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   VGH Bayern, 13.03.2001 - 26 ZS 00.699   

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https://dejure.org/2001,19943
VGH Bayern, 13.03.2001 - 26 ZS 00.699 (https://dejure.org/2001,19943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.03.2001 - 26 ZS 00.699 (https://dejure.org/2001,19943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. März 2001 - 26 ZS 00.699 (https://dejure.org/2001,19943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, Umfang und Inhalt des Antrags, Standortbescheinigung nach der 26. BimSchV, Fristbeginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95

    Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2001 - 26 ZS 00.699
    Wegen der gemeindlichen Prüfungspflicht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht muss ein Bauantrag, um die Zwei-Monats-Frist in Lauf zu setzen, aber alle notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten (BVerwG vom 12.12.1996 NVwZ 1997, 900 = BayVBl 1997, 376 ; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , Stand April 2000, § 36 Nrn. 38 und 39).
  • VGH Bayern, 04.06.1997 - 6 ZS 97.1305
    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2001 - 26 ZS 00.699
    Diese Kriterien sind im Zulassungsverfahren nach § 146 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO nur dann entscheidungserheblich, wenn sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbst, nicht aber die Hauptsache betreffen (vgl. BayVGH vom 28.1.1999 NVwZ-RR 1999, 345 und vom 4.6.1997 NVwZ-RR 1998, 204 = BayVBl 1997, 666 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2003 - 8 S 2563/02

    Frist für Auslösung der Einvernehmensfiktion - vollständiger Bauantrag

    Nach Ansicht Jädes (in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 3. Aufl., § 36 Rn. 31) ist dies nicht schon dann der Fall, wenn der Antrag eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ermöglicht; vollständig sei der Antrag vielmehr nur dann, wenn er auch allen bauordnungsrechtlichen Form- und Inhaltserfordernissen genüge (ebenso offenbar BayVGH, Beschl. v. 13.3.2001 - 26 ZS 00.699 - VwRR BY 2001, 171).
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