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   AG Köln, 15.12.2008 - 264 C 36/08   

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https://dejure.org/2008,78734
AG Köln, 15.12.2008 - 264 C 36/08 (https://dejure.org/2008,78734)
AG Köln, Entscheidung vom 15.12.2008 - 264 C 36/08 (https://dejure.org/2008,78734)
AG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 264 C 36/08 (https://dejure.org/2008,78734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Verkehrsunfall zwischen einem Einfahrenden auf der Beschleunigungsspur der Autobahn und einem auf der rechten Fahrspur befindlichen Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 16 U 139/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Gesamtschuldnerische Haftung der Versicherer bei

    Ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus (vgl. insoweit auch AG Köln, Urteil vom 15.12.2008, 264 C 36/08, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 22 U 279/19
    Wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden; ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2016 - 16 U 139/15 -, Rn. 29 , juris; AG Köln, Urteil vom 15.12.2008, 264 C 36/08, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 22 U 279/19

    Verkehrsunfall - Haftung bei unklarem Unfallort

    Wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden; ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2016 - 16 U 139/15 -, Rn. 29, juris; AG Köln, Urteil vom 15.12.2008, 264 C 36/08, zitiert nach juris).
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