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   AG Berlin-Tiergarten, 14.10.2022 - (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22)   

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AG Berlin-Tiergarten, 14.10.2022 - (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22) (https://dejure.org/2022,28702)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 14.10.2022 - (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22) (https://dejure.org/2022,28702)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 14. Oktober 2022 - (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22) (https://dejure.org/2022,28702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Haftprüfungstermin, Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr

  • Burhoff online

    Haftprüfungstermin, Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gebühren für den Vertreter im Haftprüfungstermin - Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Magdeburg, 19.03.2018 - 25 Qs 14/18

    Haftprüfungstermin: Gebührenanspruch des anstelle des Pflichtverteidigers

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 14.10.2022 - 278 Ds 110/22
    Anders als bei einer meist auf einen Terminstag einer mehrtätigen Hauptverhandlung oder auch nur eine kurze Zeitspanne eines mehrstündigen Hauptverhandlungstermins beschränkten Vertretung des originären Verteidigers, bei welcher der Terminsvertreter in aller Regel lediglich mit einem sehr begrenzten Prozessstoff konfrontiert wird, ohne dass es einer gründlichen um umfassenden Einarbeitung in die Sache bedarf, zumal essentielle Dinge in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungsterminen in der Praxis -in ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinkunft mit den übrigen Verfahrensbeteiligten-in der Regel nicht erörtert werden, muss der für einen Haftprüfungstermin beigeordnete Verteidiger den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes (vgl. zutreffend LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18, zit. nach juris).

    Dies mag Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen (vgl. dazu wiederum LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18), denen jedoch nach Auffassung des Gerichts durch Terminsabsprachen mit dem originär bestellten Verteidiger und im Falle dessen dann doch kurzfristig eintretender Verhinderung ggf. nach Möglichkeit mit einer Terminsverlegung begegnet werden kann, soweit nicht eine Beiordnung des Vertreters für den Termin nur mit der Maßgabe, dass Gebühren nicht mehrfach entstehen, möglich sein sollte, etwa weil der Vertreter des originär bestellten Verteidigers nicht zu einer entsprechenden Verzichtserklärung bereit ist, und soweit nicht der Beschuldigte auf die Teilnahme eines Verteidigers an dem Haftprüfungstermin verzichtet, was er durchaus tun kann, denn die Anwesenheit des Verteidigers ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht vorgeführt worden ist (vgl. dazu § 118a Abs. 2 S. 3 StPO und Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 118b Rn. 3).

    Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte und für den Haftprüfungstermin ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen (vgl. LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.03.2018, Az. 25 Qs 14/18).

  • LG Magdeburg, 16.07.2021 - 21 Qs 53/21

    Bestellung eines Pflichtverteidigers mit zeitlicher Begrenzung

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 14.10.2022 - 278 Ds 110/22
    Jedoch ist auch ein Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. einen Termin bestellt ist, für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut, sodass es auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit - hier nach Nr. 4103 VV RVG - nicht in Betracht kommt (vgl. LG Magdeburg, Beschluss vom 16, 07.2021, Az. 21 Qs 53/21, 21 Qs 54/21, zit. nach juris).
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