Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.1987 - 266/85   

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https://dejure.org/1987,505
EuGH, 15.01.1987 - 266/85 (https://dejure.org/1987,505)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1987 - 266/85 (https://dejure.org/1987,505)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - 266/85 (https://dejure.org/1987,505)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Shenavai / Kreischer

    ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968, ARTIKEL 5 NR . 1
    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - GERICHT DES ERFÜLLUNGSORTS DER VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNG - FÜR DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT MASSGEBLICHE VERPFLICHTUNG - KLAGE AUF ...

  • EU-Kommission

    Shenavai / Kreischer

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Erfüllungsortes im Fall eines Rechtsstreits über die Honorarklage eines mit der Bauplanung befassten Architekten ; Ermittlung der Lage des Erfüllungsortes einer Verpflichtung nach dem für die streitge Verpflichtung maßgebenden Recht

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verpflichtung - Klage auf ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1131
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Der Gerichtshof hat zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, der die Grundlage für den Erlass der Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 44/2001 bildete, bereits entschieden, dass Arbeitsverträge insofern bestimmte Besonderheiten aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird, und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen maßgebliche Ort ist (Urteil Shenavai, 266/85, EU:C:1987:11, Rn. 16).
  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

    Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über

    a) Diese Vorschrift begründet zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen einheitlichen Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag etwa an dem Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen wäre (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1987 - Rs. C-266/85 - Shenavai/Kreischer, ECLI:EU:C:1987:11 Rn. 17 f. und vom 5. Oktober 1999 - Rs. C-420/97 - Leathertex, ECLI:EU:C:1999:483 Rn. 36).

    Vielmehr bestimmt sich der Gerichtsstand solcher Ansprüche nicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern danach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu erfüllen war oder erfüllt wurde (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs. C-14/76 - de Bloos, ECLI:EU:C:1976, 134 Rn. 15/17, vom 15. Januar 1987 - Rs. C-266/85- Shenavai/Kreischer, ECLI:EU:C:1987:11 Rn. 9 und vom 5. Oktober 1999 - Rs. C-420/97 - Leathertex, ECLI:EU:C:1999:483 Rn. 31; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/96, BGHZ 134, 201, 205 und vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001 904, 905; öst.

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 14/76, Slg. 1976, 1497, 1508, Rz. 13/14 - de Bloos, vom 15. Januar 1987 - Rs 266/85, Slg. 1987, 239, 254, Rz. 9 - Shenavai und vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, Slg. I 1999, 6747, 6790, Rz. 31 - Leathertex).

    Bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1987 aaO S. 256 Rz. 19 und vom 5. Oktober 1999 aaO S. 6792 Rz. 39).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 266/85   

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https://dejure.org/1986,14153
Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 266/85 (https://dejure.org/1986,14153)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.11.1986 - 266/85 (https://dejure.org/1986,14153)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. November 1986 - 266/85 (https://dejure.org/1986,14153)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    H. Shenavai gegen K. Kreischer.

    Brüsseler Übereinkommen: Erfüllungsort

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 266/85
    Dagegen erhält dieses Problem eine ganz andere Bedeutung, wenn man von den Umständen des Einzelfalls absieht und sich - was das vorlegende Gericht allerdings nicht tut *-· auf ein anderes, jüngeres Urteil des Gerichtshofes (vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel/Schwab, Slg. 1982, 1891) besinnt.
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 266/85
    "Diese Wahlmöglichkeit" - so haben Sie festgestellt ·- "ist unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in bestimmten Fällen zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht, im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung in das Übereinkommen aufgenommen worden" (Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.11.1986 - 266/85
    Es ist daher verständlich, daß bei der Auslegung des Übereinkommens sofort die Frage aufkam, auf welche dieser Verpflichtungen sich die Vorschrift beziehe: auf diejenige, deren Nichterfüllung der Kläger geltend macht, auf diejenige, die für das Verhältnis charakteristisch ist, oder aber auf irgendeine beliebige der vielen aus dem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen? Aufgefordert, diese Frage zu entscheiden, stellte der Gerichtshof ohne zu zögern fest: Artikel 5 Nr. 1 bezieht sich auf "diejenige vertragliche Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet" (Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos/ Bouyer, Slg. 1976, 1497, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
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