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   VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03   

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VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03 (https://dejure.org/2003,12312)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2003 - 27 A 9.03 (https://dejure.org/2003,12312)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. November 2003 - 27 A 9.03 (https://dejure.org/2003,12312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit rundfunkrechtlicher Aufsichtsmaßnahmen; Möglichkeit des Angriffs eines Auskunftsersuchen als selbstständigen Verwaltungsakt; Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages (MStV) ; Verstoß des § 69 Abs. 3 MStV gegen die verfassungsrechtlichen Regelungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • presserecht.de (Leitsatz)

    Entgeltabschöpfung, Bimmel-Bingo

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Abschöpfung von Werbeeinnahmen verfassungswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2004, 238
  • afp 2004, 170
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 206.02

    Abschöpfung von Werbeeinnahmen nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Hiergegen richtete sich zunächst die Klage in dem Verfahren VG 27 A 206.02.

    Das Restverfahren VG 27 A 206.02 wurde sodann eingestellt.

    Nachdem die Klägerin im ursprünglichen Verfahren VG 27 A 206.02 deutlich gemacht hatte, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu wollen, gab der Direktor der Beklagten "in Vollziehung der Beschlüsse des Medienrates vom 11. September und vom 16. Dezember 2002" der Klägerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 auf, die im Zusammenhang mit den wegen der Beiträge ... beanstandeten Sendungen ... vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002 erzielten Entgelte in Höhe von insgesamt 75.000,- Euro an die Medienanstalt abzuführen, und setzte die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aus.

    Zur Begründung verwies er auf den Beanstandungsbescheid vom 27. Juni 2002 und gab die Ausführungen der Klageerwiderung im Verfahren VG 27 A 206.02 wieder.

    Im Rahmen ihres Einschreitensermessens hätte die Beklagte zudem berücksichtigen müssen, dass die Abschöpfungsvorschrift verfassungsrechtlich bedenklich sei, und deshalb erwägen müssen, ob die Klärung dieser Frage im Verfahren VG 27 A 206.02 abwarten sei.

    Die Frage der Rechtmäßigkeit der Schätzung könnte sich erledigen, da die Klägerin nunmehr Bereitschaft zeige, die gewünschte Auskunft zu geben, falls das Auskunftsbegehren im Verfahren VG 27 A 206.02 Bestand haben sollte.

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 120.83

    Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde i.S. des § 125 Abs. 2 BbauG;

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Vielmehr ist die dort zitierte Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 16. August 1985, NJW 1986, 1122) darauf gestützt, dass die Anwendung von § 287 ZPO durch die speziellen Vorschriften des Baurechtes - §§ 128, 130 BauGB -ausgeschlossen wird.
  • OVG Berlin, 30.05.1995 - 8 S 393.95
    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Vielmehr ist es nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ohne Weiteres zulässig, das Auskunftsbegehren von einer - je nach Eintritt oder Ausfall der Bestandskraft des Abschöpfungsbescheides auflösenden oder aufschiebenden - Bedingung abhängig zu machen; dass das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Handeln der Beklagten Anwendung findet, ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin (Beschluss vom 30. Mai 1996, OVG 8 S 393.95) aus §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 2 MStV.
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Dabei umfasst Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auch das Ordnungswidrigkeitenrecht (BVerfGE 31, 141; 27, 18); im Folgenden ist unter dem Begriff "Strafrecht" stets auch das Ordnungswidrigkeitenrecht zu verstehen.
  • BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 10/71

    Teilweiser Verstoß der LBO Nordrhein-Westfalen gegen Art. 72 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Dabei umfasst Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auch das Ordnungswidrigkeitenrecht (BVerfGE 31, 141; 27, 18); im Folgenden ist unter dem Begriff "Strafrecht" stets auch das Ordnungswidrigkeitenrecht zu verstehen.
  • VG Berlin, 27.06.2002 - 27 A 398.01

    Ausstrahlung von "Der Soldat James Ryan" vor 22.00 Uhr

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Auch wenn die Beschlüsse des Medienrates und deren Zustandekommen im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht dokumentiert sind, ist der Kammer aus anderen Verfahren die Arbeitsweise des Medienrates bekannt (Urteil der Kammer vom 27. Juni 2002 - VG 27 A 398.01 -, K&R 2002, 499), so dass keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der in den Bescheiden zitierten Medienratsbeschlüsse bestehen.
  • VG Berlin, 30.06.2003 - 27 A 44.03

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung; Verfassungsgemäßheit des

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Schließlich ist das Auskunftsbegehren zwar nach § 7 Abs. 3 MStV sofort vollstreckbar, doch begegnet diese Vorschrift ihrerseits insofern verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie nicht nur die Fälle der Lizenzierung, Frequenzvergabe oder Kabelbelegung erfasst, für die sie vorrangig eingeführt wurde (vgl. BlnAH-Drucks. 13/3228), sondern für jegliche Entscheidung der Beklagten gilt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21. Februar 2001 - VG 27 A 296.00 - und vom 30. Juni 2002 - VG 27 A 44.03 -).
  • BVerfG, 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Aus der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG und die materiellen Grundrechte ergibt sich deshalb hier die Notwendigkeit des isolierten Rechtsschutzes gegen die Verfahrenshandlung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990, NJW 1991, 415; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997, Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 7).
  • VG Berlin, 25.08.1998 - 27 A 233.98

    Versendung eines Auskunftsersuchens der Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03
    Soweit die Kammer im Beschluss vom 25. August 1998 (VG 27 A 233.98, ZUM-RD 1998, 579 = MMR 1999, 180) in einer Hilfsbegründung eine andere Auffassung geäußert hat, hält sie daran nicht fest.
  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 22.11

    Werbeentgeltabschöpfung; Auskunftsverlangen; Beanstandung; Medienaufsicht;

    Auch hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 27 A 9.03).

    Das übrige, gegen das Auskunftsverlangen (Nr. 2 des Bescheidtenors) gerichtete Klagebegehren hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und mit dem Verfahren gegen die Abführung von Werbeeinnahmen (Bescheid vom 18. Dezember 2002) zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 A 9.03 verbunden.

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob eine Regelung

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2003 - VG 27 A 9.03 -.
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 206.02, 27 A 9.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,25740
VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 206.02, 27 A 9.03 (https://dejure.org/2003,25740)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2003 - 27 A 206.02, 27 A 9.03 (https://dejure.org/2003,25740)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. November 2003 - 27 A 206.02, 27 A 9.03 (https://dejure.org/2003,25740)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Werbeeinnahmen-Abschöpfung nach MDStV rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeeinnahmen-Abschöpfung nach MDStV rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03

    Abschöpfung von Werbeeinnahmen nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages

    Hiergegen richtete sich zunächst die Klage in dem Verfahren VG 27 A 206.02.

    Das Restverfahren VG 27 A 206.02 wurde sodann eingestellt.

    Nachdem die Klägerin im ursprünglichen Verfahren VG 27 A 206.02 deutlich gemacht hatte, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu wollen, gab der Direktor der Beklagten "in Vollziehung der Beschlüsse des Medienrates vom 11. September und vom 16. Dezember 2002" der Klägerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 auf, die im Zusammenhang mit den wegen der Beiträge ... beanstandeten Sendungen ... vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002 erzielten Entgelte in Höhe von insgesamt 75.000,- Euro an die Medienanstalt abzuführen, und setzte die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aus.

    Zur Begründung verwies er auf den Beanstandungsbescheid vom 27. Juni 2002 und gab die Ausführungen der Klageerwiderung im Verfahren VG 27 A 206.02 wieder.

    Im Rahmen ihres Einschreitensermessens hätte die Beklagte zudem berücksichtigen müssen, dass die Abschöpfungsvorschrift verfassungsrechtlich bedenklich sei, und deshalb erwägen müssen, ob die Klärung dieser Frage im Verfahren VG 27 A 206.02 abwarten sei.

    Die Frage der Rechtmäßigkeit der Schätzung könnte sich erledigen, da die Klägerin nunmehr Bereitschaft zeige, die gewünschte Auskunft zu geben, falls das Auskunftsbegehren im Verfahren VG 27 A 206.02 Bestand haben sollte.

  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 22.11

    Werbeentgeltabschöpfung; Auskunftsverlangen; Beanstandung; Medienaufsicht;

    Nachdem die Klägerin hiergegen Klage erhoben hatte (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 27 A 206.02), gab die Beklagte ihr mit weiterem Bescheid vom 18. Dezember 2002 auf, die mit den beanstandeten Sendungen vom 27. November 2001 und vom 29. Januar 2002 erzielten Entgelte in Höhe von insgesamt 75 000 EUR an sie abzuführen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - 11 B 35.08

    Bimmel-Bingo - Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen

    Hiergegen hat die Klägerin am 24. Juli 2002 Anfechtungsklage erhoben (VG 27 A 206.02), die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. November 2003 nur hinsichtlich der Beanstandung der Beiträge zurückgenommen hat.

    Im Rahmen der Klageerwiderung des Verfahrens VG 27 A 206.02 hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 u.a. Folgendes erklärt: "Soweit die Klage sich auch gegen das Auskunftsverlangen zur Vorbereitung dieses mittlerweile ergangenen Bescheides wendet, hält die Medienanstalt an diesem Auskunftsverlangen nicht mehr fest; der Medienrat hat vielmehr die abzuführende Summe im Wege der Schätzung ermittelt, was im Bescheid vom 18. Dezember 2002 im einzelnen dargelegt wird".

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