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   ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15   

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https://dejure.org/2016,9196
ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15 (https://dejure.org/2016,9196)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 27 Ca 486/15 (https://dejure.org/2016,9196)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2016 - 27 Ca 486/15 (https://dejure.org/2016,9196)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4f Abs 3 S 5 BDSG 1990, § 4f Abs 3 S 6 BDSG 1990
    Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • JurPC

    Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten für die Dauer der Vertretung; Bestellung eines Datenschutzbeauftragten als Verpflichtung

  • datenschutz.eu

    Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigung "zu unveränderten Bedingungen"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsschutz des (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besonderer Kündigungsschutz für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz-Regelungen gelten auch für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte

  • esche.de (Kurzinformation)

    Wer Daten schützt, ist vor Kündigungen sicher! Oder?

  • weka.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbeauftragter: Kündigungsschutz für Vertreter?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 353
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15
    Auch dieser Zusatz steht der Bestimmtheit entgegen, da unklar bleibt, was unter dieser Einschränkung zu verstehen ist (vgl. BAG v. 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 -, Rn. 46, juris).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 233/11

    Personenbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15
    Vielmehr muss das Ersatzmitglied auch konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen haben (BAG v. 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 -, Rn. 41, juris; KR-Etzel/Kreft, 11. Aufl. 2016, § 15 KSchG Rn. 90).
  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15
    Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 -, Rn. 20, juris, mwN; LAG Baden-Württemberg v. 09.11.2015 - 17 Ta 23/15 -, Rn. 32, juris).
  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 757/13

    Anerkennung von Dienstzeiten im Konzern - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15
    Ein Leistungsantrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antrag und in der Folge ein stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann und das Urteil vollstreckungsfähig ist (BAG v. 18.09.2014 - 8 AZR 757/13 -, Rn. 17, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15
    Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 -, Rn. 20, juris, mwN; LAG Baden-Württemberg v. 09.11.2015 - 17 Ta 23/15 -, Rn. 32, juris).
  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14

    Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand

    Auszug aus ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15
    Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG v. 17.12.2015 - 8 AZR 54/14 -, Rn. 14, juris).
  • LAG Hamburg, 21.07.2016 - 8 Sa 32/16

    Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.04.2016 (27 Ca 486/15) wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.04.2016, Aktenzeichen 27 Ca 486/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Literatur ist überwiegend der Auffassung, dass der stellvertretende Datenschutzbeauftragte (nachwirkenden) Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f III 5 u. 6 BDSG genießt (Deeg, ArbRAktuell 2010, 365; Franck/Reif, ZD 2016, 405; Range-Ditz, ArbR 2016, 231 - Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016, 27 Ca 486/15; Wahlers, jurisPR-ITR 12/2016 Anm.5 - Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016 - 27 Ca 486/15; wohl auch Lembke, Henssler/Willemsen/ Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. (2016), §§ 4f,4g Tz 24).

    Der nachwirkende Kündigungsschutz ist deshalb in beiden Fällen erforderlich, um die Ämter unabhängig, ohne Sorge um den Arbeitsplatz ausüben zu können (im Ergebnis wohl ebenso: Deeg, ArbRAktuell 2010, 365; Franck/Reif, ZD 2016, 405; Range-Ditz, ArbR 2016, 231 - Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016, 27 Ca 486/15; Wahlers, jurisPR-ITR 12/2016 Anm.5 - Anmerkung zu ArbG Hamburg v. 13.04.2016, 27 Ca 486/15; wohl auch Lembke, Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. (2016), §§ 4f/4g Tz 24).

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