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   VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 12.02   

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https://dejure.org/2003,62140
VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 12.02 (https://dejure.org/2003,62140)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2003 - 27 A 12.02 (https://dejure.org/2003,62140)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 27 A 12.02 (https://dejure.org/2003,62140)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 12.02
    Beinhaltet die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für jeden Radfahrer gleichzeitig das Verbot, die Fahrbahn zu benutzen ( § 2 Abs. 1 StVO ), so kann der Kläger geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die angefochtene Verkehrsregelung nicht gegeben sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92, 32 [BVerwG 27.01.1993 - 11 C 35/92] ).

    Eine Unterschreitung der in den Verwaltungsvorschriften genannten Vorgaben führt damit nicht ohne weiteres, sondern nur je nach den Umständen des Einzelfalls zur mangelnden Eignung des Radwegs (vgl. auch zur Anordnung einer Busspur BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 12.02
    Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dessen Urteil vom 31. März 1999 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057; siehe auch Eyermann/Fröhler, VwGO , 11. Auflage, § 58 Rn. 14), der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wirksamwerden von Verkehrszeichen (vgi. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 101, 316 ) davon ausgeht, dass die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt werde, so dass es nicht (mehr) darauf ankomme, wann der einzelne Kraftfahrer die konkrete Möglichkeit hatte, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen.

    Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich im Übrigen in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1996 (- 11 C 15/95 - a.a.O.), auf welche sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof bezieht, nicht zur Frage der Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen, sondern lediglich zum Begriff der Bekanntgabe geäußert.

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 12.02
    Die Kammer orientiert sich für die Frage des Beginns der Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen ( § 57 Abs. 1 VwGO ) weiterhin an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 - ( BVerwGE 59, 221 [BVerwG 13.12.1979 - BVerwG 7 C 46.78] ).

    Zwar bezieht der 11. Senat sich in dieser Entscheidung auch auf die oben genannte Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1979 (- 7 C 46.78 -, a.a.O.), erklärt dabei indes ausdrücklich, der Umstand, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer äußerten, gleichgültig ob er sie tatsächlich wahrnehme, stehe nicht im Widerspruch zu der Aussage vom 13. Dezember 1979, wonach ein Verkehrsteilnehmer erst dann von dem Verwaltungsakt betroffen werde, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe.

  • VGH Hessen, 31.03.1999 - 2 UE 2346/96

    Frist für die Anfechtung von Verkehrszeichen beginnt mit Aufstellung des

    Auszug aus VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 12.02
    Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dessen Urteil vom 31. März 1999 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057; siehe auch Eyermann/Fröhler, VwGO , 11. Auflage, § 58 Rn. 14), der auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wirksamwerden von Verkehrszeichen (vgi. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 101, 316 ) davon ausgeht, dass die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt werde, so dass es nicht (mehr) darauf ankomme, wann der einzelne Kraftfahrer die konkrete Möglichkeit hatte, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen.
  • VG Berlin, 12.11.2003 - 11 A 606.03

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung -

    Der Streit um den Beginn der Anfechtungsfrist gegen Verkehrszeichen (für alle generell mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens unabhängig von einer konkreten Wahrnehmungsmöglichkeit oder für jeden einzeln je nach dem, wann er erstmalig "betroffen" war - vgl. hierzu das Urteil der 27. Kammer vom 3. Juli 2003 - VG 27 A 12.02 -, Seite 7 bis 9 des Entscheidungsabdruckes) ist daher vorliegend unerheblich.

    Mehrspuriger Rechtsabbiegeverkehr, der einen solchen besonderen (Gefahren-) Umstand darstellen könnte (vgl. die Urteile der 27. Kammer vom 3. Juli 2003 - VG 27 A 246.01, VG 27 A 247.01, VG 27 A 299.01, VG 27 A 11.02, VG 27 A 12.02 -), findet nicht statt, insbesondere auf der Brücke über die BAB 100/Lerschpfad ist das (Rechts-) Abbiegen nur in einer Spur erlaubt; Gleiches gilt für die Kreuzung Sophie-Charlotten-Straße sowie für die westliche Seite der Kreuzung Luisenplatz (die östliche Seite ist nicht mehr Streitgegenstand).

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