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ArbG Hamburg, 27.06.2012 - 27 BV 8/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 23 Abs 1 S 1 BetrVG, § 43 Abs 1 S 1 BetrVG
Auflösung eines Betriebsrats bei Nichteinberufung von Betriebsratsversammlungen über einen längeren Zeitraum - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Untätigkeit des Betriebsrats
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Untätigkeit führt zur Auflösung des Betriebsrats
- poko.de (Kurzinformation)
Untätigkeit des Betriebsrats
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Gerichtliche Auflösung eines Betriebsrates auf Antrag des Arbeitgebers bei Untätigkeit desselben
- anwalt.de (Kurzinformation)
Auflösung des Betriebsrates auf Arbeitgeberantrag durch Gerichtsbeschluss bei Untätigkeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Gerichtliche Auflösung des Betriebsrates, wenn keine Betriebsversammlung erfolgt
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Untätigkeit führt zur Auflösung des Betriebsrats
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67
Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht …
Auszug aus ArbG Hamburg, 27.06.2012 - 27 BV 8/12
Die ausdrückliche Erwähnung im BetrVG 1952 diene offenbar einer Verdeutlichung der Tatbestandsmöglichkeiten (BAG v. 05.09.1967, 1 ABR 1/67, juris, Rn. 32;… ebenso Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II/2, 1970, S. 1183 f.). - BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
Betriebsrat: Auflösung
Auszug aus ArbG Hamburg, 27.06.2012 - 27 BV 8/12
Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsrats nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG v. 22.06.1993, 1 ABR 62/92, juris, Rn. 53). - BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98
Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren
Auszug aus ArbG Hamburg, 27.06.2012 - 27 BV 8/12
Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG v. 20.4.1999, Az. 1 ABR 13/98, juris).