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   AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15   

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AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15 (https://dejure.org/2015,31091)
AG Köln, Entscheidung vom 06.10.2015 - 268 C 96/15 (https://dejure.org/2015,31091)
AG Köln, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 268 C 96/15 (https://dejure.org/2015,31091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bav.de
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke (neutrale Sachverständigenorganisation; Angabe mehrerer Werte; keine unzuverlässigen... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Direktvermittlung; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten laut Schwackeliste

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten laut Schwackeliste

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    So hat der BGH (VersR 2010, 225; VersR 2010, 923; VersR 2010, 1280) zu der Frage, ob sich Geschädigte bei den Kosten für eine (fiktive) Reparatur auf die - im Vergleich zu markengebundenen Werkstätten - kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze einlassen muss, entschieden, dass eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Grunde liegen.

    Denn grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens (BGH VersR 2010, 225 ff mwN zu Sonderkonditionen bei Stundenverrechnungssätzen).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Vielmehr schließt sich das Gericht der überzeugenden - und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Köln und OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel - wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt - nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris).

    Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

  • OLG Köln, 14.06.2011 - 15 U 9/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, 3 U 141/12).

    Soweit das OLG Köln die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), wird an dieser Rechtsprechung seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 nicht mehr festgehalten.

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Bei der Anwendung der Schwackeliste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053).

    Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

  • LG Köln, 28.04.2009 - 11 S 116/08
    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Köln, 06.10.2015 - 268 C 96/15
    Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.).
  • AG Karlsruhe, 23.02.2010 - 3 C 61/09
  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.07.2011 - 8 S 8758/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Annahmepflicht für ein günstigeres

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 85/10

    Unfallersatzgeschäft

  • OLG Köln, 26.02.2013 - 3 U 141/12

    Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

  • OLG Köln, 10.07.2012 - 15 U 204/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • LG Heilbronn, 13.03.2003 - 6 S 59/02

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Mietwagenkosten; kein Ersatz

  • OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09

    Werkvertragsrecht: Zulässigkeit einer Teilklage aus werkvertraglichem

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 19 U 145/10

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • AG Köln, 02.08.2016 - 263 C 44/16

    Ersatz von Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls i.R.d. Schätzung durch

    Auch hier muss es grundsätzlich dem Geschädigten möglich sein, seinen Vertragspartner, d.h. das Mietwagenunternehmen, selbst auszuwählen (AG Köln, Urteil vom 22.04.2016, 263 C 134/15; AG Köln, Urteil vom 06.10.2015, 268 C 96/15; AG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2010, 3 C 61/09).
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