinnen nur diejenigen daraus neue Erkenntnisse, die nach bisheriger Rechtslage ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung generell für unstatthaft hielten und nur für den Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit oder grob fehlerhaften Entscheidung eine Ausnahme zulassen wollten (vgl. dazu OLG Frankfurt - NJW-RR 2003, S. 140 ff und - wie vom LG zitiert - Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. § 769 Rn. 13).
- OLG Zweibrücken, 01.03.2004 - 2 WF 4/04
Zur Statthaftigkeit der befristeten Beschwerde nach § 793 ZPO
Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist auf der Grundlage der seit 01.01.2002 geltenden ZPO die befristete Beschwerde nach § 793 ZPO uneingeschränkt statthaft; für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO ist kein Raum mehr (gegen OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140ff).Der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2003, 140ff), es sei gleichwohl von einer planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke auszugehen, weil die in der 10. Legislaturperiode beabsichtigte ausdrückliche Regelung der Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels (gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO) im Gesetzgebungsverfahren (der 14. Legislaturperiode) nur unter Hinweis auf die durch die Rechtsprechung anerkannte Unanfechtbarkeit fallen gelassen worden sei, vermag nicht zu überzeugen.
- OLG Zweibrücken, 01.03.2004 - 2 WF 5/04
Verweigerung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich einer Abänderungsklage wegen …
Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist auf der Grundlage der seit 01.01.2002 geltenden ZPO die befristete Beschwerde nach § 793 ZPO uneingeschränkt statthaft; für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO ist kein Raum mehr (gegen OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140ff).Der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2003, 140ff), es sei gleichwohl von einer planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke auszugehen, weil die in der 10. Legislaturperiode beabsichtigte ausdrückliche Regelung der Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels (gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO) im Gesetzgebungsverfahren (der 14. Legislaturperiode) nur unter Hinweis auf die durch die Rechtsprechung anerkannte Unanfechtbarkeit fallen gelassen worden sei, vermag nicht zu überzeugen.
- OLG Saarbrücken, 02.03.2018 - 4 W 28/17
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Anfechtbarkeit von Beschlüssen …
Der früher teilweise vertretenen Auffassung, jedenfalls in Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" sei eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist der Bundesgerichtshof mit der inzwischen ganz herrschenden Meinung ausdrücklich entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 198/03, MDR 2005, 927; so auch OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; OLGR 2008, 612; OLG Brandenburg JurBüro 2005, 664; KG KGR 2005, 970; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1289; OLG Bremen MDR 2006, 229;… Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rdn. 13 m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 06.12.2005 - 5 W 332/05
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung
Dies hat zur Folge, dass eine Korrektur selbst greifbar gesetzeswidriger Entscheidungen künftig nur noch im Wege der Gegenvorstellung oder der Verfassungsbeschwerde möglich ist (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.8.2004, 4 W 186/04-31; OLG Köln, OLGR 2004, 179; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2004, 563; für die inhaltlich gleich gelagerten Fälle der Unzulässigkeit von Rechtsmitteln nach § 769 ZPO, in denen nach überwiegender Rechtsprechung § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist, vgl. ausdrücklich BGH, NJW 2004, 2224; OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140; OLG Koblenz, OLGR 2003, 332; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 168; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 256; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 415; a.A. OLG Dresden, JurBüro 2003, 107; OLG Schleswig, OLGR 2004, 130). - OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 12 W 79/04
Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit und Prüfungsumfang der sofortigen …
Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten die Anfechtung von Entscheidungen nach § 769 ZPO sei in Analogie zu §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO zu verneinen, so zuletzt OLG Frankfurt, 26. Zivilsenat, Beschluss vom 29.8.2002 in NJW-RR 2003, 140-142 Rn. 11 und 15 zit. n. juris; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 168-170 Rn. 8 zit. n. juris; so jetzt auch Zöller-Herget, 24. Aufl., § 769 Rn. 13 m. w. N. - OLG Hamm, 24.02.2005 - 27 W 58/04
Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der …
Vielmehr gewinnen nur diejenigen daraus neue Erkenntnisse, die nach bisheriger Rechtslage ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung generell für unstatthaft hielten und nur für den Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit oder grob fehlerhaften Entscheidung eine Ausnahme zulassen wollten (vgl. dazu OLG Frankfurt - NJW-RR 2003, S. 140 ff und - wie vom LG zitiert - Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. § 769 Rn. 13). - OLG Düsseldorf, 27.10.2005 - 16 W 32/04
Die Zustellung durch eine deutsche Auslandsvertretung gemäß § 183 Nr.2 Alt. 2 ZPO
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist ein außerordentliches Rechtsmittel grundsätzlich selbst dann nicht mehr statthaft, wenn die beanstandete Entscheidung "greifbar gesetzeswidrig" ist (vgl. BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901; KG v. 29.5.2002 - 26 W 114/02, MDR 2002, 1086; OLG Frankfurt v. 29.8.2002 - 26 W 102/02, NJW-RR 2003, 140;… Zöller/Gummer, a.a.O., Vor § 567 Rdnr. 7 m. w. N.). - KG, 29.07.2005 - 5 W 93/05
Unanfechtbare Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; …
- OLG Koblenz, 09.05.2006 - 12 W 254/06
Sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung …
- OLG Saarbrücken, 21.03.2006 - 5 W 67/06
Verfahrensrecht: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse über die …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2013 - 1 L 128.12
Kostenfestsetzungsbeschluss; Vollstreckungsabwehrklage; einstweilige Einstellung …
- OLG Celle, 18.10.2005 - 16 W 90/05
Sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf gegen die das Unterlassen einer notwendigen …
- OLG Karlsruhe, 06.11.2003 - 9 W 88/03
Rechtsmittel gegen Berufungsurteil: Unstatthaftigkeit der außerordentlichen …
- OLG Karlsruhe, 24.09.2003 - 15 W 2/03
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unanfechtbarkeit der Ablehnung
- OLG Saarbrücken, 12.03.2004 - 6 WF 10/04
Unanfechtbarkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im …
- OLG Stuttgart, 22.04.2003 - 14 W 3/03
Anordnung einer Prozesskostensicherheit: Statthaftigkeit der Beschwerde bei …
- OLG Saarbrücken, 09.08.2004 - 4 W 186/04
"Ausnahmebeschwerde" nach dem Inkrafttreten des Zivilreformgesetzes nicht mehr …
- LAG Hessen, 08.05.2003 - 16 Ta 172/03
Zwangsvollstreckung
- LAG Hamburg, 24.05.2004 - 6 Ta 11/04
Kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des ArbG gemäß § 769 ZPO
- OLG Brandenburg, 23.02.2004 - 10 WF 32/04
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Einstellung …
- KG, 19.03.2004 - 15 W 17/04
Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung …
- KG, 03.02.2004 - 15 W 5/04
Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die …