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   VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99   

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https://dejure.org/2000,14291
VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99 (https://dejure.org/2000,14291)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2000 - 27 A 206.99 (https://dejure.org/2000,14291)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. September 2000 - 27 A 206.99 (https://dejure.org/2000,14291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • sluka.de

    Radwegebenutzungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - Vorfahrtthemen

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 317
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 30.03.2000 - 3 Bs 62/00

    Klärung der Frage mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; unzulässige

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99
    Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Straßenstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus (normative Umsetzung bzw. Verschärfung der schon für das vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geltende Recht einschlägigen Rechtsprechung [BVerwG Buchholz 442, 151 § 45 StVO Nr. 8, S. 26], vgl. zu § 45 Abs. 9 StVO auch OVG Bremen, NZV 2000, 140; OVG Hamburg NZV 2000, 348 und VGH Kassel, NZV 99, 397).
  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99
    Dabei kann dahinstehen, ob nicht schon der Umstand, daß der vor jeder Kreuzung auf einer Länge von mindestens 100 m für benutzungspflichtig erklärte Redwe durchgängig die erforderliche Breite nicht besitzt, dazu führt, daß nach der VV-StVO - die nach ihrem allerdings der "authentischen Interpretation" der Behörde unterliegenden (vgl. dazu BVerwG NJW 79, 2059) Wortlaut nur für kurze Abschnitte, nicht aber für die gesamte Wegstrecke eine Unterschreitung der Benutzungspflicht vorsieht - die Voraussetzungen für eine derartige Anordnung fehlen.
  • OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97

    Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99
    Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Straßenstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus (normative Umsetzung bzw. Verschärfung der schon für das vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geltende Recht einschlägigen Rechtsprechung [BVerwG Buchholz 442, 151 § 45 StVO Nr. 8, S. 26], vgl. zu § 45 Abs. 9 StVO auch OVG Bremen, NZV 2000, 140; OVG Hamburg NZV 2000, 348 und VGH Kassel, NZV 99, 397).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99
    Verkehrszeichen sind Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinn des § 35 S. 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 59, 221 [225 f]).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99
    Hierzu genügt es, das der Kläger als Radfahrer ein durch die angefochtene Verkehrsregelung betroffener Verkehrsteilnehmer ist; dieser kann geltend machen, daß die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die angefochtene Vekehrsregelung nicht gegeben seien (vgl. BVerwGE 92, 32 ([35]), zumal es wegen der Nähe seines Wohnortes zu dem von der angefochtenen Regelung betroffenen Bereich naheliegt, daß der Kläger die der Radwegebenutzungspflicht unterliegende Strecke tatsächlich und häufig benutzt.
  • VGH Hessen, 05.03.1999 - 2 TZ 4591/98

    Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner

    Auszug aus VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99
    Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Straßenstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus (normative Umsetzung bzw. Verschärfung der schon für das vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geltende Recht einschlägigen Rechtsprechung [BVerwG Buchholz 442, 151 § 45 StVO Nr. 8, S. 26], vgl. zu § 45 Abs. 9 StVO auch OVG Bremen, NZV 2000, 140; OVG Hamburg NZV 2000, 348 und VGH Kassel, NZV 99, 397).
  • VG Braunschweig, 18.07.2006 - 6 A 389/04

    Anordnung eines Haltverbots

    "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist (im Ergebnis ebenso bereits VG Braunschweig, Beschl. vom 18.03.2003 - 6 B 10/03 - VG Berlin, Urt. vom 28.09.2000, NZV 2001, 317, 318).
  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass

    Die Anmerkung Bouskas (NZV 2001, 320) zum Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2000 (NZV 2001, 317) lässt es als möglich erscheinen, dass die am Normsetzungsverfahren beteiligten Personen bei der Schaffung des § 39 Abs. 1 und des § 45 Abs. 9 StVO - jedenfalls primär - die Absicht verfolgten, der öffentlichen Verwaltung ein Instrument an die Hand zu geben, um Forderungen nach der Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen (insbesondere solcher, die auf die Einführung neuer Geschwindigkeitsbeschränkungen und neuer Überholverbote abzielen) abwehren zu können, ohne dass beabsichtigt war, Verkehrsteilnehmern über den bisherigen Rechtsstand hinausgehende Abwehransprüche gegen solche Vorschriftzeichen einzuräumen, deren Anbringung die Behörden für geboten erachten.

    Neben dem bereits erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2000 (a.a.O.) ist - nicht abschließend - auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2001 (NZV 2002, 288), des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 23. September 2003 (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2003 (NZV 2004, 486), ferner auf die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 27. November 2003 (Az. 1 A 1196/01, Juris; Az. 1 A 1228/01, Juris) und des Verwaltungsgerichts München vom 1. Februar 2006 (Az. M 23 K 05.1174) zu verweisen.

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2003 - 12 LA 467/03

    Mindeststandard für linksseitige Radwege; Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

    Bei der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die vom Kläger gerügte Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden soll, ist die Beklagte an die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2001 (BAnz. S. 25513), gebunden (vgl. zur Bindungswirkung der VwV-StVO VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000 - 27 A 206.99 - NZV 2001, 317 sowie Anmerkung v. Bitter, NZV 2001, 319; VG Hamburg, Urteil v. 28.1.2002 - 5 VG 4258/00 - NZV 2002, 533).

    Davon abgesehen handelt es sich bei dem hier streitigen Straßenstück von 129 m Länge nicht mehr um einen kurzen Abschnitt im Sinne einer Engstelle, der nur bei einem wenige Meter breiten Hindernis wie etwa einer Bushaltestelle anzunehmen wäre (vgl. zu 100 m Länge VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000, a.a.O.).

  • VG Aachen, 03.04.2018 - 2 K 1272/14

    Anfechtung des Verbots der Nutzung einer Straße für Radfahrer

    In der Rechtsprechung sei dies schon für den vergleichbaren Fall der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht entschieden worden (VG Berlin, Urteil vom 28. September 2000 - 27 A 206/99 -).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des VG Berlin, vgl. Urteil vom 28. September 2000 - 27 A 206/99 -, juris.

  • VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung -

    Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gehört zu einer derartigen Verkehrsbeschränkung, denn mit ihrer Anordnung ist nicht nur ein Gebot, den Radweg zu benutzen, sondern zugleich das Verbot der Straßennutzung und damit eine den (fließenden) Fahrradverkehr beschränkende Maßnahme verbunden (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. September 2000, NZV 2001, 317ff).
  • VG Freiburg, 15.03.2007 - 4 K 2130/05

    Streit um Radwegbenutzungspflicht

    Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind ( zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 - VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ).
  • VG Karlsruhe, 14.04.2005 - 11 K 3908/04
    Dies bedeutet, dass sich die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht als Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann (VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2001 - 1279/2001 -, NZV 2002, 288; VG Berlin, Urt. v. 28.09.2000, NZV 2001, 317 ff.).
  • VG München, 19.11.2009 - M 23 K 09.3417

    Verkehrsrechtliche Anordnung; Lärmbelastung; Schadstoffbelastung; Halteverbot als

    "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist (VG Braunschweig Urt. vom18.07.2006 6 A 389/04, VG Berlin, Urt. vom 28.09.2000, NZV 2001, 317, 318).
  • VG Bremen, 09.12.2010 - 5 K 622/10

    Zum Rechtsschutz gegen Kfz-Abschleppgebühren und zur Vorlaufzeit bei veränderten

    Besondere Umstände, die ein Verkehrszeichen zwingend gebieten, liegen nicht vor, wenn die Gefahrenlage nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht über die mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen allgemeinen Risiken hinausgeht (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 118.07.2006, Az. 6 A 389/04; VG Berlin, Urteil vom 28.09.2000, Az. 27 A 206/99; Lütkes/Balke, StraßenverâEUR?kehr/StVO, Band 2, Stand: Oktober 2010, § 45 Rdnr. 11).
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