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   AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12   

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AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12 (https://dejure.org/2013,3755)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 31.01.2013 - 27 C 145/12 (https://dejure.org/2013,3755)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 27 C 145/12 (https://dejure.org/2013,3755)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten ist hinreichend bestimmt -> Schätzung... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; Rechtsanwaltskosten; ...

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietwagen: KRAVAG verurteilt

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietwagen: AG Grevenbroich verurteilt KRAVAG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    "Normaltarif" als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unfallgeschädigter kann Mietwagenkosten nach "Normaltarif" des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Abschlag von 17% ersetzt verlangen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10).

    Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines "Normaltarifs" im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris).

    Hierzu hat der BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris).

    Es ist zu berücksichtigen, dass vorliegend kein Aufschlag auf den sogenannten "Normaltarif", mithin kein Unfallersatztarif, in Rede steht, den der Geschädigte nur ersetzt verlangen kann, wenn dieser darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10 m.w.N.).

    Eine Liste wie der Schwacke-Mietpreisspiegel dient dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO und er kann davon im Rahmen seines Ermessens etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus der Liste ergebenden Normaltarif abweichen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 18).

  • LG Mönchengladbach, 24.01.2012 - 5 S 55/11

    "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % als die erforderlichen

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Dennoch ist der Studie des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel in ihrer Eigenschaft als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 16).

    (iii) Allerdings erachtet das Gericht einen Abschlag in Höhe von 17 % von den im Schwacke-Mietpreisspiegel bezeichneten Werten als angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schaden zu ermitteln (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29).

    Dies beruht auf der Erwägung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (siehe die ausführliche Begründung bei LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29 ff.).

    Der Ansatz des sog. "Modus"-Werts ist nicht zu beanstanden (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 14).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Denn es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne Weiteres" zugänglich war (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, Rn. 16).

    Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darzulegen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten, sondern es obliegt dem Schädiger, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich war, weil er etwaig bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug zum "Normaltarif" hätte anmieten können (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, Rn. 18).

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines "Normaltarifs" im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris).

    Hierzu hat der BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines "Normaltarifs" im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris).

    Hierzu hat der BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris).

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, zitiert nach Juris, Rn. 8).

    Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines "Normaltarifs" im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Denn es ist das Gebiet heranzuziehen, in dem die Anmietung des Mietfahrzeugs erfolgte (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach Juris, Rn. 11).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11, zitiert nach Juris, Rn. 8 ff.).
  • AG Duderstadt, 02.03.2011 - 11 C 311/10
    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    Denn ob der Vertrag zwischen der Klägerin und der Geschädigten wirksam war spielt für das Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander keine Rolle (vgl. AG Duderstadt, Urteil vom 02.03.2011, Az. 11 C 311/10, zitiert nach Juris, Rn. 4), so dass insoweit auch kein Abzug von den Mietwagenkosten vorzunehmen ist.
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Grevenbroich, 31.01.2013 - 27 C 145/12
    aa) Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 2910).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • AG Düren, 29.09.2015 - 41 C 262/15
    Dies beruht auf der Erwägung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der aufgrund der in der Methodik der Preisermittiung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (vgl, etwa LG Aachen, Urteil vom 26.04.2013 - 6 S 157/12; AG Düren, Urteil vom 01.04.2015, 47 C 470/14; AG Düren, Urteil vom 15.11.2013 -  46 G 239/13; AG Düren, Urteil vom 11.12.2013 - 47 C 277/13; AG Düren, Urteil vom 29.01.2014 - 47 C 359/13; AG Düren, Urteil vom 05.03.2014 - 44 C 298/13; AG Grevenbroich, Urteil vom 31.01.2013 - 27 C 145/12, BeckRS 2013, 05215; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012 - 5 S 55/11, BeckRS 2012, 05811).
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